Urteile zu Kategorie: Kostenverteilerschlüssel
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Die verwaltungstechnische und kostenmäßige Bildung von Untergemeinschaften, weiche in der Teilungserklärung nicht vorgesehen sind, ist im Zeitpunkt der Beschlussfassung nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2000, 3500ff) nur durch Vereinbarung (§10 Abs.1 WEG), nicht hingegen durch Mehrheitsbeschluss möglich, da durch derartige Untergemeinschaften die gesetzlichen Regelungen über die Teilnahme aller Miteigentümer an der Verwaltung und der Kostentragung (§§ 21 Abs.1, 16 WEG) abgeändert werden.
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 268/08, 02.12.2008
1) Eine rückwirkende Änderung des Kostenverteilerschlüssels ist nicht zulässig.
2) Die Änderung einer Kostenverteilung bedarf der Darlegung.
3) keine Kostentragungpflicht für einen einer baulichen Veränderung nicht zustimmenden Wohnungseigentüme, § 16 VI WEG.
4) Ist in der Teilungserklärung geregelt, dass die Wohnungseigentümer die Instandhaltungskosten für nichtsondereigentumsfähige Gebäudeteile tragen müssen, fehlt der Eigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz zur Änderung einer anderen Kostenverteilung.
LG Düsseldorf, AZ: 16 S 57/09, 04.05.2010
§ 16 Abs. 3 WEG begründet nicht die Befugnis, einen Wohnungseigentümer durch Beschluss erstmals anteilig an den Kosten zu beteiligen, wenn dieser nach einer bestehenden Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt befreit ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 225/11, 01.06.2012
Die verbindliche Begründung von Zahlungspflichten einzelner Eigentümer nebst Festlegung neuer Verteilerschlüssel gehört nicht in den Wirtschaftsplan.
AG Bottrop, AZ: 20 C 22/12, 09.08.2012
Der Nebenintervention eines miverklagten Miteigentümers steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt des Beitritts die Anfechtungsfrist gemäß § 46 I WEG schon abgelaufen war.
Ein Beschluss, der eine generelle Änderung des Kostenverteilerschlüsels bei Instandseztungsmaßnahmen festlegt, ist nichtig, weil § 16 IV WEG nur für die Einzelfallmapnahme Anwendung findet.
LG München I, AZ: 1 S 809/11, 08.08.2011
Der BGH stellt in dem vorliegenden Urteil die Möglichkeiten und Grenzen der Änderung des Kostenverteilerschlüssels. Dabei ist streng zwischen § 16 III WEG und § 16 IV WEG zu differenzieren.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 202/09, 09.07.2010
Besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft sowohl aus Wohnungseigentümern, als auch aus Teileigentümern und ist in der Teilungserklärung bei den Bestimmungen über die Kostentragung nur von Wohnungseigentümern die Rede, so bedeutet dies nicht, dass die Teileigentümer von der Kostentragungspflicht ausgenommen sind.
AG Bottrop, AZ: 20 C 41/12, 30.11.2012
Der Anspruch eines Wohnungseigentümers, nach § 16 Abs. 4 Satz 1 WEG im Einzelfall eine abweichende Kostenverteilung durchzusetzen, besteht nur dann Rechnung, wenn die in § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG genannten Voraussetzungen für die generelle Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels ebenfalls erfüllt sind.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 114/09, 15.01.2010
1. Die erstmalige Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung stellt im Allgemeinen keine modernisierende Instandsetzung, sondern eine bauliche Veränderung dar § 22 Abs. 1 WEG.
2. Eine im Grundbuch nicht eingetragene Änderungsvereinbarung wrkt nicht gegen den Sonderrechtsnachfolger, § 10 Abs. 2 WEG a.F.
OLG München, AZ: 34 Wx 076/05, 19.09.2005
1. In die Jahresabrechnung sind auch solche Ausgaben einzustellen, die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt hat.
2. Sind nach einer Regelung in der Teilungserklärung bestimmte Kosten von dem jeweiligen Sondereigentümer zu tragen, geht diese Bestimmung dem allgemeinen Umlageschlüssel vor
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 156/10, 04.03.2011
Bei der Änderung eines Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG steht den Wohnungseigentümern ein weiter Gestaltungsspielraum zu, § 16 Abs. 3 WEG.
