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Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich in Fällen, in denen ein Vertragspartner auf Rückzahlung bestimmter Salden aus einem zwischen den Vertragsparteien geführten Konto in Anspruch genommen wird, zum einen nach den Regeln, die allgemein für derartige ,,Saldoklagen" gelten, zum anderen nach den Rechtsbeziehungen, die den einzelnen Buchungen zugrunde liegen.

Der Versicherer kann gehalten sein, zu den Gründen der jeweils in die Abrechnung eingestellten (Voll-)Storni und zu den Erhaltungsmaßnahmen vorzutragen, auch wenn der Beklagte ihr gegenüber nicht als (Versicherungs-)Vertreter, sondern als Handelsmakler tätig wurde. Diese Darlegungslast kann sich bereits daraus ergeben, dass allein die Klägerin die für Bestand und Höhe der jeweiligen Rückforderung erheblichen Umstände kennt.
OLG Hamm, AZ: I-18 W 7/18, 16.04.2018
Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet.?
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 274/16, 09.02.2018
Der Verkäufer eines Einfamilienhauses muss den Käufer in vollem Umfang über sämtliche während ihrer Eigentums- und Besitzzeit vorhandenen und regulierten Bergschäden ungefragt aufklären müssen. Die allgemeine Aufklärungspflicht bezieht sich nicht nur auf solche Bergschäden, die aktuell vorhanden waren, sondern auf sämtliche Umstände, die für den Kaufentschluss von erkennbarer Bedeutung waren.

Im Falle der Verletzung dieser Aufklärungspflichten hat der Käufer nach erfolgter Anfechtung nicht nur einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages gem. § 812 BGB, sondern kann im Wege des Schadensersatzanspruches gem. § 280 BGB auch die weiteren mit dem Vertragsschluss entstandenen Kosten sowie die Kosten für die Bauftragung eines Rechtsanwaltes erstattet verlangen.

Dies sind insbesondere die Notarkosten, die Grunderwerbssteuer und die Maklerkosten. Dass im Falle einer Rückabwicklung die Grunderwerbssteuer und die Maklerkosten zurückzugewähren sind, hindert den anfechtenden Käufer nicht an seinem Anspruch gegen den Verkäufer, wenn diese Forderungen Zug um Zug gegen Abtretung dieser Ansprüche geltend gemacht werden.
LG Essen, AZ: 19 O 123/17, 06.02.2018
Nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Versicherungsvertreter (nur) dann keinen Anspruch auf Provision, wenn und soweit der Unternehmer das vermittelte Geschäft aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht ausführt.

Die Nichtausführung eines Versicherungsvertrags ist vom Unternehmer nur dann nicht zu vertreten im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB, wenn er sich in ausreichender Weise um die Rettung stornogefährdeter Verträge bemüht hat.

Er hat dabei zwar die Wahl, die Nachbearbeitung selbst vorzunehmen oder sie dem Vertreter zu überlassen.

Der Versicherer muss dabei im Ausgangspunkt für jeden vermittelten Vertrag das Entfallen der unbedingt entstandenen Provision darlegen und beweisen. Er muss, wenn er sich zur Verteidigung gegen einen Provisionsanspruch auf § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB beruft, die Voraussetzungen dieser Regelung darlegen und beweisen.
OLG Düsseldorf, AZ: I-16 U 32/16, 13.01.2017
Ein Makler ist verpflichtet, den Auftraggeber nicht nur über das aufzuklären, was unerlässlich ist, damit dieser vor Schaden bewahrt wird, sondern auch über alle dem Makler bekannten Umstände, die für die Entschließung des Auftraggebers von Bedeutung sein können
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 235/15, 10.11.2016
Ein Immobilienmakler nutzt ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem, wenn er auf einem Onlinemarktplatz (hier: "ImmobilienScout24") von ihm vertriebene Immobilien bewirbt, den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg herstellt und der Vertrag in dieser Weise zustande kommt.

Hat der Makler den Verbraucher nicht darauf hingewiesen, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für bereits erbrachte Dienstleistungen zu leisten habe, steht ihm hierfür kein Wertersatzanspruch gemäß § 312e Abs. 2 BGB aF zu.
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 30/15, 07.07.2016
Ist die Zahlung einer unüblich hohen Maklerprovision im Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbart und ist der Vorkaufsberechtigte im Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts deshalb nicht verpflichtet, die Maklerprovision in der vereinbarten Höhe nach § 464 Abs. 2 BGB zu erstatten, besteht für den Vorkaufsberechtigten auch keine Verpflichtung, eine auf die übliche Höhe reduzierte Maklerprovision zu zahlen.
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 5/15, 12.05.2016
Auch ein Makler ist verpflichtet, bei seinen Werbeanzeigen die Informationen nach § 16a EnEV anzugeben.

Ein Verstoß hiergegen kann einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3, 3, § 4 Nr. 11 UWG, § 16a EnEV 2014, RL 2010/31/EU begründen.
LG Bayreuth, AZ: 13 HK O 57/15, 28.04.2016
Der Ablauf der Verjährungsfrist wird nicht durch einen Mahnbescheid gehemmt, wenn eine Mehrheit von Forderungen geltend gemacht wurden und nicht alle im Mahnbescheid individualisiert wurden, ohne aufgeschlüsselt zu werden.

