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Der Sondereigentümer kann nur baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht.

Das allgemeine Bauplanungsrecht gewährleistet keinen "Milieuschutz" für die von der vorhandenen Wohnbevölkerung abweichenden Lebensgewohnheiten der künftigen Bewohner des Asylantenwohnheims.
VG München, AZ: 8 K 14.4864, 22.06.2015
Besteht Streit darüber, ob ein Teil des Kellers im Sondereigentum des einen Eigentümers oder in dem eines anderen Eigentümers steht, handelt es sich um einen Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Als solcher gehört er nicht zu den Wohnungseigentumssachen; er ist vielmehr eine allgemeine Zivilsache.

Das später angerufene Gericht darf eine mehrfach eingelegte Berufung nicht schon dann verwerfen, wenn sie bei ihm selbst nicht form- und fristgerecht eingelegt worden ist. Es muss vielmehr prüfen, ob eine frühere Einlegung der Berufung erfolgreich war.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 78/13, 11.06.2015
Eine Regelung in der Teilungserklärung, welche die Balkone ebenfalls als Sondereigentum den jeweiligen Wohnungseigentümern zuweist, ist - zumindest was die konstruktiven Elemente der Balkone angeht - nicht rechtswirksam.

Diese konstruktiven Bestandteile sind damit gemäß § 5 Absatz 1 und 2 WEG zwingendes Gemeinschaftseigentum.

Die anfallenden Kosten für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum sind grundsätzlich von allen Miteigentümern anteilig zu tragen, § 16 Abs. 2 WEG.
AG Köln, AZ: 215 C 133/14, 08.05.2015
Wird eine Teileigentumseinheit zweckwidrig als Wohnraum genutzt, verjährt der Unterlassungsanspruch der übrigen Wohnungseigentümer nicht, solange diese Nutzung anhält; dies gilt unabhängig davon, ob der Sondereigentümer selbst oder dessen Mieter Nutzer ist.

Der Anspruch der Wohnungseigentümer auf Unterlassung der langjährigen zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit als Wohnraum ist in der Regel jedenfalls dann nicht verwirkt, wenn in jüngerer Zeit eine Neuvermietung zu Wohnzwecken erfolgt ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 178/14, 08.05.2015
Soweit bei der Sanierungsmaßnahme ein Eingriff in das Sondereigentum der Wohnungseigentümer erforderlich ist, ist ein solcher Eingriff ggf. nach § 14 Nr. 4 WEG zu dulden.

Der Eigentümerversammlung fehlt aber die Beschlusskompetenz, wenn eine wesentliche Aufgabe von der Eigentümerversammlung auf die Verwaltung delegiert wird.

Vor einer Auftragsvergabe sind drei Vergleichsangebote einzuholen, wenn das Auftragsvolumen einen Betrag von etwa 5.000,00 € überschreitet.

Eine Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG kommt erst dann in Betracht, wenn die Wohnungseigentümer nicht mehr imstande sind, sich selbst zu organisieren.
LG Dortmund, AZ: 1 S 445/14, 21.04.2015
Ein Nachteil kann darin bestehen, dass jeder andere Wohnungseigentümer das gleiche Recht auf Zustimmung zu einer vergleichbaren baulichen Veränderung (Ladestation, Wall-Box) in Anspruch nehmen könnte und es dann aller Voraussicht nach zu Unzuträglichkeiten käme.
AG Berlin-Schöneberg, AZ: 771 C 87/14, 09.04.2015
Glasbausteine sind Fenster. Für die Eigenschaft als Fenster ist es nicht erforderlich, dass sich das Element öffnen lässt.

Fenster sind zwingendes Gemeinschaftseigentum, da sie die äußere Gestaltung des Gebäudes prägen (§ 5 Abs. 1 WEG) und für dessen Bestand und Sicherheit erforderlich sind (§ 5 Abs. 2 WEG).

Die Reinigung von Außenfenstern gehört zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG.

Glasbausteine sind in einem zweijährigen Turnus zu reinigen.
LG Bamberg, AZ: 11 S 18/14, 17.03.2015
Rollläden stehen dann im Sondereigentum, wenn sie nicht in die Außenwand integriert sind und ohne Beeinträchtigung der äußeren Gestalt montiert oder demontiert werden können. Andernfalls handelt es sich um gemeinschaftliches Eigentum.

