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Ein Pferdefuhrwerk ist zwar ein richtiges Fahrzeug im Sinne der Straßenverkehrsordnung (§ 24 I StVO). Es wird jedoch trotz einiger PS nicht durch Maschinenkraft bewegt, so daß ihm rechtlich die Anerkennung als vollwertiges Kraftfahrzeug versagt ist (§ 1 II StVG).
AG Köln, AZ: 226 C 356/84, 12.10.1984
Ob der Versicherer nach einem Verkehrsunfall freiwillig zahlt, oder ob er die Zahlung ablehnt und es darauf ankommen lässt, ob der geschädigte Dritte seine Ansprüche gerichtlich geltend macht, entscheidet er grundsätzlich nach seinem eigenen Ermessen.
BGH Karlsruhe, AZ: IVa ZR 25/80, 20.11.1980
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