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Urteile zu Kategorie: Eigentümerversammlung / Wohnungseigentümerversammlung

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Verstöße gegen Verfahrensvorschriften, die regelmäßig einer geordneten und optimalen Ermessensausübung und dem Minderheitenschutz dienen, sind in der Regel nur dann erheblich und führen nur dann zur Anfechtbarkeit und Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses, wenn sich der Verstoß auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat.

Den Beklagten der Anfechtungsklage trifft zwar grundsätzlich die Darlegungslast für die Tatsachen und Hilfstatsachen, aus denen sich die Unbeachtlichkeit des formellen Mangels ergibt.

Vom Anfechtungskläger ist aber zuvor eine Darlegung dazu zu erwarten, wie er sich ohne den Verfahrensmangel verhalten hätte.
LG München I, AZ: 36 S 14711/20 WEG, 04.11.2021
Es widerspricht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, jemanden zum Verwalter zu bestellen, der gewerbsmäßig tätig wird, ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 34c GewO zu besitzen.

Eine auf 500.000,00 € begrenzte Berufshaftpflichtversicherung des Verwalters für alle Fälle ist unzureichend und widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwalterwahl.

Ein Beschluss ist unbestimmt und widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn nicht erkennbar ist, wo, in welcher Form und zu welchen Kosten eine Maßnahme erfolgen soll.
AG Düsseldorf, AZ: 290a C 84/21, 17.01.2022
Eine Beschlussfassung über die Einzel- und Gesamtabrechnung ist nach dem WoMEG nicht mehr möglich und führt zur Nichtigkeit der Beschlussfassung.

Auch wenn das Gericht die Einzelabrechnung für nichtig erklärt hat, berührt dies die Gültigkeit der Abrechnungsspitze nicht.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer möglicherweise zu gering bemessenen Abrechnungsspitze besteht nicht.
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 41/21, 16.09.2022
In einer verwalterlosen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bedarf die Erhebung einer gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichteten Klage auf anteilige Zahlung einer beschlossenen Sonderumlage keiner auf die Klageerhebung bezogenen Beschlussfassung.

Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, so wird sie bei einer gegen einzelne Wohnungseigentümer gerichteten Klage durch die übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Verbleibt nur ein Wohnungseigentümer, der keinem Vertretungsverbot unterliegt, vertritt er den klagenden Verband allein
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 180/21, 16.09.2022
Die Eigentümergemeinschaft, die unter Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung Instandsetzungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum beschließt, die notwendig Substanzeingriffe auch am Sondereigentum erfordern, ist befugt, zugleich diejenigen Maßnahmen zu beschließen, die zur Wiederherstellung des Sondereigentums erforderlich sind.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 207/21, 08.07.2022
Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, führt der
Ausschluss des oder der klagenden Wohnungseigentümer in einem Be-
schlussklageverfahren von der nach § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG angeordneten
Gesamtvertretung dazu, dass die Gemeinschaft in diesem Prozess durch die
übrigen Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 202/21, 08.07.2022
Ein Wohnungseigentümer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die
bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten
nach dem bis dahin geltenden (bisherigen) Schlüssel umgelegt werden.

Eine Klausel in der Teilungserklärung, die dem Verwalter die Befugnis
einräumt, darüber zu entscheiden, einem Wohnungseigentümer mit
Mehrkosten zu belasten, die durch übermäßigen Gebrauch oder
Verbrauch verursacht werden, ist nichtig.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 28/19 WEG, 28.02.2020
Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, eine Eigentümerversammlung zu Beginn der Corona-Pandemie einzuberufen und durchzuführen, da es keine behördlichen Beschränkungen gibt.
AG Suhl, AZ: 1 C 67/20, 19.05.2020
Enthält die Gesamtabrechnung Positionen, die nicht das abgerechnete Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr betreffen, widerspricht dies ordnungsgemäßer Verwaltung.

Haben die Wohnungseigentümer über eine beabsichtigte Maßnahme nicht nur über das „Ob“ entschieden, sondern auch schon die Kostenhöhe festgelegt, liegt kein Grundlagenbeschluss vor (sehr zweifelhaft Anm.d.R.).
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 19/19 WEG, 24.01.2020
Eine rückwirkende Bewilligung der Sondervergütung für ein abgeschlossenes Wirtschaftsjahr entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil dadurch in Abrechnungsvorgänge eingegriffen wird, die schon abgeschlossen sind.

Leitet ein Wohnungseigentümer gegen den Bauträger ein selbständiges Beweissicherungsverfahren ein, führt ein späterer Vergemeinschaftungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft nicht dazu, dass er die Verfahrenskosten von den übrigen Wohnungseigentümern zurückverlangen kann, wenn er für das Verfahren nicht durch Beschluss ermächtigt wurde.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 41/20, 11.05.2021
Haben die Wohnungseigentümer einen Beschluss über einen Gegenstand gefasst, der in der Einladung zur Versammlung nicht bezeichnet war, so ist einem Wohnungseigentümer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Diesbezüglich kann eine Pflicht der Klägerin, sich innerhalb der Anfechtungsfrist zu informieren nicht angenommen werden.

