Urteile zu Kategorie: Wegerecht/Notwegerecht
Auch bei fehlendem Notwegerecht gem. § 917 BGB kann sich ein Anspruch auf Benutzung einer Einfahrt nach Treu und Glauben ergeben.
AG Gelsenkirchen, AZ: 9 C 147/11, 08.07.2011
Weder die Kompetenzvorschriften der Art. 70 bis 74 GG noch die Regelung in § 18a WHG noch das Recht des Landes Nordrhein-Westfalen stehen der entsprechenden Anwendung von § 917 BGB auf das Notleitungsrecht entgegen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 172/07, 04.07.2008
Ein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch auf Trennung der Versorgungsleitungen, die ausschließlich dem Nachbargrundstück dienen, wenn sich keine Duldungspflicht aus einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ergibt. Ansonsten kann der unentgeltliche Gestattungsvertrag jederzeit gekündigt und die Entfernung der Versorgungsleitungen begehrt werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 233/10, 10.06.2012
Die an die Fernwärmestation eines Grundstückseigentümers angeschlossenen Versorgungsleitungen des Grundstücknachbarn stellen eine Beeinträchtigung i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB dar. Dazu zählt auch die Benutzung.
LG Duisburg, AZ: 2 O 104/09, 08.01.2010
Die Beschwer eines Grundstückseigentümers an der Duldung eines Notwegerechts zugunsten des Nachbarn bestimmt sich nach der Wertminderung, die sein Grundstück durch die Pflicht zur Duldung des Notwegs erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 293/10).
Das Interesse des Eigentümers an der Beseitigung der Duldungsverurteilung ist nicht gleich hoch zu bewerten wie das Interesse des Nachbarn an der Verurteilung.
Ein Nachbar, der von dem benachbarten Grundstückseigentümer die Duldung der Überwegung dessen Grundstücks aufgrund eines Notwegrechts erreichen will, hat kein Interesse daran, Kosten für die Herstellung und Unterhaltung des Weges aufzuwenden; auch hat er kein Interesse an der Zahlung einer Rente als Gegenleistung für die Duldungsverpflichtung. Der Wert seines Grundstücks ändert sich nicht durch das Aufbringen dieser Geldmittel, sondern allein durch das Notwegrecht.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 52/13, 12.12.2013
Ob der Eigentümer des mit einer Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrtrechts belasteten Grundstücks von dem Dienstbarkeitsberechtigten das Verschließen eines auf dem Weg angebrachten Tores für die Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr beanspruchen kann, lässt sich nicht generell, sondern nur unter umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls bestimmen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 184/14, 23.01.2015
Zum Umfang eines Wege- und Fahrrechtes, welches dem Berechtigten gestattet, mit seinem Fahrzeug über das Nachbargrundstück die eigene Garage zu erreichen gehört nicht, dass der Berechtigte auf dem Nachbargrundstück auch rangieren und wenden darf.
Mangels näherer Angaben zur Ausübung des Fahrrechtes ist eine Breite von 3,00 m völlig ausreichend.
AG Bottrop, AZ: 10 C 62/16, 07.04.2017
Besteht zugunsten einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Wegerecht, kann der das Wegerecht gewährende Grundstücksnachbar Kosten für die Instandhaltung nur von dem WEG-Verband, nicht aber von jedem einzelnen Wohnungseigentümer verlangen.
Der Eigentümer des belasteten Grundstücks hat keinen Anspruch auf eine künftig zu zahlende monatliche Pauschale für noch anfallende Instandhaltungen, sondern kann nur die tatsächlich entstandenen Kosten entsprechend der Quote tatsächlichen Nutzung geltend machen.
AG Bottrop, AZ: 10 C 207/16, 02.05.2017
Ist im notariellen Kaufvertrag keine Regelung über die Breite eines Wege- und Fahrrechtes getroffen worden, aber vereinbart, dass der jeweilige Eigentümer des Nachbargrundstücks mit "seinem Fahrzeug" die Garage erreichen soll, ist der Vertrag dahin auszulegen, dass das Grundstück mit einem Pkw befahren werden darf.
LG Essen, AZ: 13 S 37/17, 16.10.2017
Ein frei und unbeaufsichtigt laufender doggenähnlicher Hund stellt auf einem wegeberechtigten Grundstücksteil eine Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit des Nachbarn dar.
Unabhängig von der konkreten Charaktereigenschaft des Hundes ist die Angst vor einem großen frei laufenden und unbeaufsichtigten Hund weit verbreitet und sozial adäquat.
