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Urteile zu Kategorie: Eigentümerversammlung / Wohnungseigentümerversammlung

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Gestattet ein Beschluss einem Eigentümer, bauliche Veränderungen vorzunehmen mit der Maßgabe, dass diesem Eigentümer die Kosten für die zukünftige Instandhaltung und Instandsetzung der baulichen Veränderung auferlegt werden, zielt die Regelung nach ihrem klaren Wortlaut ("zukünftige Instandhaltung und Instandsetzung") unzweifelhaft auf eine Vielzahl künftiger Maßnahmen. Für eine solche Regelung besteht keine Beschlusskompetenz der Eigentümer.
AG München, AZ: 485 C 20738/17, 29.08.2018
Hat ein Wohnungseigentümer wegen eines Einladungsmangels des Verwalters eine Anfechtungsklage erfolgreich erhoben, entspricht eine Entlastung des Verwalters auch dann nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn das Gericht von der Regelung, dem Verwalter die Kosten gem. § 49 Abs. 2 WEG aufzuerlegen, keinen Gebrauch gemacht hat.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann eine Parkplatzregelung dahingehend beschließen, dass einzelnen Wohnungseigentümern durch ein transparentes Losverfahren ein Stellplatz für den Zeitraum von max. 1 Jahr zugewiesen wird, wenn sichergestellt ist, dass die nicht berücksichtigten Wohnungseigentümer nach Ablauf des Jahres automatisch in den Genuss eines Stellplatzes kommen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 40/19, 05.06.2019
Über die Entlastung des Verwalters kann nach § 21 Abs. 3 WEG mit Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Der Entlastungsbeschluss widerspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn Ersatzansprüche gegen den Verwalter erkennbar in Betracht kommen.

Ausreichend ist eine objektive Pflichtverletzung des Verwalters, ob möglicherweise das Verschulden fehlt, ist unerheblich.
AG München, AZ: 485 C 15894/18, 16.01.2019
Drei Vergleichsangebote sind bei höheren Investitionen Pflicht.

Zu den Grenzen der Beauftragung eines Rechtsanwaltes.

Erwerber einer Eigentumswohnung muss nicht die Kosten für die Verwalterzustimmung tragen.

Zusatzvergütungen einer Hausverwaltung müssen der Höhe nach festgelegt sein und dürfen nicht unangemessen hoch sein. Sie dürfen auch nicht für den Aufgabenkreis nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG verlangt werden.
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 27/18, 25.07.2019
Die Wohnungseigentümer haben im Rahmen des § 16 Abs. 3 WEG aufgrund ihres Selbstorganisationsrechts einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Änderung der Kostenverteilung.

Die geänderte Verteilung der Gebühren für Niederschlagwasser, die nach dem Verhältnis der Wohnflächen erfolgt, wobei nunmehr zusätzlich für jedes einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit zugeordnete Sondernutzungsrecht "Stellplatz" eine Fläche von 6,25 qm in Ansatz zu bringen ist, ist vor diesem Hintergrund in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 76/18, 25.07.2019
Aufgrund der Nichtöffentlichkeit einer Eigentümerverammlung dürfen Rechtsanwälte und Architekten als Berater der Gemeinschaft bei der Beschlussfassung nicht zugegen sein.

Da der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit Ausprägung des Prinzips der ordnungsgemäßen Verwaltung ist, handelt es sich insoweit nicht lediglich um ein Individualrecht, sondern um ein altruistisches Mitgliedschaftsrecht, welches der gesamten Gemeinschaft zukommt und welches keine eigene Betroffenheit erfordert.
AG Wuppertal, AZ: 95b C 18/19, 12.08.2019
Das Verfahren über die Anfechtung der Bestellung eines WEG-Verwalters ist gem. § 148 ZPO auszusetzen, wenn der Verwalter in einer weiteren Versammlung erneut gewählt wird.

Mit der Anfechtung eines Bestellungsbeschlusses eines Verwalters kann der Kläger nur erreichen, dass der Verwalter sein Amt nicht mehr ausüben kann.

Bis zur Ungültigerklärung ist dieser neue Beschluss (§ 23 Abs. 4 WEG) gültig, denn durch das Anfechtungsvefahren wird er nicht suspendiert.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S171/18, 26.08.2019
Soll ein Rechtsgeschäft zwischen einem Wohnungseigentümer und der Eigentümergemeinschaft beschlossen werden, so ist der betroffene Wohnungseigentümer mit allen Stimmrechten ausgeschlossen, auch wenn das Rechtsgeschäft nur eine Wohneinheit betrifft und der Wohnungseigentümer über weitere Wohneinheiten verfügt.
LG Berlin I, AZ: 55 S 84/17, 11.12.2018
Ein Konto, welches von den aktuellen Wohnungseigentümern als Bruchteilsgemeinschaft auf den Namen der Wohnungseigentümer errichtet wird, kann durch die Hausverwaltung aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses gekündigt werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 305/18, 05.11.2019
Wird ein Wohnungseigentümer oder sein Vertreter zu Unrecht von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen, sind alle auf der Versammlung gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären.

