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Urteile zu Kategorie: bauliche Veränderung

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Fasst die Eigentümerversammlung einen Beschluss, wonach ein Eigentüemr eine bauliche Veränderung zu beseitigen hat, so ist der Beschluss ungültig, wenn der Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderung bereits bei Beschlussfassung verjährt ist.
LG Duisburg, AZ: 11 T 11/06, 19.04.2006
Stimmt ein Wohnungseigentümer einer baulichen Maßnahme gemäß § 22 Abs. 1 WEG nicht zu, ist er gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 WEG von den damit verbundenen Kosten befreit; es kommt nicht darauf an, ob seine Zustimmung gemäß § 22 Abs. 1 i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG erforderlich war oder nicht.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 65/11, 11.11.2011
Die Errichtung eines Lamellenzaunes stellt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar. Diese optische Beeinträchtigung müssen die übrigen Wohnungseigentümer nicht dulden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 53/11, 15.03.2012
Ein Miteigentümer kann von dem Wohnungseigentümer, der bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vorgenommen hat, die Beseitigung verlangen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 51/10, 24.02.2011
Die Nutzung der (Eigentums-)Wohnung zur (werk)täglichen Erbringung von Betreuungsdienstleistungen gegenüber Dritten in Form einer Pflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder, bei der der Erwerbscharakter im Vordergrund steht, ist als Ausübung eines Gewerbes oder Berufes zu qualifizieren.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 204/11, 13.07.2012
Von dem Stimmrechtsverbot nach § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG werden nur Abstimmungen über Beschlussgegenstände erfasst, die verfahrensrechtliche Maßnahmen betreffen, worunter insbesondere Beschlüsse über die Einleitung des Rechtsstreits, die Art und Weise der Prozessführung und die Frage der verfahrensrechtlichen Beendigung fallen; dass eine Beschlussfassung Auswirkungen auf den Rechtsstreit in materiell rechtlicher Hinsicht hat oder haben kann, genügt nicht.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 56/11, 14.10.2011
Ist in der Teilungserklärung für ein Sondereigentum eine Zweckbestimmung festgelegt, so kann eine andere, zweckentfremdete Nutzung einen Unterlassungsanspruch begründen.
LG München I, AZ: 1 S 16861/09, 04.04.2011
Wenn die Teilungsklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 72/09, 15.01.2010
Besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft sowohl aus Wohnungseigentümern, als auch aus Teileigentümern und ist in der Teilungserklärung bei den Bestimmungen über die Kostentragung nur von Wohnungseigentümern die Rede, so bedeutet dies nicht, dass die Teileigentümer von der Kostentragungspflicht ausgenommen sind.
AG Bottrop, AZ: 20 C 41/12, 30.11.2012
Eine bauliche Veränderung (hier: Einbau einer Tür) stellt eine bauliche Veränderung dar, welche nur mit Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer beschlossen werden kann. Ein dahingehender Mehrheitsbeschluss ist anfechtbar.
AG Bottrop, AZ: 20 C 56/12, 30.11.2012
Die Heranziehung der mietrechtlichen Regeln des § 559 Abs. 1 BGB führen zu einer großzügigeren Handhabung des Modernisierungsbegriff. Danach fällt die Sanierung eines Schornsteins zum Anschluss eines Kamins unter § 22 Abs. 2 WEG.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 82/10, 18.02.2011
Ein Eigentümer, der einen Beschluss über eine bauliche Veränderung gem. § 14 Nr. 1 WEG nach § 23 IV 2 WEG nicht anficht, kann sich auch nicht mehr auf eine Kostenbefreiung infolge des Fehlens der Zustimmung nach § 22 I WEG berufen, auch wenn er der baulichen Veränderung nicht zugestimmt hat, §§ 14 Nr. 1, 16 Abs. 6, 22 Abs. 1 S. 2, 23 Abs. 4 WEG. Er muss die Kosten für die bauliche Veränderung mittragen.
LG München I, AZ: 1 S 19089/10, 28.02.2011
Wohnungseigentümer, die einer Maßnahme, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht, oder einer baulichen Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG nicht zuzustimmen brauchten, weil sie nicht beeinträchtigt werden, und deshalb auch nicht zugestimmt haben, sind nach der Regelung des § 16 Abs. 3 WEG (= § 16 Abs. 6 WEG n.F.) von der Pflicht befreit, an den diesbezüglichen Kosten teilzunehmen.
OLG Hamm, AZ: 15 W 300/01, 14.05.2002
Werden Rechte einzelner Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG festgelegte Maß hinaus gar nicht beeinträchtigt, so fehlt es an einem rechtfertigenden Grund dafür, daß auch solche Wohnungseigentümer die beabsichtigte Veränderung mitbeschließen müssen, § 22 Abs. 1 S. 2 WEG..
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZB 19/78, 18.01.1979
Das mit der Erweiterung der Beschlusskompetenz nach § 22 Abs. 2 WEG verfolgte gesetzgeberische Anliegen besteht darin, den Wohnungseigentümern - unabhängig von dem Bestehen eines Reparaturbedarfs - die Befugnis einzuräumen, mit qualifizierter Mehrheit einer Verkehrswertminderung durch Anpassung der Wohnungsanlage an die "Erfordernisse der Zeit" entgegenzuwirken.
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 8/12, 06.06.2012
Die Anbringung eines Parkbügel auf einem Parkplatz stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar, welcher alle betroffenen Wohnunsgeiegntüemr zustimmen müssen, § 22 Abs. 1 WEG.
AG Grevenbroich, AZ: 25 C 42/11, 21.05.2012
Der möglicherweise unter Verstoß gegen § 22 I WEG zustande gekommene Beschluss ist lediglich anfechtbar, nicht aber nichtig.
AG Ratingen, AZ: 10 C 396/10, 29.07.2011
1. Die erstmalige Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung stellt im Allgemeinen keine modernisierende Instandsetzung, sondern eine bauliche Veränderung dar § 22 Abs. 1 WEG.

2. Eine im Grundbuch nicht eingetragene Änderungsvereinbarung wrkt nicht gegen den Sonderrechtsnachfolger, § 10 Abs. 2 WEG a.F.
OLG München, AZ: 34 Wx 076/05, 19.09.2005
Ansprüche gegen einen Eigentümer auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung des gemeinschaftlichen Eigentums wegen unzulässiger baulicher Veränderung gemäß § 1004 BGB sind Individualansprüche, die jedoch durch Mehrheitsbeschluss zur Angelegenheit der Gesamtheit der Wohnungseigentümer gemacht werden können und nach Vergemeinschaftung durch den Verband auszuüben sind.
LG München I, AZ: 36 S 1580/11, 31.03.2011
1. Der Anspruch auf Wiedereinräumung des Mitbesitzes an der gemeinschaftlichen Fläche ist unverjährbar, § 902 BGB.

2. Einzelne Wohnungseigentümer können auch neben der Gemeinschaft Ansprüche auf Beseitigung, Duldung oder Herausgabe verfolgen, § 14, 22 Abs. 1 WEG
OLG München, AZ: 32 Wx 111/07, 16.11.2007
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