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Es kann auch einen Nachteil i.S.d. §§ 14, 22 WEG bedeuten, wenn eine bauliche Veränderung (hier: Terrassenüberdachung) künftig zu erhöhten Instandhaltungskosten führt. Dies kann selbst dann gelten, wenn der bauende Eigentümer sich bereit erklärt, für die Mehrkosten aufzukommen.

Ein Wohnungseigentümer ist an eine uinter Vorbehalt erteilte Zustimmung zur baulichen veränderung nicht gebunden, wenn der Vorbehalt nicht erfüllt wird.

Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung am Gemeinschaftseigentum können nur durch die Eigentümergemeinschaft geltend gemacht werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 25/13, 07.02.2014
Wohnungseigentümer in einer Hausgemeinschaft dürfen nicht gegen den Willen Einzelner die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Hausdach beschließen. Eine Mobilfunkanlage auf dem Dach darf nur mit Zustimmung aller Eigentümer errichtet werden. Wegen des Streits um mögliche Gesundheitsgefahren durch Mobilfunkantennen besteht zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen. Deshalb müssen alle Eigentümer die Entscheidung mittragen.

Darauf, ob tatsächlich eine Gefahr von der Anlage ausgehen, kommt es nicht an. Es ist durchaus nachvollziehbar, wenn ein Eigentümer befürchtet, dass sich eine Wohnung schlechter vermieten oder verkaufen lasse, wenn sich auf dem Dach eine Mobilfunkanlage befindet.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 48/13, 24.01.2014
1. Der Vortrag, dass ein Beschluss nicht die erforderliche Mehrheit erreicht habe, muss innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist des § 46 Abs.1 S. 2 WEG geltend gemacht werden. Danach ist der Einwand präkludiert.

2. Das Anbringen eines Treppenhandlaufes ist auch dann zulässig, wenn die baurechtlich erforderliche Mindestbreite geringfügig unterschritten wird.
LG Bremen, AZ: 4 S 245/12, 20.12.2013
Die gegen eine Miteigentümerin erhobene Widerklage ist nicht zulässig. Die
Widerklage richtet sich gegen eine bisher am Prozess nicht beteiligte Person.
Derartige „Drittwiderklagen" können nur dann als parteierweiternde Widerklagen
zulässig sein, wenn der Dritte ausdrücklich zustimmt oder die Einbeziehung des
Dritten für diesen zumutbar ist, weil der gegen ihn erhobene Anspruch in einem
engen Zusammenhang mit den zwischen den Hauptparteien streitigen Ansprüchen
steht oder alle Ansprüche auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 35/13, 19.12.2013
Enthielt die ursprüngliche Jahresabrechnung des Verwalters einen Fehler und wird dieser in der Versammlung korrigiert, muss die Korrektur gegenüber dem Entwurf in dem Beschluss aufgenommen werden.

Wird anstelle eines vorhandenen Kabelanschlusses eine Installation einer Satellitenanlage beschlossen, handelt es sich nicht um die Erreichung bzw. Aufrechterhaltung des ursprünglichen Zustands und damit nicht um eine Instandsetzung gem. § 21 WEG, sondern um eine gem. § 22 Abs. 1 WEG einstimmig zu beschließende bauliche Veränderung.
AG Zossen, AZ: 75 C 2/13, 17.12.2013
Die Errichtung einer Gabionenwand (massive Steinmauer) im Garten stellt eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagten ein Sondernutzungsrecht an einem Teil des gemeinschaftlichen Gartens haben, denn die Errichtung einer derartigen massiven Wand geht über das hinaus, was üblicherweise mit der Gartengestaltung und der Gartenpflege verbunden ist, es bedurfte daher der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.

Für die Zustimmung genügt es jedoch nicht, wenn Eheleute gemeinsam im Grundbuch als Wohnungseigentümer eingetragen sind, aber nur einer von ihnen der baulichen Veränderung zugestimmt hat.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 82/12, 04.12.2013
Ist unklar, ob ein Beschluss durch die Eigentümergemeinschaft gefasst wurde, kann durch Auslegung und Berücksichtigung der Gesamtumstände auf das Nichtvorliegen eines Beschlusses zu schließen sein. Einer Anfechtungsklage bedarf es nicht, da diese mangels Beschlussfassung von Anfang an unbegründet wäre.
AG Gladbeck, AZ: 51 C 22/13, 26.11.2013
Für die Duldungspflicht eines Mieters ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Maßnahme ordnungsgemäß angekündigt worden ist. Es verstieße gegen Treu und Glauben der Beklagten allein wegen möglicher formeller Mängel bei der Ankündigung den Abriss des Balkons aufzugeben, wenn sie diesen bei Einhaltung aller formellen Voraussetzungen umgehend erneut errichten könnte(vgl. Palandt, § 554 BGB a.F., Rn. 23 und 31 m.w.N.).
LG Berlin I, AZ: 18 S 99/13, 13.11.2013
Ein Anspruch auf Entfernung von Pflanzen und einer Trennwand gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer besteht nur, wenn er als Handlungsstörer eine rechtswidrige Bepflanzung und Errichtung selbst vorgenommen hat.

Auch eine Haftung als Zustandsstörer auf Beseitigung der Anpflanzungen kommt nicht in Betracht, wenn die Bepflanzung auf dem gemeinschaftlichen Eigentum steht und kein Eigentümer ein Sondernutzungsrecht an diesem Grundstücksteil besitzt.
LG Hamburg, AZ: 318 S 130/12, 06.11.2013
Ein Anspruch auf Unterlassung des gemeinschaftswidrigen Gebrauchs aus § 15 Abs. 3 i.V.m. § 1004 BGB steht jedem einzelnen Wohnungseigentümer individuell zur persönlichen Ausübung zu.

