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Eine Verteilung verbrauchsunabhängiger Betriebskosten nach der Personenanzahl kann für einzelne Mieter vorteilhaft sein.
AG Bonn, AZ: 204 C 56/21, 27.10.2021
Bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräußerer ist § 566 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, wenn die Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolgt und der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Grundstückseigentümer erst im Zeitpunkt der Veräußerung des vermieteten Grundstücks ein wirtschaftliches Interesse am Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Mietvertrag hat.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 84/20, 27.10.2021
Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Verbindet ein Mieter, Pächter oder sonst schuldrechtlich Berechtigter eine Sache mit dem ihm nicht gehörenden Grundstück, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er dabei nur in seinem eigenen Interesse handelt und nicht zugleich in der Absicht, die Sache nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 225/19, 22.10.2021
Führt eine fehlerhafte steuerliche Beratung zu steuerlichen Vorteilen, die dem Mandanten wegen Festsetzungsverjährung verbleiben, können diese Vorteile bei wertender Betrachtung im Rahmen des Gesamtvermögensvergleichs schadensmindernd anzurechnen sein.
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 9/21, 21.10.2021
Für zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossene Wohnraummietverträge ist das Widerrufsrecht gemäß § 312 Abs. 4, Abs. 3 Nr. 7 i.V.m. § 312g BGB eröffnet, es sei denn, der Mieter hat die Mietsache vor Vertragsschluss besichtigt, § 312 Abs. 4 Satz 2 BGB.

Der Mieter schuldet dem Vermieter Wertersatz (Nutzungsentschädigung) allenfalls dann, wenn er vom Vermieter ausdrücklich verlangt hat, dass dieser mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt (§ 357 Abs. 8 Satz 1 BGB) und der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht und eine etwaige Wertersatzpflicht informiert hat (§ 357 Abs. 8 Satz 2 BGB).
LG Berlin I, AZ: 67 S 140/21, 21.10.2021
Den Mieter trifft durch § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO eine Duldungspflicht nicht nur beim erstmaligen Einbau von Messgeräten zur Erfassung des Verbrauchs von Wärme und Warmwasser, sondern eine solche auch dann, wenn funktionsfähige Messgeräte durch ein anderes (modernes) Ablesesystem ersetzt werden sollen.

Eine längere Vorankündigungsfrist als eine Woche ist aufgrund der Geringfügigkeit des Eingriffs nicht erforderlich.
AG Konstanz, AZ: 4 C 163/21, 21.10.2021
Für die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens ist es mindestens erforderlich, dass angegeben wird, ob und in welchem Umfang Modernisierungsmaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt wurden und wie sich die Kosten auf die einzelnen Mieter verteilen. Der Vermieter hat dabei eine spezifizierte Berechnung vorzunehmen und dem Mieter die einzelnen Kostenpositionen überprüfbar zu erläutern.
LG Bremen, AZ: 1 S 111/20, 06.10.2021
1. Eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses kann sich aber auch daraus ergeben, dass der Vermieter nach entsprechenden Vorhalten des Mieters auf seiner fehlerhaften Abrechnung in nicht mehr vertretbarer Weise beharrt.