Eine schon nach dem Inhalt des Beschlusses über den Einzelfall hinausreichende Änderung des Schlüssels ist nicht von der Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 4 WEG gedeckt und daher nichtig.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 162/10, 01.04.2011
Bestimmt die Teilungserklärung, dass Balkone, die zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind, auf dessen Kosten instandzusetzen und instandzuhalten sind, ist diese Bestimmung nicht einschränkend dahin auszulegen, dass hiervon Kosten ausgenommen sind, die die im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkonteile betreffen, §§ 5 Abs. 4 Satz 1 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 WEG.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 9/12, 16.11.2012
Wird ein Wirtschaftsplan mit fehlerhaftem Kostenverteilerschlüssel bestandskräftig, kann dies auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zur Bindungswirkung für die betreffende Jahresabrechnung führen.
LG Lüneburg, AZ: 9 S 30/11, 06.09.2011
Das Fehlen einer wirksam beschlossenen Abrechnung 2004 hat die Anfechtbarkeit der Beschlüsse zu den Jahresabrechnungen 2005, 2006 und 2007 zur Folge. Sie müssen die Gegebenheiten widerspiegeln. Jede Abrechnung fußt auf der älteren. Abgrenzungen sind nie ganz zu vermeiden.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 117/08, 14.05.2009
Für das öffentliche Gebührenrecht, dass bei Grundbesitzabgaben, die als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, kann die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht hindern.
VG Göttingen, AZ: 3 B 84/07, 27.06.2007
Verursacht eine Änderung eines Sondereigentums bei einer Reparaturmassnahme am Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft Mehrkosten, so kann die Gemeinschaft diese Mehrkosten, sofern sie 120 % der Kosten übersteigen, auf den Sondereigentümer übertragen.
AG Stuttgart, AZ: 62 C 6646/10, 22.03.2011
Eine in der Jahresabrechnung enthaltene Heizkostenabrechnung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, § 21 Abs. 3, Abs. 4 WEG, wenn die Heizkostenverteiler, nach deren Erfassungswerten die Heizkosten umgelegt worden sind, den tatsächlichen Verbrauch nicht ordnungsgemäß erfasst haben.
AG Bonn, AZ: 27 C 91/11, 19.10.2012
§§ 7 Abs. 1 S. 4, 9a HeizkVO; 21 Abs. 3, 4 WEG
Eine in der Jahresabrechnung enthaltene Heizkostenabrechnung widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, § 21 Abs. 3, Abs. 4 WEG, wenn die Heizkostenverteiler, nach deren Erfassungswerten die Heizkosten umgelegt worden sind, den tatsächlichen Verbrauch nicht ordnungsgemäß erfasst haben.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die in der Teilungserklärung enthaltenen Flächenangaben Abweichungen zu den tatsächlichen Größen aufweisen, sofern nicht ersichtlich ist, dass die Wohnungen der Kläger hiervon überdurchschnittlich benachteiligt würden.
AG Bonn, AZ: 27 C 136/12, 21.12.2012
Auf eine konkrete Nutzung des Daches durch diejenigen Eigentümer, die die Instandsetzung bezahlen sollen, kommt es nicht an, weil der Gesetzgeber diesen Begriff bewusst nicht gewählt hat.
Ein Dach bezweckt unmittelbar den Schutz der Dachgeschosswohnung vor eindringendem Wasser, die Dachgeschosseigentümer nutzen das Dach unmittelbar als Schutz und Abgrenzung ihres Sondereigentums.
AG München, AZ: 483 C 470/08, 18.09.2008
Ein in der Teilungserklärung vereinbarter Schlüssel, wo nach der jeweiligen Wohnfläche abzurechnen ist, ist mangels Bestimmtheit nichtig, da es unterschiedliche Methoden der Flächenberechnung gibt.
Die Kosten sind mangels wirksamer anderweitiger Vereinbarung gemäß § 16 Abs. 1 und 2 WEG nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 156/12, 17.05.2013