Macht ein Versicherer Forderungen wegen der Rückerstattung geleisteter Provisionen gegen einen Versicherungsvertreter geltend, genügt die bloße Vorlage einer tabellarischen Übersicht in der Anlage, welche lediglich pauschal und nur beispielhaft erläutert wird, bereits nicht einem substantiierten Vortrag.
LG Meiningen, AZ: 1 O 936/14, 23.03.2016
Der Makler, der einem Interessenten das Exposé eines anderen Maklers übergibt, bringt damit nicht zum Ausdruck, dass er im Erfolgsfall selbst eine Provision beansprucht.
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 172/14, 17.12.2015
Die Vergütungsvereinbarung für die Vermittlung von Nettopolicen kann zwar wirksam getroffen werden, erfordert dann aber eine spezifische Beratung über die Risiken einer solchen Vereinbarung.

Fehlt es an einer Belehrung über die Auswirkungen des Abschlusses einer Nettopolice im Fall einer vorzeitigen Kündigung, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Versicherungsnehmer bei gehöriger Belehrung nicht für eine Nettopolice entschieden hätte.
LG Düsseldorf, AZ: 23 S 150/13, 02.04.2014
Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Makler eine Vergütung nur zu, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande kommt. Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags mit anderem Inhalt, so entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt aber dann in Betracht, wenn der Kunde mit dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag wirtschaftlich denselben Erfolg erzielt.

Wenn ein Grundstück mit wesentlich wertbildender Bebauung angeboten wird und der Kaufvertrag sich wirtschaftlich gesehen nur auf ein unbebautes Grundstück bezieht und deshalb der Kaufpreis wie im vorliegenden Fall weniger als 50 % des vom Makler erbrachten Nachweises beträgt, kann der abgeschlossene Kaufvertrag nicht mehr als wirtschaftlich gleichwertig zu dem vom Makler nachgewiesenen möglichen Grundstücksgeschäft angesehen werden.
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 131/13, 06.02.2014
Auch wenn die Parteien notariell einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben, belässt dies den Vertragsparteien die Möglichkeit, gleichwohl Vereinbarungen über die Beschaffenheit des Hausgrundstücks zu treffen, die von dem Gewährleistungsausschluss nicht erfasst wären.

Allerdings müssen Erklärungen hierzu hinreichend konkret und deutlich getroffen werden, um von einem Rechtsbindungswillen ausgehen zu können.

Hat der Verkäufer die Richtigkeit „der Zahlen“ im Exposé des Maklers bestätigt, obwohl die darin enthaltenen Flächenangaben unzutreffend waren, ohne dass ihm dieser Umstand positiv bekannt war, kann er dennoch in gutem Glauben geantwortet haben, wenn die Angaben, die er selbst gegenüber der Maklerin gemacht hatte, zutreffend waren.
OLG Bremen, AZ: 3 U 23/13, 21.11.2013
Da die mit einer Nettopolice verbundene Abweichung vom Schicksalsteilungsgrundsatz eine Abweichung von dem sich aus §§ 87, 92 Abs. 4 HGB ergebenden gesetzlichen Leitbild der Art und Weise der Vergütung des Versicherungsvertreters darstellt, bestand hierüber eine Beratungs- und daran anknüpfend auch eine Dokumentationspflicht.
AG Düsseldorf, AZ: 37 C 3979/12, 25.04.2013
Den Versicherer trifft eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen seines Versicherungsnehmers mit einem von diesem umfassend bevollmächtigten Vertreter Schriftwechsel im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses zu führen, es sei denn, dass dies dem Versicherer aus besonderen Umständen im Einzelfall unzumutbar ist.
BGH Karlsruhe, AZ: IV ZR 165/12, 29.03.2013
Ergibt sich aus dem beurkundeten Vertrag, dass beide Vertragsparteien dem Makler vertraglich verbunden gewesen sind und sich deshalb jeweils zur Zahlung der vollen Provision an den Makler verpflichtet haben, besteht kein sachliches Bedürfnis der Vertragsparteien, eine zusätzliche vertragliche Vereinbarung über die interne Verteilung der Maklerkosten zu treffen, §§ 141, 16 Abs. 1 KostO.
OLG Hamm, AZ: I-15 W 224/11, 21.08.2012
Im Fall der Stornoabwehr notleidender Versicherungsverträge mittels Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht nicht, wenn es den Versicherungsvertreter nicht unverzüglich auf die Gefahr einer Stornierung hinweist.

Die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters ist keine ausreichende Maßnahme der Stornogefahrabwehr.
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 130/11, 28.06.2012
Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urt. v. 14.06.1996, V ZR 105/95, NJW-RR 1996, 1332; BGH, Urt. v. 22.11.1991, V ZR 215/90).

Ein bloßes Schweigen kann eine arglistige Täuschung darstellen, wenn zum einen hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht
OLG Rostock, AZ: 3 U 16/11, 08.12.2011
Gemäß § 92 Abs. 4 HGB hat der Versicherungsvertreter erst dann Anspruch auf Provision, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Versicherungsvertretervertrag berechnet.

Ein Anspruch auf Provision besteht auch dann, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist; der Anspruch auf Provision entfällt im Falle der Nichtausführung aber, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.
OLG Düsseldorf, AZ: I-16 U 234/09, 25.11.2011
Grundsätzlich tritt ein Wegfall des Provisionsanspruchs des Versicherungsvertreters ein (und entsteht mithin ein Rückzahlungsanspruch des Versicherers, der einen Vorschuss geleistet hat), wenn die Vertragsauflösung mit dem Versicherungsnehmer auf Umständen beruht, die der Versicherer nicht zu vertreten hat (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB).

Verlangt ein Versicherer wegen Stornierung von Versicherungsverträgen die Rückzahlung geleisteter Provisionsvorschüsse, so muss er in jedem Einzelfall nachvollziehbar dartun und (im Bestreitensfall) beweisen, seiner Pflicht zur Nachbearbeitung genügt zu haben.
OLG Zweibrücken, AZ: 8 U 158/08, 24.05.2011
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