Ein Beschluss über eine Jahresabrechnung ist für unwirksam zu erklären, wenn darüber in einer Form abgestimmt, zu der die Kammer bereits festgestellt hat, dass sie nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 55/21, 30.09.2022
Sieht die Teilungserklärung vor, dass das Protokoll von zwei von der Versammlung zu bestimmenden Eigentümern zu unterzeichnen ist und sind alle Eigentümer nur vertreten, ist die Teilungserklärung dahingehend auszulegen, dass auch die vertretungsberechtigte Person unterzeichnungsberechtigt ist.

Sieht die Teilungserklärung für die Zustellung der Einladung allein die ordnungsgemäße Absendung durch die Verwaltung vor, schadet es nicht, wenn die EInladung den Eigentümer nicht erreicht.
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 15/08, 03.06.2008
Die Errichtung eines Satteldaches anstatt des bisher betshenden Flachdaches aud einem Anbau stellt eine wesentlich bauliche Veränderung dar, die nur mit ZUstimmung aller Wohnungseigentümer wirksam beschlossen werden kann.
AG Bottrop, AZ: 5 II 5/02, 17.04.2002
Sofern die Teilungserkärung keine andere Regelung vorsieht, muss bei Sanierungsbeschlüssen eines Hauses einer Untergemeinschaft die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft darüber abstimmen.

Wird eine Untergemeinschaft von der Beschlussfassung einer Instandsetzungsmassnahme in der jeweils anderen Untergemeinschaft ausgeschlossen, sind alle Beschlüsse nichtig.
LG Essen, AZ: 9 T 27/03, 05.12.2003
Der Streitwert eines Beschlusses über eine Instandsetungsmassnahme entspricht dem fünffachen Betrag des Einzelinteresse des Klägers, also der Betrag, mit dem der Kläger für diese Massnahme anteilig belastet wird.
LG Essen, AZ: 9 T 168/04, 12.04.2005
Hat der Verwalter den Rechtsanwalt eingeladen, damit zu einem laufenden gerichtlichen WEG-Verfahren die Möglichkeit gegeben wird, Fragen anwesender Miteigentümer zum schwebenden Verfahren zu erörtern bzw. zu beantworten, ist dies nicht interessengerecht, da der Rechtsanwalt Prozessvertreter einer der Parteien in diesem Verfahren ist. Damit ist er ungeeignet, unparteiisch Stellung zu nehmen.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 30 II 100/04, 01.07.2005
Die Missachtung einer Vereinbarung in der Teilungserklärung, wonach das Protokoll von einem von der Versammlung zu nestimmenden Miteigentümer zu unterzeichnen ist, führt zu einem der Anfechtung unterliegenden Formfehler.

Die Errichtung einer Einfriedung der Gartenfläche ist von den übrigen Wohnungseigentümern zu dulden, wenn diese bereits selber Einfriedungen vorgenommen haben und die Einfriedung mit den schon bestehenden harmoniert.

Der täglich etwa halbstündige Auslauf eines Hundes auf einer brach liegenden Gemeinschaftsdläche m uss von den Wohnunsgeigentümern hingenommen werden.
AG Bottrop, AZ: 5 II 19/03, 11.06.2003
Für einen Antrag eines Wohnungseigentümers auf gerichtliche Ermächtigung gem. § 24
Abs. 2 WEG fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Einberufung der Versammlung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates oder dessen Vertreter gem. § 24 Abs. 3 WEG möglich ist.

Nichts anderes gilt für einen Antrag eines Verwaltungsbeiratsvorsitzenden in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer.

Ausnahmsweise ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des Beiratsvorsitzenden auf Ermächtigung zur EInberufung einer Eigentümerversammlung bestehen, wenn eine erhebliche Unsicherheit besteht, ob die Voraussetzungen für eine Einberufung nach § 24 Abs. 3 WEG tatsächlich vorlagen.
LG Essen, AZ: 9 T 101/03, 09.09.2003
Dem einzelnen Wohnungseigentümer fehlt die Befugnis, ohne einen entsprechenden ermächtigenden Beschluss der Eigentümerversammlung Ansprüche gegen den Verwalter im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen.

Die Anbringung der Klimageräte durch Verankerung in der Gebäudeaußenwand stellt sich als bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar.
OLG Hamm, AZ: 15 W 212/04, 15.07.2004
Bestimmt die Teilungserklärung, dass zur Gültigkeit der Beschlussfassung zwei von der Eigentümerversammlung bestimmte Wohnungseigentümer das Protokoll zu unterzeichnen ahben, genügt es nicht den Anforderungen an die Teilungserklärung, wenn der nicht im Grundbuch eingetragene Ehemann einer Wohnungseigentümerin als Vertreter das Protokoll unterzeichnet.
LG Essen, AZ: 9 T 49/04, 06.07.2004
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