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Wird anlässlich einer Verwalterwahl der Bestellzeitraum nicht angegeben, ist der Beschluss zu unbestimmt und damit anfechtbar, wenn eine Auslegung des Beschlusses nach objektiven Kriterien nicht möglich ist.
AG Lemgo, AZ: 16 C 28/15, 01.08.2016
Ein Beschluss über eine Jahresabrechnung ohne Anfangs- und Endsaldo entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die Regelung des § 28 Abs. 5 WEG kann durch eine in der Teilungserklärung bestimmte Übertragung der Prüfung und Genehmigung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen auf den Verwaltungsbeirat grundsätzlich abbedungen werden.

Eine Regelung in der Teilungserklärung, dass eine Jahresabrechnung innerhalb einer bestimmten Frist vom Verwaltungsbeirat geprüft werden muss und nach Ablauf dieser Frist eine Fiktion der Abrechnungsgenehmigung eintritt, ist nichtig.
AG Schwerin, AZ: 14 C 436/15, 15.07.2016
Der Verwalter als Vertreter einzelner Wohnungseigentümer ist jedenfalls dann von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist, wenn keine speziellen Anweisungen für die Stimmabgabe in Bezug auf die Beschlussfassung zur sofortigen Abberufung des Verwalters in der Bevollmächtigung enthalten sind (a.A. OLG München; 32 Wx 16/10).

Nach dem Rechtsgedanken der §§ 712, 737 BGB, 117, 127, 140 HGB, kann niemand in eigener Sache über die Entziehung einer Rechtsposition aus wichtigem Grund entscheiden.
LG Köln, AZ: 29 S 180/15, 07.07.2016
Einem Verwalter können nur dann die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die Tätigkeit des Gerichts durch seine Pflichtwidrigkeit adäquat kausal verursacht wurde.

Werden Beschlüsse nicht nur mit der Begründung einer Säumnis der Verwaltung, sondern auch mit anderer Begründung angefochten, kann davon ausgegangen werden, dass es auch bei dezidierter vorheriger Information über die finanzielle Situation der Gemeinschaft zu einer Beschlussanfechtungsklage gekommen wäre.
LG Hamburg, AZ: 318 T 10/16, 24.06.2016
Für die Einhaltung der Begründungsfrist kommt es auf den Eingang des entsprechenden Schriftsatzes bei Gericht an (vgl. Bärmann-Roth, WEG, 13. Aufl. 2015, § 46 Rn. 97); anders als für die Klageerhebung ist der Zeitpunkt der Zustellung unerheblich.

Eine weitergehende Nachfrageobliegenheit des Klägers, auf eine größtmögliche Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken, besteht nicht.
LG Dortmund, AZ: 17 S 303/15, 24.06.2016
Wird eine erstmalige Verwalterbestellung mangels Vorlage von drei Vergleichsangeboten erfolgreich angefochten, kann die Bestellung durch eine Wiederholungswahl nicht geheilt werden, wenn auf der Wiederholungsversammlung nicht mindestens drei Verwalterangebote vorgelegen haben.

Es können keine Sondervergütungen für typische Aufgaben des Verwalters beschlossen werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 455/15, 14.06.2016
Zu der Erhebung einer Klage im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist der Verwalter nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG nämlich nur berechtigt, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist.

Hat ein Wohnungseigentümer erfolglos einen Beschluss angefochten, durch den der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen ihn ermächtigt worden ist, bestimmt sich der Wert seiner Beschwer deshalb grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 – V ZB 182/12).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 17/15, 09.06.2016
In der Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft müssen die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Heizungsanlage nach Maßgabe der Heizkostenverordnung verteilt werden; wird der Betriebsstrom nicht über einen Zwischenzähler, sondern über den allgemeinen Stromzähler erfasst, muss geschätzt werden, welcher Anteil an dem Allgemeinstrom hierauf entfällt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 166/15, 03.06.2016
Der unberechtigte Ausschluss eines Eigentümers von der Wohnungseigentümerversammlung steht einer Nichtladung gleich, so dass die dort gefassten Beschlüsse für unwirksam zu erklären sind.

Das Feststellungsbegehren eines Wohnungseigentümers, wonach ein Negativbeschluss doch zustande gekommen sei, entfällt, wenn andere Gründe vorliegen, die zur Rechtswidrigkeit des Negativbeschlusses führen, denn diese gründe haben unmittelbare Auswirkung auch auf den sodann festzustellenden Beschluss.
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 9/16, 23.05.2016
Ist für die Ordnungsgemäßheit einer Verwaltungsmaßnahme auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen, kann es für die entscheidungserhebliche Tatsachengrundlage jedoch nicht auf den mehr oder weniger zufälligen subjektiven Kenntnisstand der beschließenden Wohnungseigentümer ankommen.

Maßgebend kann nur ein verobjektivierter Kenntnisstand sein, also ein solcher, den besonnene Wohnungseigentümer unter Ausschöpfung aller zu diesem Zeitpunkt zugänglichen Erkenntnisquellen ermittelt haben.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 78/15, 20.05.2016
Lässt eine Einladung zu einer Eigentümerversammlung nicht eindeutig erkennen, dass zu einem Tagesordnungspunkt ein Beschluss gefasst werden soll und ergeben die sonstigen Umstände auch keinen Anlass zu einer beabsichtigten Beschlussfassung, so ist ein so gefasster Beschluss gem. § 23 Abs. 2 WEG rechtswidrig.