Beim Gurt handelt es sich um eine notwendige Vorrichtung zur Bedienung des Rollladens, so dass eine Trennung zwischen Rollladen und Gurt nicht praktikabel ist.
AG Würzburg, AZ: 30 C 1212/14, 22.01.2015
Sondereigentum kann gemäß § 3 Abs. 1 WEG nur an Räumen in einem Gebäude, nicht dagegen an Grundstücksflächen eingeräumt werden. Nach § 3 Abs. 2 WEG soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Dies ist bei ebenerdigen Terrassen in der Regel nicht der Fall.
KG Berlin, AZ: 1 W 369/14, 06.01.2015
Die Beschlusskompetenz für eine Gebrauchsregelung zur Hundehaltung folgt aus § 15 Abs. 2 WEG.
AG Würzburg, AZ: 30 C 1598/14 WEG, 16.12.2014
Im Falle einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Wohnungseigentümer Gesamtschuldner der auf ihr "gemeinschaftliches Grundstück" entfallenden Benutzungsgebühren. Maßgebend für die Gebührenerhebung ist daher das Grundstück.

Aus der Grundstücksbezogenheit der Abfallentsorgung folgt für das Wohnungseigentum, dass nicht dieses in seiner Ausprägung als Sondereigentum an einer Wohnung, sondern der Miteigentumsanteil der einzelnen Wohnungseigentümer am gemeinschaftlichen Eigentum am Grundstück betroffen ist.
VG Neustadt an der Weinstraße, AZ: 4 K 777/14, 11.12.2014
Indem die Wohnungseigentümergemeinschaft Individualansprüche der übrigen Wohnungseigentümer durch den wirksamen Mehrheitsbeschluss gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG an sich zieht, hat sie ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung begründet.

Infolgedessen ist ein ebenfalls klagender Wohnungseigentümer nicht (mehr) prozessführungsbefugt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 85/14, 05.12.2014
Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 5/14, 05.12.2014
Ist in der Teilungserklärung bzgl. der Kostenverteilung nur von Instandhaltung und nicht von Instandsetzung die Rede, sind beide Begriffe hiervon erfasst, da diese Begriffe erfahrungsgemäß in der Praxis nicht trennscharf verwendet werden.

Erfolgte in einer WEG in der Vergangenheit keine einheitliche Behandlung der Frage der Erstattung von Fensterkosten erfolgte, könnte sich faktisch eine Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer ergeben, so dass sich hieraus im Einzelfall aus Gleichbehandlungsgrundsätzen ein Anspruch auf Kostenerstattung ergeben könnte.
LG München I, AZ: 1 S 2016/14, 01.12.2014
Ein Kamin, den der Rechtsvorgänger eines Wohnungseigentümers eingebaut hat, steht im Sondereigentum (so auch Spielbauer/Then, § 5, Rdnr. 4).

Die übrigen Eigentümer haben einen Anspruch auf Mitbenutzung dieses Kamins.

Es kommt nicht darauf an, dass der Anspruch gegen den Voreigentümer auf Beseitigung möglicherweise verjährt ist. Dies berührt den Inhalt des gegen den Sondereigentümer gerichteten Anspruchs, der zudem nicht auf Beseitigung sondern vielmehr auf eine Art Nachrüstung gerichtet ist, nicht.
LG München I, AZ: 36 S 28109/13, 13.11.2014
Fenster nebst Rahmen stehen gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum.

Ansprüche, die die Beseitigung von Schäden an den Fenstern zum Gegenstand haben, stehen deswegen den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu.

Dies hat nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung zur Folge, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für ihren Austausch zuständig ist.
AG München, AZ: 481 C 12979/14, 07.11.2014
Das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz schließt öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft als Miteigentümer ein-und desselben Grundstücks (grundsätzlich) aus.

Die Rechtsverhältnisse der Eigentümer untereinander richten sich grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht.

Damit geht § 15 Abs. 3 WEG vom Vorrang des privaten Rechts vor dem disponiblen Gesetzesrecht aus.

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 03.11.2014; Az.: 9 K 487/12
VG Gelsenkirchen, AZ: 9 K 487/12, 03.11.2014
Das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz schließt öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft als Miteigentümer ein-und desselben Grundstücks (grundsätzlich) aus.

Die Rechtsverhältnisse der Eigentümer untereinander richten sich grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht. Damit geht § 15 Abs. 3 WEG vom Vorrang des privaten Rechts vor dem disponiblen Gesetzesrecht aus.
VG Gelsenkirchen, AZ: 9 K 487/14, 03.11.2014
Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme derartiger Instandsetzungsmaßnahmen unterblieben ist, so trifft die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht den rechtsfähigen Verband, sondern diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaft entweder untätig geblieben sind oder nicht für die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 9/14, 17.10.2014
Ein generelles Hundehaltungsverbot kann nicht zum Gegenstand der Hausordnung gemacht werden, da hierdurch in unzulässiger Weise auch die Rechte am Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers beschränkt werden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 30/14, 17.10.2014
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