Der einzelne Eigentümer hat jedoch keinen Anspruch auf Geltendmachung eines Individualanspruchs durch die Gemeinschaft.
AG Solingen, AZ: 15a C 30/13, 06.11.2013
Ist in der Teilungserklärung eine Duldungsverpflichtung der anderen Eigentümer für den Fall eines Balkonausbaus vorgesehen, bedeutet lediglich eine vereinbarte Entscheidung über das "Ob".

Die Frage der Farbwahl, des zu verwendenden Materials und der Ausführung bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer, wenn sich der Balkon in das Gesamtbild der Wohnungseigentumsanlage einfügen muss.

Liegen dem Beschlussantrag nicht alle Informationen für die übrigen Eigentümer bei, kann die Zustimmung verweigert werden.
LG Berlin I, AZ: 55 S 171/12, 16.07.2013
Die Errichtung eines Lamellenzaunes stellt eine bauliche Veränderung
des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 22 WEG dar, weil sie das optische Erscheinungsbild
der Anlage nicht unerheblich verändert.

Die Eigentümer, die die Errichtung des Zaunes nicht zugestimmt haben, können die Beseitigung des im Garten aufgestellten Lamellenzaunes verlangen, §§ 1004 Abs. 1 BGB, 22 Abs. 1 WEG.
AG Bottrop, AZ: 20 C 65/12, 12.07.2013
Das Aufbringen von stattlichen Findlingen als Parksperre stellt eine bauliche Veränderung dar. Eine bauliche Veränderung ist jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums. Auf die konkrete technische Ausführung kommt es insoweit nicht an.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 94/12, 09.07.2013
Umbaumaßnahmen, die die Nutzung des bisherigen Speichers zu Wohnzwecken ermöglichen, sind erheblich intensiver als zu sonstigen Zwecken (z. B. Keller, Speicher), so dass in dieser gesteigerten Nutzung immer eine Beeinträchtigung aller anderen Wohnungseigentümer liegt.

Ein Umlaufbeschluss kommt nicht zustande, wenn keine einstimmige Zustimmung erfolgt. Die von § 23 Abs. 3 WEG geforderte Allstimmigkeit stellt eine Rechtsvorschrift dar, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann.
LG München I, AZ: 36 S 20429/12, 08.07.2013
Das Auswechseln des Oberbodens (hier: Laminat statt Teppich) führt nicht zu einer Änderung des Trittschallschutzes, da für die Bewertung des Schallschutzes nur der Rohestrich maßgeblich ist.

Für den Austausch eines mangelhaften Estrichs ist die Eigentümergemeinschaft, nicht der einzelne Wohnungseigentümer einstandpflichtig.
LG Lüneburg, AZ: 9 S 103/12, 20.06.2013
Nimmt der Vermieter bauliche Veränderungen an einem älteren Gebäude vor, so kann der Mieter, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, nur dann erwarten, dass der Tritt- und Luftschallschutz anschließend den höheren Anforderungen der zur Zeit der baulichen Veränderungen geltenden DIN-Normen genügt, wenn die Maßnahmen von der Intensität des Eingriffs in die Gebäudesubstanz her mit einem Neubau oder einer grundlegenden Veränderung des Gebäudes vergleichbar sind.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 287/12, 05.06.2013
1. Ob es sich bei einer gärtnerischen Maßnahme, die auf die Entfernung einer Pflanze im Gartenbereich gerichtet ist, um eine bauliche Veränderung oder lediglich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 4 und 5 Nr. 2 WEG, die mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob die betreffende Pflanze die Anlage entscheidend prägt bzw. charakteristisch für den optischen Eindruck der Wohnanlage ist.

2. Mit der Aufhebung eines Beschlusses ergibt es sich im Hinblick auf die Regelung in § 139 BGB von selbst, dass auch die Beschlussfassung zur Finanzierung einer Maßnahme unwirksam ist
LG Hamburg, AZ: 318 S 5/13, 29.05.2013
Liegen übergeordnete gemeinschaftliche Interessen vor (z.B. Vorbeugung oder Aufklärung von Fahrraddiebstählen oder besprühten Wänden), bestimmte Bereiche einer Wohnungseigentumsanlage mittels einer Videoanlage zu überwachen, ist der Einbau einer solchen Überwachungskamera nicht generell unzulässig.

Werden jedoch datenschutzrechtliche Belange nicht beachtet, führt dieser Umtsand zu einer vorübergehenden Stilllegung der Überwachungsanlage, bis die Voraussetzungen von § 6b BDSG erfüllt sind.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 220/12, 24.05.2013
Die Fällung eines großen, die Anlage prägenden Baumes, ist keine Instandsetzung oder Instandhaltung, sondern eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung.

Damit korrespondiert auch die Tatsache, dass eine Fällgenehmigung nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft beantragt werden kann.
LG Lüneburg, AZ: 5 S 111/12, 30.04.2013
Einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht es, dass eine Anbringung von Briefkästen im Hauseingangsbereich durch diejenigen Wohnungseigentümer, die einen solchen für sich beanspruchen, zumindest solange zu dulden ist, bis sich die Wohnungseigentümer zu der Installation einer Briefkastenanlage für das gesamte Objekt entschlossen haben. Dies gilt auch bei einer Ferienwohnanlage.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 98/12, 12.04.2013
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