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Auf Grund seiner Befugnis im § 27 Abs. 2 Nr. 2 ist der Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentum berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie insbesondere einen Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 4 WEG, also einen Anfechtungsrechtsstreit, auf der Passivseite zu führen.

Welche Maßnahmen er dabei im Einzelnen ergreift und ob er Rechtsmittel (Berufung) einlegt, ist im Grundsatz seinem pflichtgemäßen Ermessen zu überlassen.

Der Verwalter ist nur soweit und solange in seinem pflichtgemäßen Ermessen frei, den Rechtsstreit zu führen, als ihm nicht von einem einzelnen Eigentümer mit Wirkung für und gegen diesen alleine eine andere Weisung erteilt wird.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 17/15, 11.09.2015
Die Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt keine Beschlusskompetenz bzgl. der Abnahme eines Werkes. Gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG kann die Wohnungseigentümergemeinschaft nur die gemeinschaftliche Durchsetzung eines auf die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums gerichteten Erfüllungs- oder Nacherfüllungsanspruch beschließen.
AG München, AZ: 481 C 8691/15, 04.09.2015
Weist eine Jahresabrechnung mehrere Mängel auf, die das Gesamtgefüge in Unordnung bringt, ist es nicht gerechtfertigt, nur einzelne Positionen aus der Abrechnung zu korrigieren und im Übrigen die Abrechnung bestehen zu lassen.

Die Einbuchung eines Darlehns in das Rücklagenkonto ist nicht zulässig.

Beruht der Wirtschaftsplan auf eine derart fehlerhafte Abrechnung, entspricht auch der Wirtschaftsplan nicht mehr einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 7/15, 25.08.2015
Eine Pflicht als Wohnungseigentümer an einer Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen oder, was wohl gleichbedeutend ist, dieser bis zum Ende beizuwohnen, ist dem Wohnungseigentumsgesetz nicht zu entnehmen.

Eine Anfechtung der Beschlüsse durch einen Eigentümer wegen Unterschreitens des Mindestquorum nach Verlassen der Eigentümerversammlung ist nicht treuwidrig, da die Möglichkeit einer Wiederholungsversammlung besteht.
AG Neumarkt i. d. Opf., AZ: 4 C 5/14, 20.08.2015
Der unberechtigte Ausschluss eines Eigentümers oder einer anderen teilnahmeberechtigten Person von der Versammlung steht hinsichtlich der Rechtsfolgen der Nichtladung gleich. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind im Rahmen der Anfechtungsklage für ungültig zu erklären, ohne dass es darauf ankommt, ob die in der Versammlung gefassten Beschlüsse auch bei Mitwirkung des ausgeschlossenen Eigentümers die erforderliche Mehrheit gefunden hätte.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 42/15, 10.08.2015
Solange Beschlüsse nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind, sind sie gültig und begründen daher auch eine Zahlungspflicht des Beklagten (vgl. BGH WuM 2014, 364).

Wird eine auf einem Beschluss beruhende Zahlungsklage im Laufe des Verfahrens für erledigt erklärt, weil Beschluss zwischenzeitlich rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde, hat der Beklagte dennoch die Kosten des Verfahrens zu tragen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 88/15, 10.08.2015
Wird eine bereits vorhandene Gartenlaube vergrößert, handelt es sich nicht um eine Ersatzbeschaffung im Sinne einer modernisierenden Instandsetzung, die mit einfachem Mehrheitsbeschluss genehmigt werden kann, sondern um den Neuaufbau einer qualitativ ganz unterschiedlichen Gartenhütte.

Es genügt, wenn im Rahmen der Begründungsfrist einer Anfechtungsklage auf die Notwendigkeit der Einstimmigkeit der Beschlussfassung hingewiesen wird, um dies als Vortrag einer Beeinträchtigung einer baulichen Veränderung zu werten.

(nicht rechtskräftig)
AG Bottrop, AZ: 20 C 21/15, 07.08.2015
War ein Wohnungseigentümer als Mitarbeiter bei der Hausverwaltung tätig, kann er nicht zum Verwaltungsbeirat bestellt werden. Denn Aufgabe des Verwaltungsbeirates ist es nämlich u.a., die Tätigkeit des Verwalters gemäß § 29 Abs. 3 WEG zu prüfen.

Wenn ein Verwaltungsbetratsmitglied von dem Verwalter dafür bezahlt wird, dass dieses für ihn Verwaltungstätigkeit ausübt, fehlt es an der nötigen Distanz, um eine wirksame Kontrolle durchführen zu können.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 97/12, 06.08.2015
Wurde durch einen bestandskräftigen Beschluss die in der Teilungserklärung vereinbarte Regelung, gemeinschaftliche Kosten auf alle Eigentümer nach Wohn- bzw. Nutzfläche umzulegen, in zulässiger Weise (§ 16 Abs. 3 WEG) dergestalt abgeändert, dass an den Kabelkosten nur die den Anschluss auch tatsächlich nutzenden Eigentümer zu beteiligen seien, erlaubt dieser Beschluss daher ausdrücklich eine Abmeldung vom Kabelanschluss und eine damit einhergehende Kostenbefreiung.
AG Bottrop, AZ: 20 C 22/15, 06.08.2015
Gemäß § 24 Abs.4 S.2 WEG soll die Frist zur Einberufung einer Eigentümerversammlung, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen.

