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Urteile zu Kategorie: Kostenverteilerschlüssel

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Ein sich aus der Teilungserklärung ergebender Kostenverteilungsschlüssel ist für die Kostenverteilung des Wirtschaftsplans maßgeblich.

Daran ändert sich auch nichts, wenn zusätzlicher, in der Teilungserklärung nicht vorgesehener Wohnraum besteht, der an der Kostenverteilung nicht beteiligt ist.

Bis zur Änderung der Teilungserklärung (ggfls. über § 10 WEG) ist die Kostenverteilung nicht zu beanstanden.
AG Köln, AZ: 204 C 75/22, 11.01.2023
Es steht den Wohnungseigentümern frei, dass die Kosten für konkrete Erhaltungsmaßnahmen von Fenstern, die sich im räumlichen Bereich eines Sondereigentums befinden, von dem jeweiligen Wohnungseigentümer getragen werden.

Zulässig ist jeder Maßstab, der den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer angemessen ist und insbesondere nicht zu einer zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt.
AG Neuss, AZ: 82 C 2432/21, 13.05.2022
Ein Beschluss über die abweichende Verteilung der Kosten einer einzelnen Instandsetzungsmaßnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann von § 16 Abs. 4 WEG a.F. gedeckt, wenn er dem dort vorgeschriebenen Gebrauchsmaßstab entspricht.

Er muss vielmehr auch den nach § 21 Abs. 3 und 4 WEG a.F. das Handeln der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt bestimmenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
LG Berlin I, AZ: 55 S 160/21, 18.10.2022
Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG begründet die Kompetenz der Wohnungseigentümer, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine von dem gesetzlichen Verteilungsschlüssel oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung zu beschließen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 81/23, 22.03.2024
Bei einem Kostenvolumen von 38.000,00 € sind Vergleichsangebote erforderlich, um den Eigentümern die Ausübung ihres Ermessens überhaupt erst zu ermöglichen.

Bei Folgeaufträgen sind Vergleichsangebote nicht erforderlich.

Für die Jahresabrechnung ist es unerheblich, ob die Erhaltungsrücklage als Sollrücklage oder Istrücklage dargestellt wird, da die Rücklagendarstellung nicht Gegenstand des Beschlusses ist.
AG München, AZ: 1292 C 11888/22, 19.04.2023
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