Der vorschnelle Ausschluss eines Miteigentümers bzw. dessen Vertreter von der Teilnahme, ohne sich zuvor über den Inhalt der Teilungserklärung vergewissert zu haben, stellt eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung des Verwalters dar, so dass dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits gem. § 49 WEG aufzuerlegen sind.
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 27/19, 27.11.2019
Bei der Beschlussfassung über die Instandsetzungsmaßnahme ist auch über die Finanzierung zu beschließen. Hierbei sind insbesondere das Gebot der Wirtschaftlichkeit und die Leistungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft und der Wohnungseigentümer zu beachten. Dies erfordert ggf. eine Kosten-Nutzen-Analyse und die Klärung der Kostenfrage und der Finanzierung.
LG Dortmund, AZ: 1 S 4/19, 28.01.2020
Die Wahl eines nur aus zwei Mitgliedern bestehenden Beirats verstößt gegen die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und ist wegen Gesetzeswidrigkeit anfechtbar. § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG bestimmt nämlich, dass der Beirat mit drei Personen zu besetzen ist.

Gem. § 28 Abs. 3 WEG hat der Verwalter nach Abschluss des Kalenderjahres eine Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben aufzustellen. Diese Einnahmen- und Ausgabenrechnung muss geordnet, übersichtlich und für jeden Wohnungseigentümer ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich und nachvollziehbar sein.

Es ist zulässig, einen unterjährigen Wirtschaftsplan (hier beginnend zum 01.10.) zu beschließen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 24/19, 06.03.2020
Die Gemeinschaft kann im Einzelfall bei aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen im Sondereigentum einen Eigentümer auf eigene Feststellungen zur Klärung der in seinem Bereich aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinungen verweisen.

Eine Jahresabrechnung ohne korrekte Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage entspricht nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Schlüssigkeitsprüfung der Jahresabrechnung beeinträchtigt ist.

Ist die vom Verwalter vorgelegte und genehmigte Jahresabrechnung fehlerhaft, löst dies bereits als solches die Kostenhaftung des Verwalters aus.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 22a C 73/18, 22.10.2019
Ein Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 242 BGB kann nicht bereits deshalb abgesprochen werden, weil der klagende Wohnungseigentümer seine Einwendungen nicht bereits in der Wohnungseigentümerversammlung vorgebracht hat.

In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen und zusätzlich auch die noch geschuldeten Zahlungen auszuweisen.
LG Rostock, AZ: 1 S 115/18, 10.05.2019
Die Bestellung des Verwalters entspricht grundsätzlich nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn in derselben Eigentümerversammlung, in der die Bestellung erfolgt, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags (Laufzeit und Vergütung) in wesentlichen Umrissen geregelt werden; hiervon kann nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden.
LG Dresden, AZ: 2 S 534/18, 29.05.2019
Zwar sollte die Jahresabrechnung im Regelfalle spätestens innerhalb von 6 Monaten vom Verwalter erstellt werden, jedoch können in der Zukunft durchaus besondere Umstände vorliegen, auf Grund dessen der Verwalter mehr Zeit hierfür benötigt.

Welche Frist dem Verwalter im Einzelfall zugestanden werden muss, hängt jeweils vom Umfang und der Schwierigkeit der konkreten Jahresabrechnung ab.
LG Dresden, AZ: 2 S 101/19, 05.07.2019
Begehrt ein Eigentümer die Herabsetzung einer Sicherheitsleistung für eine bauliche Veränderung, muss er zunächst versuchen, auf der Eigentümergemeinschaft eine Einigung zu erzielen.

Aufgrund der Bestandskraft eines Beschlusses ist im Folgeverfahren der Einwand ausgeschlossen, der Beschluss habe seinerzeit nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen.

Dieses schließt einen Anspruch auf einen abändernden Zweitbeschluss aus, wenn nicht schwerwiegende Umstände das Festhalten an der bestehenden Regelung als unbillig erscheinen lassen.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 103/19, 13.02.2020
Ein Beschluss über einen Wirtschaftsplan ist nichtig, wenn sich aus dem Beschluss nicht ergibt, ob der Wirtschaftsplan ab Beschlussfassung oder ab Beginn des Wirtschaftsjahres gelten soll.

Ein Beschluss über einen Wirtschaftsplan ist auch dann nichtig, wenn er unterjährig beschlossen wird, da die Gemeinschaft hierfür keine Beschlusskompetenz besitzt.
LG Dortmund, AZ: 1 S 76/20, 03.06.2020
Eine Versammlung der Wohnungseigentümer ist trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht öffentlich.

Die Teilnahme außenstehender Dritter an der Erörterung einzelner oder aller TOP verstößt grundsätzlich gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit und ist daher nur bei abweichender Vereinbarung zulässig.

Beschlüsse, die unter Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit zustande kommen, sind auf Anfechtungsklage für ungültig zu erklären, wenn sich die Ursächlichkeit des Verstoßes nicht ausschließen lässt.

Sind nicht alle Eigentümer in der Versammlung anwesend, kann auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit nicht stillschweigend verzichtet werden.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 102/19, 25.05.2020
Eine Jahresabrechnung muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen aus sich heraus verständlich sein.

Es genügt nicht, dass sich das maßgebende Zahlenwerk und die Schlüssigkeit der Rechnung für den Eigentümer erst aufgrund einer erläuternden Darstellung des Verwalters erschließt.

Ein Beschluss, der Wohnungseigentümer zum Winterdienst verpflichtet, ist nichtig.
AG Oberhausen, AZ: 34 C 87/19, 03.06.2020
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