Das bei der Frist eingeräumte Ermessen ist gerichtlich nachprüfbar, insbesondere daraufhin, ob die Abkürzung der Frist durch die Dringlichkeit der Maßnahme gerechtfertigt war und ob durch die Fristverkürzung ein Wohnungseigentümer an der Ausübung seines Stimmrechts behindert worden ist.
AG Krefeld, AZ: 14 C 23/15, 05.08.2015
Ein Wohnungseigentümer kann die nicht durch Vollmachturkunde nachgewiesenen Vollmachten auf einer Eigentümerversammlung gem. § 174 BGB zurückweisen.

Dies gilt auch dann, wenn der Erklärungsgegner die Vollmacht bereits vor Abgabe der Willenserklärung in einer Situation zurückweist, in der - wie auf einer Eigentümerversammlung - mit der Abgabe von Willenserklärungen zu rechnen ist, so dass es für die Anwendung des § 174 BGB nicht einer (erneuten) Zurückweisung nach Abgabe der Willenserklärung bedarf.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 32/13, 05.08.2015
Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Protokollberichtigungsanspruchs ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Klägers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde.

Der Protokollberichtigungsanspruchs kann sich nicht gegen den Verwalter richten, der an der Versammlung gar nicht teilgenommen und einen Dritten mit der Versammlungsleitung und der Protokollierung beauftragt hat.

Es ist rechtlich relevant, ob die Wohnungseigentümer nur die Bestellung eines Verwalters beschließen oder ob gleichzeitig der Abschluss bzw. die Verlängerung eines Verwaltervertrages beschlossen wird.
LG Stuttgart, AZ: 10 S 10/15, 05.08.2015
Der Streitwert für Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen kann mit 10% des Jahresumsatzes der Gemeinschaft oder nach der Höhe etwaiger Schadensersatzforderungen gegen die Verwaltung oder den Beirat (BGH NJW-RR 2011,1026), angesetzt werden.

Bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte ist eine freie Schätzung durch das Gericht vorzunehmen. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist die Festsetzung auf je 2.000,00 € nicht zu beanstanden.
OLG Köln, AZ: 16 W 29/15, 29.07.2015
Es genügt, wenn ein unkundiger Verwalter bei der Wahl die Zusagen gibt, sich zur Einarbeitung in das Amt kundig zu machen, Fortbildungen zu besuchen und die notwendigen Versicherungen abzuschließen.

Im Rahmen der Anfechtungsklage zur Verwalterwahl sind nur solche Tatsachen zu berücksichtigen, die den Eigentümern bei der Beschlussfassung bekannt waren.
LG Stuttgart, AZ: 10 S 68/14, 29.07.2015
§ 139 BGB ist bei Wohnungseigentumsbeschlüssen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn diese nicht lediglich interne Wirkung entfalten.

Kosten der Verwaltung im Zusammenhang mit der Beschlussanfechtungsklage sind keine Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG.

Soweit die Kosten der Hausverwaltung für eine Hausgeldklage gegen einen Wohnungseigentümer anfallen, können diese nach dem Verursacherprinzip umgelegt werden, wenn ein entsprechender Beschluss über eine derartige Kostenverteilung gefasst wurde.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 172/14, 23.07.2015
Das Merkmal "demnächst" (§ 167 ZPO) ist nur erfüllt, wenn sich der Partei zuzurechnende Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten.

Auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei kann nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen sowie am Heiligabend und Silvester für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 154/14, 10.07.2015
1. Sämtliche Kontostände auf den Gemeinschaftskonten sind mit Anfang- und Endbestand darzustellen.

2. Zahlungen der Wohnungseigentümer, die für die Instandhaltungsrückstellung vorgesehen sind, sind in der Abrechnung als Einnahmen auszuweisen.

3. Eine Änderung des Abrechnungszeitraums auf einen anderen Zeitraum als das Kalenderjahr ist nur durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer möglich.
AG Erfurt, AZ: 2 C 12/13, 07.07.2015
Nutzungskonflikte auf ein und demselben Grundstück unterliegen nicht dem Regime des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes.

Als Mieterin einer Wohnung im Gebäude der Vermieterin fehlt die für eine Anfechtungsklage erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.
OVG Magdeburg, AZ: 2 O 22/15, 02.07.2015
1. Eine Entlastung trotz Möglichkeit der Haftung des Verwalters ist ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten.

2. Die Wahl einer Person zur Beirätin, die nicht Eigentümerin der WEG ist, ist unzulässig.

3. Ein Beschluss, der im Anschluss an zuvor unrichtig erteilte Informationen erfolgt, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da nicht auszuschließen ist, dass der auf unrichtigen Informationen beruht.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 22a C 223/14, 25.06.2015
Auch wenn nach dem Wortlaut des Beschlusses explizit keine Aufforderung zur Beseitigung einer baulichen Veränderung an den Kläger ausgesprochen ist, ist der Beschluss dahingehend auszulegen, dass er nicht mehr als eine Aufforderung an den Kläger beinhaltet.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft im Zweifel einen wirksamen Beschluss fassen wollte, der sich innerhalb ihrer Beschlusskompetenz hält.
LG Stuttgart, AZ: 10 S 79/14, 17.06.2015
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