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Ein werdender Wohnungseigentümer ist nicht verpflichtet, die Hausgeldzahlungen zu erbringen. Gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht die Haftung des Veräußerers bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Erwerber im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird, fort.

Die Rückforderung dennoch gezahlter Hausgelder kann nach § 814 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war.
AG Velbert, AZ: 18a C 14/21, 19.01.2022
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann vertreten durch die nicht klagenden Wohnungseigentümer ein sofortiges Anerkenntnis abgeben, selbst wenn die die WEG vertretenden Wohnungseigentümer einer an sie selbst gerichtete Aufforderung nicht nachgekommen sind.
AG Paffenhofen a. d. Ilm, AZ: 1 C 667/21, 18.01.2022
Es widerspricht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, jemanden zum Verwalter zu bestellen, der gewerbsmäßig tätig wird, ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 34c GewO zu besitzen.

Eine auf 500.000,00 € begrenzte Berufshaftpflichtversicherung des Verwalters für alle Fälle ist unzureichend und widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwalterwahl.

Ein Beschluss ist unbestimmt und widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn nicht erkennbar ist, wo, in welcher Form und zu welchen Kosten eine Maßnahme erfolgen soll.
AG Düsseldorf, AZ: 290a C 84/21, 17.01.2022
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung die Ausübung der den einzelnen Erwerbern aus den jeweiligen Verträgen mit dem Veräußerer zustehenden Rechte auf ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich ziehen.

Diese Grundsätze bleiben durch die WEG-Reform 2020 unberührt, denn sie haben ihre Grundlage nicht erst in dem (gestrichenen) § 10 Abs.6 WEG a.F.

Die Klausel im Erwerbervertrag, wonach der Verwalter mit der Abnahme bevollmächtigt worden ist, ist gem. § 307 BGB unwirksam.
LG Berlin I, AZ: 39 O 276/21, 23.12.2021
Die Verwalterwiederwahl ist für ungültig zu erklären, wenn sich die Erbbauberechtigten auf die Versammlung mangels hinreichender Informationen zu den im Einladungsschreiben aufgeführten Alternativkandidaten auf die Abstimmung nicht hinreichend vorbereiten konnten.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 43/21, 10.12.2021
Dem WEG-Verwalter, der eigenmächtig Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchführt, kann gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht zustehen.

Eigenmächtige pflichtwidrige Maßnahmen des Verwalters im Zusammenhang mit der Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums im Einzelfall ändern nichts daran, dass der Verwalter im Grundsatz - anders als der einzelne Wohnungseigentümer - zu einer Einwirkung auf das Gemeinschaftseigentum berechtigt ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 32/21, 10.12.2021
Nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern vielmehr die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Gesamtheit kann von der Verwalterin Auskunft über die Verwaltungshandlungen verlangen.

Jeder Eigentümer hat ein individuelles Recht auf Einsicht in die Buchführung und die Abrechnungsbelege einschließlich aller Einzelabrechnungen, auch der anderen Wohnungseigentümer und der Bankkontoauszüge.
AG Remscheid, AZ: 8a C 97/21, 24.11.2021
Seit der zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Änderung des WEG ist die Erstellung der Jahresabrechnung nunmehr Aufgabe der Eigentümergemeinschaft selbst, wobei deren Erfüllung durch das durch die Gesetzesänderung neu eingeführte Organ der Eigentümergemeinschaft, der Verwaltung (§§ 9a, 9b WEG), zu bewirken ist.

Ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft dahingehend, dass der ausgeschiedene Verwalter die Verwaltungsunterlagen herauszugeben hat, ist mangels Außenwirkung kein verzugsbegründender Akt.
AG Kassel, AZ: 800 C 1850/21, 11.11.2021
Ein Beschluss, durch den die Nutzung von Standheizungen in der Tiefgarage verboten wird, ist eine Benutzungsregelung iSv § 19 I WEG und daher von Beschlusskompetenz gedeckt.
AG Hamburg-Altona, AZ: 303 a C 7/21, 09.11.2021
Grundsätzlich ist ein Eigentümer nach § 25 Abs. 5 WEG a.F. von der Ausübung seines Stimmrechts nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der betreffende Beschluss seine eigene Bestellung zum oder Abberufung vom Verwalter zum Gegenstand hat.

Es besteht jedoch ein Stimmrechtsverbot für einen Eigentümer aus dem in den §§ 712 Abs. 1, 737 BGB, §§ 117, 127, 140 HGB zutage tretenden Rechtsgedanken, wenn der betreffende Beschluss die Abberufung eines Eigentümers als Verwalter aus wichtigem Grund zum Gegenstand hat.
AG Schwarzenbek, AZ: 2 C 54/19 WEG, 02.11.2021
Im Zusammenhang mit einem Legionellenbefall in einer Eigentümergemeinschaft ist es zulässig, in der Einladung zur Eigentümerversammlung die Namen der Eigentümer der betroffenen Wohnungen anzugeben, um die Redebeiträge auf der Versammlung richtig einordnen zu können.