Wird ein Beschluss wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 2 WEG erfolgreich angefochten, sind dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits gem. § 49 Abs. 2 WEG aufzuerlegen.
AG Germersheim, AZ: 4 C 13/15 WEG, 04.05.2016
Ein klagender Wohnungseigentümer kann mit Verwalterkosten belastet werden, die der Gemeinschaft für die Prozessführung der Verwaltung entstehen. Diese Kosten können dem klagenden Wohnungseigentümer als Verursacher nach § 16 Abs. 3 WEG auch komplett auferlegt werden (sehr fraglich).
LG Dortmund, AZ: 1 S 437/15, 19.04.2016
Eine Jahresabrechnung ist für unwirksam zu erklären, wenn der Abrechnung eine unzulässige Kontenführung zugrunde liegt. Dies ist der Fall, wenn die Konten als offene Treuhandkonten, die auf den Namen des Verwalters laufen, geführt werden.

Die Einholung von Konkurrenzangeboten ist bei der Wiederwahl des amtierenden Verwalters nicht erforderlich.

Der Umstand, dass dem Verwalter die Entlastung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr zu versagen war, steht einer Wiederwahl nicht entgegen.
AG Mettmann, AZ: 24 C 40/14, 15.04.2016
Die Klagebegründungsfrist ist auch dann eingehalten, wenn das vorab eingegangene Telefaxschreiben ohne Unterschrift übermittelt worden war.

Rollladenkasten und der Panzer stehen im gemeinschaftlichen Eigentum.

Rollläden und Zugvorrichtung sind Sondereigentum.
AG Würzburg, AZ: 30 C 820/15, 12.04.2016
Nimmt ein Beschluss der Wohnungseigentümer auf ein Dokument Bezug, das weder Teil des Beschlusstextes noch des Protokolls ist, erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt ist.

Die Publizität der auch gegen Sonderrechtsnachfolger wirkenden Beschlüsse wird dadurch gewährleistet, dass das in Bezug genommene Schriftstück auch in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen ist, wenngleich dies keine konstitutive Wirkung für das Zustandekommen des Beschlusses hat.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 104/15, 08.04.2016
Der Verwalter ist in Rechtsstreitigkeiten nach § 43 Nr. 4 WEG - ungeachtet seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Zustellungsbevollmächtigter der Wohnungseigentümer - aus Gründen der Rechtskrafterstreckung gemäß § 48 III WEG beizuladen.

Versäumt ein Richter die Beiladung des Verwalters, gibt es bei vernünftiger Würdigung aller Umstände keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu zweifeln. Es handelt sich um eine Formalie, die häufig übersehen wird. Die Beiladung kann im laufenden Verfahren geheilt werden.
LG Lüneburg, AZ: 1 T 12/16, 24.03.2016
Nach überwiegender Ansicht ist ein Beschluss über eine Jahresabrechnung i.S.v. § 139 BGB teilbar. Dies führt dazu, dass eine Jahresabrechnung, soweit kein durchgreifender Fehler vorliegt hinsichtlich der Positionen, die nicht fehlerhaft sind, aufrechterhalten bleibt.

Einer teilweise Aufrechterhaltung der Abrechnungsspitzen - hinsichtlich der übrigen Positionen - steht entgegen, dass dieses zu einer erheblichen Umgestaltung der Abrechnungen führen würde und nicht ersichtlich ist, dass auch hinsichtlich der Abrechnungsspitzen die Wohnungseigentümer eine entsprechende "Rumpfabrechnung" beschlossen hätten.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 225/13, 09.03.2016
Die Bestellung zum WEG-Verwalter entspricht nur dann der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn das Unternehmen fachlich qualifiziert und ausreichend finanziell ausgestattet ist.

Allein die Vorlage einer Vermögenshaftpflichtversicherung genügt insoweit nicht, wenn nicht geklärt ist, ob der Versicherungsschutz aufrecht erhalten werden kann.

Es ist nicht erforderlich, dass der anfechtende Wohnungseigentümer die Prüfung der Solvenz des zu wählenden Verwalters auf der Eigentümerversammlung verlangt hat, denn die Informationsbeschaffung obliegt nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer.
LG Dortmund, AZ: 1 S 386/15, 16.02.2016
Die Bestellung des Verwalters entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrages (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden.

Bei einer Verwalterneuwahl sind mehrere Angebote einzuholen, damit die Wohnungseigentümer eine Vorauswahl treffen, sich über die Leistungsangebote austauschen und den Zweck der Einholung von Alternativangeboten erwägen können.
AG Neustadt a. Rübenberge, AZ: 20 C 943/15, 15.02.2016
Auch in den Fällen, in denen die Teilungserklärung eine Beschränkung der Vertretungsmöglichkeit (hier: nur durch Verwalter, Ehegatten oder Miteigentümer) auf einer Eigentümerversammlung regelt, kann es Treu und Glauben verbieten, einen für seinen Mandanten auftretenden Rechtsanwalt von der Wohnungseigentümerversammlung auszuschließen.

Die nach einem unzulässigen Ausschluss des Rechtsanwaltes gefassten Beschlüsse sind anfechtbar.
AG Bottrop, AZ: 20 C 26/15, 12.01.2016
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