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Im Beschlussanfechtungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Wohnungseigentümer im Regelfall nicht zu prüfen.

Ausnahmsweise kann das Rechtsschutzbedürfnis allerdings auch bei Anfechtungsklagen entfallen. Denn mit Eintritt der Bestandskraft eines inhaltsgleichen Zweitbeschlusses fehlt es regelmäßig an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Erstbeschlusses.
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 56/18, 30.06.2020
Eine Falschbezeichnung der Berufungskläger ist unschädlich, wenn sich die Parteistellung aus dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil ergibt.

Hat ein Rechtsanwalt seine Vollmacht nicht zu den Akten gereicht, ist die Berufung unzulässig.

Der Ausschluss eines bevollmächtigten Vertreters (hier Rechtsanwalt) auf einer ist rechtswidirg und führt zur Anfechtung der auf der Versammlung gefassten Beschlüsse.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 3/20, 20.06.2020
1. Beziffert die erstellte Gesamtabrechnung lediglich einen Gesamtbetrag der Ausgaben und Einnahmen ohne diese im Einzelnen aufzulisten, widerspricht diese Abrechnung der ordnungsgemäßen Verwaltung.

2. Nach der Rechtsprechung bedarf der Inhalt eines WEG Beschlusses der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit. Umstände außerhalb des Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

3. Rechtsverfolgungskosten sind sie im Innenverhältnis nach dem in § 16 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekommenen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen.
AG Herne, AZ: 41 C 121/19, 09.06.2020
Eine Jahresabrechnung muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen aus sich heraus verständlich sein.

Es genügt nicht, dass sich das maßgebende Zahlenwerk und die Schlüssigkeit der Rechnung für den Eigentümer erst aufgrund einer erläuternden Darstellung des Verwalters erschließt.

Ein Beschluss, der Wohnungseigentümer zum Winterdienst verpflichtet, ist nichtig.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 87/19, 03.06.2020
Ein Beschluss über einen Wirtschaftsplan ist nichtig, wenn sich aus dem Beschluss nicht ergibt, ob der Wirtschaftsplan ab Beschlussfassung oder ab Beginn des Wirtschaftsjahres gelten soll.

Ein Beschluss über einen Wirtschaftsplan ist auch dann nichtig, wenn er unterjährig beschlossen wird, da die Gemeinschaft hierfür keine Beschlusskompetenz besitzt.
LG Dortmund, AZ: 1 S 76/20, 03.06.2020
Ausgaben für nicht im Anschaffungsjahr verbrauchten Brennstoff (Heizöl) sind in dem (Folge-)Jahr, in dem sie verbraucht werden, in der Abrechnung jenes Jahres nach Maßgabe der HeizkostenV auf die Wohnungseigentümer zu verteilen.

Entnahmen aus der Rücklage sind in die Gesamtjahresabrechnung als Ausgaben einzustellen und in den Einzelabrechnungen mit einer fiktiven Verteilung mit der Beschreibung "aus Rücklage finanziert" mit 0,00 € einzustellen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 6/19, 28.05.2020
Eine Versammlung der Wohnungseigentümer ist trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht öffentlich.

Die Teilnahme außenstehender Dritter an der Erörterung einzelner oder aller TOP verstößt grundsätzlich gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit und ist daher nur bei abweichender Vereinbarung zulässig.

Beschlüsse, die unter Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit zustande kommen, sind auf Anfechtungsklage für ungültig zu erklären, wenn sich die Ursächlichkeit des Verstoßes nicht ausschließen lässt.

Sind nicht alle Eigentümer in der Versammlung anwesend, kann auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit nicht stillschweigend verzichtet werden.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 102/19, 25.05.2020
Wurde die Erstbestellung einer Verwalterwahl angefochten, gelten bei der Wiederwahl dieselben Grundsätze für die Überprüfung, ob der angefochtene Beschluss den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3 und 4 WEG entspricht, wie für die Neuwahl des Verwalters.

Die Bestellung einer Person zum Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn dessen finanzielle Leistungsfähigkeit ihn für die Übernahme des Verwalteramts geeignet erscheinen lässt.

Der gewerblich tätige Verwalter benötigt zur Ausübung der Tätigkeit eine Gewerbeerlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 4 GewO.
LG Nürnberg-Fürth, AZ: 14 S 6820/19, 20.05.2020
Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, eine Eigentümerversammlung zu Beginn der Corona-Pandemie einzuberufen und durchzuführen, da es keine behördlichen Beschränkungen gibt.
AG Suhl, AZ: 1 C 67/20, 19.05.2020
Zur ordnungsgemäßen Beschlussfassung einer Indstandsetzungsmaßnahme ist es erforderlich, Vergleichsangebote bereits mit der Einladung den Wohnungseigentümern bekanntzugeben.