AG Gladbeck, AZ: 11 C 265/17, 13.03.2018
Hat ein Grundstückseigentümer jahrelang das Betreten seines Grundstückes durch den Grundstücksnachbarn zwecks Verbingung von Mülltonnen und Fahrräder zum öfffentlichen Straßennetz geduldet, kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Parteien eine konkludente Nutzungsvereinbarung getroffen haben.
Dem Grundstücksnachbarn steht auch kein Notwegerecht zu, wenn sein Grundstück nicht komplett vom öffentlichen Wegenetz abgeschnitten ist.
AG Bottrop, AZ: 11 C 92/19, 27.11.2019
Im Interesse des Eigentümers des notleidenden Grundstücks, dieses in angemessener Weise wirtschaftlich zu nutzen, hat der Nachbar die Nutzung seines Grundstücks zu dulden. Dieser Zweck lässt sich nur verwirklichen, wenn die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks uneingeschränkt möglich ist.
Im Rahmen der Ausübung eines Notwegerechts ist allerdings der Verlauf zu wählen, der für den Duldungspflichtigen die geringstmögliche Belastung darstellt.
Für die entgangene Nutzung einer Garage be steht grds. kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, da es sich bei einer Garage nicht um ein Wirtschaftsgut von allgemeiner zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung handelt.
OLG Hamm, AZ: I-5 U 30/19, 18.11.2019
Der Wegeberechtigte eines 1,50 m breiten Weges ist nicht beeinträchtigt, wenn der Wegeverpflichtete an seiner Hausmauer ein Splittgerät anbringt, sofern die begehbare und im Grundbuch eingetragene Breite von 1,00 m Meter gewahrt bleibt.
Der Wegeberechtigte kann nicht verlangen, sein Wegerecht unmittelbar entlang der Hausmauer auszuüben.
AG Bottrop, AZ: 8 C 184/19, 20.02.2020
Auch beim Rangieren mit einem Fahrzeug ist das Wegerecht einzuhalten, so dass der Wegeberechtigte beim Ein- und Ausfahren nicht verlangen kann, dass der Wegerechtsverpflichtete weitere Teile seines Grundstücks zum Rangieren freihalten muss. Rangierprobleme gehen zu Lasten des Wegeberechtigten.
AG Gladbeck, AZ: 12 C 304/17, 29.12.2017
Wird nach Klageerhebung des Wegeberechtigten auf Unterlassen einer Beeinträchtigung die Störung durch den Verpflichteten beseitigt, tritt keine Erledigung ein, da die Wiederholungsgefahr durch die Beseitigung nicht entfallen ist und die Klage aufgrund der einmal festgestellten Beeinträchtigung nach wie vor begründet ist.
Die Erledigungserklärung hat zur Folge, dass die Klage auf Antrag des Beklagten abzuweisen ist.
AG Gladbeck, AZ: 12 C 39/20, 12.06.2020
Wenn sich jemand gegenüber der Baubehörde verpflichtet, seinem Nachbarn ein
Nutzungsrecht zu gewähren, so liegt es nahe, dass er nicht in Widerspruch dazu
Handlungen vornehmen darf, die den Nachbarn an der Ausübung gerade dieser
Rechte hindern.
Der zur Duldung verpflichtete Grundstücksnachbar kann die Nutzung des
Flurstückes zum Überfahren aber von der Zahlung eines Entgeltes abhängig
machen.
OLG Hamm, AZ: 5 U 152/16, 06.07.2017
Wurde rechtskräftig über ein Wegerecht zum Befahren von Kraftfahrzeugen auf einer Zufahrtsbreite von 3 m entschieden, müssen und können Fußgänger diese Fläche zum Betreten des Grundstücks nutzen. Ein zweites Wegerecht für Fußgänger an einer anderen Stelle des Grundstücks kann nicht verlangt werden.
AG Essen-Steele, AZ: 17 C 202/20, 04.08.2021
Liegt ein Grundstück mit seiner Vorderseite an einem öffentlichen Weg, ist die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen, die für die ordnungsmäßige Benutzung eines Wohngrundstücks in der Regel notwendig ist, gewährleistet (BGH, V ZR 155/18).
Es fehlt an der gemäß § 917 BGB erforderlichen Notwendigkeit der Nutzungsmöglichkeit der Garage für die ordnungsgemäße Benutzung des Wohnrundstücks, wenn andere Abstellmöglichkeiten für PKW auf oder in unmittelbarer Nähe eines Wohngrundstücks vorhanden sind.
AG Bottrop, AZ: 12 C 104/21, 01.03.2022