Dies gilt vor dem Hintergrund, dass sowohl die Hausverwaltung, als auch die Eigentümergemeinschaft selber für die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums und die Überprüfung der Leitungen rechtlich verantwortlich ist.
OLG München, AZ: 20 U 7051/20, 27.10.2021
Bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräußerer ist § 566 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, wenn die Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolgt und der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Grundstückseigentümer erst im Zeitpunkt der Veräußerung des vermieteten Grundstücks ein wirtschaftliches Interesse am Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Mietvertrag hat.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 84/20, 27.10.2021
Durch die gerichtliche Erklärung der Ungültigkeit einer Jahresabrechnung ist diese als nicht existent anzusehen, so dass die Gemeinschaft nach neuer Rechtslage im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung gegenüber einem klagenden Wohnungseigentümer verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass diese längst fällige Jahresabrechnung erstellt und zur Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung gestellt wird.

War die Klage auf Erstellung einer Jahresabrechnung ursprünglich gegen den Verwalter gerichtet, kann mit der Erledigungserklärung zugleich die Klage auf die Eigentümergemeinschaft erweitert werden.
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 51/20, 22.10.2021
Werden die Wohnungseigentümer aufgrund der Corona-Pandemie von der Eigentümerversammlung ausgeschlossen, sind alle gefassten Beschlüsse nichtig.

Ein Wohnungseigentümer, der einen nach dem 01.12.2020 gefassten Beschluss über die Jahresabrechnung erfolgreich anficht, hat keinen Anspruch auf Vermögensaufstellung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, da der Verwalter verpflichtet ist, die Jahresabrechnung neu zu erstellen.
AG Hannover, AZ: 407 C 3835/21, 22.10.2021
Eine Klage gerichtet auf Einladung und Durchführung einer Wohnungseigentümerversammlung ist nicht gegen den Verwalter oder den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats zu richten, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Nichts anderes gilt für eine auf das Gegenteil gerichtete Klage, nämlich auf Unterlassung der Durchführung einer Eigentümerversammlung gerichtete Klage.
AG Mainz, AZ: 73 C 30/21, 15.10.2021
Ein gefasster Beschluss zum Verzicht auf die Berichtigung der Jahresabrechnungen 2014 bis 2018 und die Freistellung der Verwaltung von diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn nicht darlegt ist, aus welchem Grund eine Korrektur der Jahresabrechnungen aus den Jahren 2014 bis 2018 nicht möglich oder unwirtschaftlich seien soll.

Es muss aus dem Beschluss heraus nachvollziehbar, welche Schadensersatzansprüche gegen die Verwaltung ausgeschlossen werden sollen und welche Konsequenz dies für den einzelnen Eigentümer haben soll.
AG Wuppertal, AZ: 95b C 20/21, 29.09.2021
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein generelles Verbot der Hundehaltung nur im Wege einer Vereinbarung, die die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erfordert, festlegen.
AG Gießen, AZ: 50 C 3/21, 14.09.2021
Macht ein Wohnungseigentümer Rückbauansprüche gem. § 1004 Abs. 1 BGB geltend, die sich allein auf das gemeinschaftliche Eigentum beziehen, die nicht das Sondereigentum des klagenden Wohnungseigentümers betreffen, verliert der klagende Eigentümer die Prozessführungsbefugnis auch für eine vor dem 01.12.2020 eingereichten Klage, wenn das vertretungsberechtigte Organ (Verwalter) dem Gericht anzeigt, dass die Gemeinschaft die Fortsetzung des Verfahren durch den Eigentümer nicht mehr wünscht, sondern die Rückbauansprüche vergemeinschaftet.
AG München, AZ: 485 C 3241/20 WEG, 25.08.2021
1. Ein Kläger ist grundsätzlich nicht gehalten, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken, wenn er alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erbracht und insbesondere den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat.

2. Es widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, ein Verwaltungsbeiratsmitglied zu wählen, das für diese Tätigkeit von der Verwalterin bezahlt wird, da dies angesichts der Aufgabe des Beirats, die Verwaltung zu kontrollieren, einen Interessenkonflikt schafft.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 20/21, 09.08.2021
Aus der Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 1 COVMG ergibt sich allerdings auch, dass dies nicht nur für den Fall gilt, dass die Bestellungszeit nach Inkrafttreten von § 6 Abs. 1 COVID-Auswirkungen-BekämpfungsG am 28. März 2020 abläuft, sondern auch dann, wenn sie zuvor abgelaufen war.

Allerdings führt die Vorschrift in diesem Fall (nur) dazu, dass der vormalige Verwalter mit Beginn des 28. März 2020 kraft Gesetzes wieder ins Amt gehoben worden ist.
OLG Hamm, AZ: 15 W 266/20, 05.08.2021
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