Denn es ist einem Wohnungseigentümer nicht zuzumuten, dass er unter dem Druck der Eigentümerversammlung drei Vergleichsangebote, die ihm erstmals in der Versammlung vorgelegt werden, sogleich überprüft, um dann im unmittelbaren Anschluss Beschluss zu fassen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 9/20, 15.05.2020
Ist in einer Wohnungseigentümergemeinschaft weder ein Verwalter noch ein Verwaltungsbeirat vorhanden, so kann ein Wohnungseigentümer durch gerichtliche Entscheidung zur Einberufung der Eigentümerversammlung ermächtigt werden.

Die Klage auf Bestellung eines Verwalters durch das Gericht ist nur dann zulässig, wenn ihr der Versuch vorausgegangen ist, eine Verwalterbestellung durch die Gemeinschaft zu erreichen.

Dazu wäre ferner erforderlich, dass die Parteien dem Gericht geeignete Verwalter nebst den Verwaltervertragskonditionen bekanntgeben.
AG Essen-Borbeck, AZ: 24 C 69/19, 06.02.2020
Bei der Neubestellung eines Verwalters ist es regelmäßig geboten, den Wohnungseigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten ihrer Angebote grundsätzlich innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG zukommen zu lassen.

Es reicht regelmäßig nicht aus, den Wohnungseigentümern die Namen der zur Wahl stehenden Bewerber und deren Angebote oder die Eckdaten der Angebote erstmals in der Eigentümerversammlung vor der Verwalterwahl bekannt zu geben.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 110/19, 24.01.2020
Wird ein Wohnungseigentümer oder sein Vertreter zu Unrecht von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen, sind alle auf der Versammlung gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.

Der vorschnelle Ausschluss eines Miteigentümers bzw. dessen Vertreter von der Teilnahme, ohne sich zuvor über den Inhalt der Teilungserklärung vergewissert zu haben, stellt eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung des Verwalters dar, so dass dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits gem. § 49 WEG aufzuerlegen sind.
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 27/19, 27.11.2019
Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters für die in einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer erstreckt sich auf den Abschluss eines Prozessvergleichs.

Vertritt der Verwalter die Wohnungseigentümer in einem gegen sie gerichteten Beschlussmängelverfahren, können sie ihm im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss Weisungen für die Prozessführung erteilen.

Von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nicht umfasst ist hingegen ein Beschluss, der es den Wohnungseigentümern untersagt, in dem Prozess für sich selbst aufzutreten und von dem Mehrheitsbeschluss abweichende Prozesshandlungen vorzunehmen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 286/18, 18.10.2019
Die Zusammenfassung sämtlicher (unterschiedlicher) Baumaßnahmen zur Beschlussfassung unter einem Tageordnungspunkt ist nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Willensbildung im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung herbeizuführen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 84/18, 03.09.2019
Aufgrund der Nichtöffentlichkeit einer Eigentümerverammlung dürfen Rechtsanwälte und Architekten als Berater der Gemeinschaft bei der Beschlussfassung nicht zugegen sein.

Da der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit Ausprägung des Prinzips der ordnungsgemäßen Verwaltung ist, handelt es sich insoweit nicht lediglich um ein Individualrecht, sondern um ein altruistisches Mitgliedschaftsrecht, welches der gesamten Gemeinschaft zukommt und welches keine eigene Betroffenheit erfordert.
AG Wuppertal, AZ: 95b C 18/19, 12.08.2019
Drei Vergleichsangebote sind bei höheren Investitionen Pflicht.

Zu den Grenzen der Beauftragung eines Rechtsanwaltes.

Erwerber einer Eigentumswohnung muss nicht die Kosten für die Verwalterzustimmung tragen.

Zusatzvergütungen einer Hausverwaltung müssen der Höhe nach festgelegt sein und dürfen nicht unangemessen hoch sein. Sie dürfen auch nicht für den Aufgabenkreis nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG verlangt werden.
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 27/18, 25.07.2019
Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden; hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden.
LG Dresden, AZ: 2 S 534/18, 29.05.2019
Ein Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 242 BGB kann nicht bereits deshalb abgesprochen werden, weil der klagende Wohnungseigentümer seine Einwendungen nicht bereits in der Wohnungseigentümerversammlung vorgebracht hat.

In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen und zusätzlich auch die noch geschuldeten Zahlungen auszuweisen.
LG Rostock, AZ: 1 S 115/18, 10.05.2019
Ist eine Eigentümergemeinschaft verwalterlos, kann – wenn kein Beirat existiert, ein Wohnungseigentümer auf Antrag hin ermächtigt werden, eine Eigentümerversammlung einzuberufen.

Dieser Antrag kann auch im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden.
AG Moers, AZ: 564 C 9/19, 08.04.2019
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