2. Die formularvertraglich vereinbarte Betriebs- und Offenhaltungspflicht des Mieters eines Ladengeschäfts in einem Einkaufszentrum stellt auch im Zusammenspiel mit fehlendem Konkurrenzschutz keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn sie mit keiner hinreichend konkreten Sortimentsbindung verbunden ist.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 11/20, 06.10.2021
Der Tod eines Wohnraummieters ist ein außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage eintretendes Ereignis, dessen Folgen und Auswirkungen zwar einen tatsächlichen Bezug zu dem Mietverhältnis haben, das selbst aber einer Bewertung nach vertraglichen Haftungsmaßstäben (insbesondere nach Kategorien des Vertretenmüssens) entzogen ist.
LG Berlin I, AZ: 66 S 7/21, 05.10.2021
Die Covid-19-Pandemie führt - vorbehaltlich besonderer vertraglicher Vereinbarungen - nicht zu einer Minderung der Miete nach § 536 BGB. Ebenso begründet diese Pandemie keine vorübergehende Nichtigkeit des Mietvertrags nach § 134 BGB.
OLG Hamm, AZ: 30 U 114/21, 24.09.2021
Die Drohung mit einem empfindlichen Übel stellt einen schweren Verstoß dar, so dass hier der Ausnahmetatbestand gem. § 543 Absatz 3 Nummer 2 BGB vorliegt, wonach die sofortige Kündigung des Mietverhältnisses aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist.
AG Köln, AZ: 221 C 298/20, 23.09.2021
Die in den Hessischen Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus im Frühjahr 2020 angeordneten Beschränkungen für Einzelhandelsgeschäfte begründen weder einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der gemieteten Gewerberäume, noch eine Unmöglichkeit der von dem Vermieter geschuldeten Leistung.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 2 U 18/21, 17.09.2021
Während der nach § 566 BGB infolge einer Veräußerung in das Mietverhältnis eintretende Erwerber kündigungseinschränkende Vereinbarungen zwischen dem Mieter und dem vormaligen Eigentümer grundsätzlich gegen sich gelten lassen muss, gilt dies somit für den Ersteher, dessen Eintritt in das Mietverhältnis mit der Zubilligung eines gesetzlichen Sonderkündigungsrechts (§ 57a ZVG) einhergeht, nicht.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 76/20, 15.09.2021
Zwar besteht kein Gleichbehandlungsrecht im Mietrecht, allerdings stellt es einen sachlichen Grund dar, wenn der Vermieter potentielle antragstellende Mieter gleichbehandeln möchte.?
AG München, AZ: 416 C 6002/21, 01.09.2021
Die Zustimmung des Mieters zu einer Mieterhöhung nach § 558 b BGB ist eine formfreie, einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die auch in der vorbehaltlosen Zahlung der erhöhten Miete gesehen werden kann.
AG Bottrop, AZ: 11 C 119/21, 26.08.2021
Weicht die Flächenberechnung einer Mietwohnung um mehr als 10 % nach unten ab, ist der Mieter berechtigt, rückwirkend für drei Jahre die anteilig zuviel gezahlten Mieten nach den grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 BGB zurückzuverlangen.

Der Vermieter kann bei einem mitvermieteten Garten nicht verlangen, dass der Mieter junge Baumtriebe regekmäßig entfernt.

Der Vermieter kann nicht verlangen, das der Mieter Rasen mähnt und Unkraut jätet. Hierfür gibt es keine Anspruchsgrundlage.
AG Bottrop, AZ: 11 C 165/20, 25.08.2021
Jeder Wohnungseigentümer ist auch für das Gebrauchsverhalten eines Dritten, dem er den Zugang zu dem Sondereigentum eröffnet, nach § 278 BGB verantwortlich.

Die Beeinträchtigungen auf das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stellen sich als erheblich dar, wenn in regelmäßigen Abständen eine Lärmkulisse erreicht wird, deren Lautstärke und Aggression das Einschreiten der Polizei gebietet.

Lässt sich keine andere Abhilfe schaffen, muss als ultima ratio auch eine Kündigung des Mietverhältnisses in Betracht gezogen werden.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 9 C 42/21, 17.08.2021
Ein besonderer Verfügungsgrund ist bei einem Anspruch wegen Besitzentziehung nach § 861 BGB zur Begründung einer einstweiligen Verfügung nicht erforderlich.

Die Besitzentziehung ohne Willen des Besitzers ist grundsätzlich widerrechtlich, unabhängig davon, ob der Besitzer ein Recht zum Besitz hat. Die Widerrechtlichkeit wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Störer einen Anspruch auf Herausgabe oder Gestattung der beeinträchtigenden Handlung hat.
LG Essen, AZ: 5 0 120/21, 16.08.2021
Das hohe Lebensalter eines Mieters kann in Verbindung mit weiteren Umständen - im Einzelfall auch der auf einer langen Mietdauer beruhenden tiefen Verwurzelung des Mieters in seiner Umgebung - bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung eine Härte begründen.
AG Berlin-Mitte, AZ: 10 C 3/19, 11.08.2021
Die Schließung von Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen sowie Shisha-Bars ab einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 10 ist mit der Regelung des § 28a Abs. 3 IfSG nicht vereinbar.
OVG Lüneburg, AZ: 13 MN 352/21, 03.08.2021
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