Urteile zu Kategorie: Kündigungsschutzklage
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Wird einzelvertraglich die Kündigungsfrist gem. § 622 V 1 Nr. 2 BGB verkürzt, gilt dies nur für § 622 I BGB und nicht für § 622 II BGB
LAG Frankfurt am Main, AZ: 16 Sa 1036/09, 14.06.2010
Wird einzelvertraglich die Kündigungsfrist gem. § 622 V 1 Nr. 2 BGB verkürzt, gilt dies nur für § 622 I BGB und nicht für § 622 II BGB
ArbG Cottbus, AZ: 7 Ca 403/07, 13.06.2007
Der Möglichkeit sachgrundloser Befristung steht auch nicht der Einsatz am selben Ort mit einer identischen Tätigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen. Entscheidend ist insoweit der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses.
LAG Hamm, AZ: 3 Sa 1514/12, 30.01.2013
Eine Kündigung ist nach § 134 BGB nichtig, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs die - nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche - Massenentlassungsanzeige nicht wirksam erstattet ist.
Die Prüfung, ob vor Ausspruch der Kündigungen eine wirksame Massenentlassungsanzeige erstattet worden ist, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 371/11, 22.11.2012
Eine ausgesprochene Kündigung des beklagten Arbeitgebers im laufenden arbeitsgerichtlichen Verfahren geht dem Kläger über das Arbeitsgericht zu, denn sie ist durch Übersendung an den Prozessbevollmächtigten angesichts dessen anwaltlicher Pflicht, den Schriftsatz an seinen Mandanten zu übermitteln, so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zur rechnen war.
LAG Frankfurt am Main, AZ: 7 Sa 800/11, 06.02.2012
Eine Schriftsatzkündigung des beklagten Arbeitgebers kann keine Wirksamkeit entfalten, denn ein Klägervertreter war zur Entgegennahme der Schriftsatzkündigung nicht bevollmächtigt. Gegenstand des Rechtsstreites war bis dahin lediglich, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die betriebsbedingte Kündigung aufgelöst worden ist.
ArbG Frankfurt am Main, AZ: 9 Ca 6311/01, 06.03.2003
Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, daß er von ihr Kenntnis erlangen konnte (BAG, Urteil vom 02.03.1989, 2 AZR 275/88).
Die Erklärung muß nicht dem Adressaten persönlich zugehen. Hat dieser einen Dritten als Passivvertreter (§ 164 Abs. 3) oder als Empfangsboten zur Entgegennahme der Erklärung ermächtigt, geht die Willenserklärung mit der Entgegennahme durch den Vertreter oder den Boten zu und wird damit wirksam.
Dies kann auch der eigene verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt in einem Kündigungsschutzprozess sein.
LAG Düsseldorf, AZ: 12 Sa 1810/98, 13.01.1999
Ein Arbeitnehmer kann nicht ernstlich damit rechnen, dass der Arbeitgeber die Nutzung einer Tankkarte auf seine Kosten zu privaten Gründen lediglich mit einer Abmahnung sanktioniert. Ein solches Vermögensdelikt stellt auch ohne eine vorherige Abmahnung einen Kündigungsgrund dar.
ArbG Duisburg, AZ: 1 Ca 1321/13, 23.01.2014
Ein Einwurf-Einschreiben bietet keinen verbesserten Nachweis des Zugangs der Kündigungserklärung durch die Vorlage des Einlieferungsbelegs und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins. Dem Auslieferungsbeleg kommt keine Beweiskraft zu, die den bei einem Übergabe-Einschreiben erstellten Belegen gleichkommt.
ArbG Gelsenkirchen, AZ: 5 Ca 1941/13, 08.05.2014
Hat ein Arbeitnehmer einen vorgesetzten Arbeitskollegen durch die Bezeichnung "Kollegenschwein" gegenüber dem Arbeitgeber in einem Eingliederungsgespräch grob beleidigt und erheblich gegen seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht verstoßen, kann dennoch eine Abmahnung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine geeignete und angemessene Reaktion sein.
LAG Köln, AZ: 11 Sa 905/13, 07.05.2014
Schläft ein Arbeitnehmer 7 Stunden während der Arbeitszeit, so rechtfertigt dies noch keine Kündigung, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitsfähig war.
Insoweit wird kann ihm lediglich infolge einer unterlassenen Krankmeldung eine fehlerhafte Selbsteinschätzung vorhalten werden, welche zuvor einer Abmahnung bedarf.
ArbG Köln, AZ: 7 Ca 2114/14, 19.11.2014
Die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 174 BGB beruht nicht auf dem Fehlen der Vollmacht, sondern ausschließlich auf der Zurückweisung der Kündigungserklärung durch den Arbeitnehmer als den Kündigungsempfänger wegen Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde.
Die Kündigung ist zunächst fehlerfrei, verliert jedoch ihre Wirksamkeit, wenn der Kündigungsempfänger diese wegen fehlende Kündigungs-urkunde zurückweist.
Bei der Zurückweisung nach § 174 BGB kommt es auf das tatsächliche Bestehen der Vertretungsmacht nicht an, sodass die Zurückweisung auch bei tatsächlich bestehender Vertretungsmacht möglich ist, die dem Kündigungsempfänger nicht bekannt war. Das gleiche gilt dann, wenn der Kündigende eine Position bekleidet, die üblicherweise mit Kündigungsbefugnis ausgestattet ist, der Kündigungsempfänger nicht davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Kündigende diese Stellung tatsächlich innehat.
LAG Hamm, AZ: 2 Sa 1186/16, 22.03.2017
Verstößt eine ordentliche Kündigung gegen Diskriminierungsverbote des AGG , so kann dies zur Sozialwidrigkeit der Kündigung nach § 1 KSchG führen. Die Bildung von Altersgruppen kann nach § 10 Satz 1, 2 AGG durch legitime Ziele gerechtfertigt sein.
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 523/07, 06.11.2008
Wird unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz einer schwangeren Arbeitnehmerin eine Kündigung erklärt, stellt dies eine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar und kann einen Anspruch auf Entschädigung auslösen.
BAG Erfurt, AZ: 8 AZR 838/12, 12.12.2013
Eine Kündigung, die eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters vermuten lässt, ist im Kleinbetrieb nach § 134 BGB iVm. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG unwirksam.
BAG Erfurt, AZ: 6 AZR 457/14, 23.07.2015
Der Verdacht des Fahrens unter Einfluss von Betäubungsmitteln in einem Zustand der Fahrdienstuntauglichkeit ist geeignet einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen.
ArbG Berlin, AZ: 31 Ca 13626/12, 21.11.2012
Unzumutbarkeit kann vorliegen, wenn Behauptungen des Arbeitgebers über den Arbeitnehmer das Vertrauensverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien zerrüttet haben.
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 9/02, 27.03.2003
Dem Zweck des §1a Abs. I KSchG entspricht es, einem Arbeitnehmer die Abfindung zu versagen, wenn er eine gerichtliche Auseinandersetzung eingeleitet hat.
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 267/08, 20.01.2009
Der Arbeitnehmer bricht durch die Eigentumsverletzung unabhängig vom Wert des Schadens in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers.
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 923/98, 12.08.1999
Die Anhörung des Arbeitnehmers hat im Zuge der gebotenen Aufklärung des Sachverhalts zu erfolgen. Auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung kann einen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 424/01, 26.09.2002