Urteile zu Kategorie: Wirtschaftsplan
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Geringfügige fehlerhafte Einzelpositionen in einer Jahresabrechnung oder eines Wirtschaftsplanes führen nur zu einer Teilunwirksamkeit der fehlerhaften Positionen, § 139 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 193/11, 11.05.2012
Die Haftung des Zwangsverwalters endet mit seiner Bestellzeit und ist auf die Haftung des verwalteten Vermögens beschränkt.
AG Bottrop, AZ: 20 C 56/09, 26.10.2009
Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet nicht für Altverbindlichkeiten des Voreigentümers aus dem Wirtschaftsplan. Ein dahingehender Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist mangels Beschlusskompetenz nichtig. Der Ersteher haftet nur für die sogenannte Abrechnungsspitze (vgl. BGH NJW 1999, 3713).
LG München I, AZ: 1 S 4319/10, 20.12.2010
Erstreckt die Klage sich auf die Ungültigerklärung des gesamten Beschlusses und ist dieser nur bezüglich einer Teilregelung mangelhaft, so ist der Beschluss entsprechend § 139 BGB zwar grundsätzlich in seiner Gesamtheit für ungültig zu erklären, es sei denn, die Wohnungseigentümer hätten den mangelfreien Teil auch ohne den ungültigen Teil beschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2012, V ZR 193/11)
LG Dortmund, AZ: 1 S 247/11, 15.01.2013
1. Die fehlende Einladung eines Wohnungseigentümers zur Eigentümerversammlung macht die gefaßten Beschlüsse allenfalls anfechtbar, nicht nichtig.
2. Der Ersteigerer einer Eigentumswohnung haftet für die Beitragsrückstände seines Vorgängers auch dann nicht, wenn der nach dem Eigentumswerwerb gefaßte Beschluß über die sie einbeziehende Jahresabrechnung bestandskräftig geworden ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 17/99, 23.09.1999
Die Aufrechnung gegenüber Wohngeldforderungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Grund für eine weitgehende Aufrechnungsbeschränkung liegt darin, dass das reibungslose Funktionieren der Wohnungseigentümergemeinschaft voraussetzt, dass ihr jederzeit ausreichende Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen.
OLG Hamm, AZ: 15 Wx 298/08, 22.09.2008
Die Vorschriften der Heizkostenverordnung finden nach § 3 HKV auf die Wohnungseigentümergemeinschaft unmittelbar Anwendung, ohne dass es eines Beschlusses oder einer Vereinbarung bedürfte.
Die Wohnungseigentümer sind nicht berechtigt, bereits entstandene, aber noch nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen eines Wohnungseigentümers mit Stimmenmehrheit erneut zu beschließen und so neu zu begründen.
OLG München, AZ: 32 Wx 32/12, 06.09.2012
Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet nicht für Zahlungsrückstände des Voreigentümers. Er haftet jedoch für Nachforderungen aus Abrechnungen früherer Jahre, sofern der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den die Nachforderungen begründet wurde (§ 28 Abs. 5 WEG), erst nach dem Eigentumserwerb gefasst worden ist (h.M.).
LG Bonn, AZ: 8 T 33/08, 28.01.2009
Der Veräußerer einer Eigentumswohnung haftet auch dann aus den Vorauszahlungen eines Wirtschaftsplans, wenn die zwischenzeitlich erstellte Jahresabrechnung eine Gutschrift ausweist.
LG Frankfurt (Oder), AZ: 6a S 75/11, 23.12.2011
1. Eine Vorschussforderung aus dem Wirtschaftsplan wird nicht durch eine Jahresabrechnung überholt.
2. Die Jahresabrechnung begründet nur insoweit eine neue und originäre Verbindlichkeit, als sie über die Vorauszahlung nach dem Wirtschaftsplan hinausgeht. Nur für diesen überschießenden Teil entsteht ein neuer Schuldgrund. Im Übrigen kommt dem Beschluss über die Jahresabrechnung grundsätzlich nur bestätigende Wirkung zu.
3. Ergibt sich jedoch aus der Jahresabrechnung ein geringerer Schuldsaldo, begrenzt dieser die Forderung aufgrund des Wirtschaftsplans (BayObLG ZMR 2000, 111).
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 46/02, 05.06.2002
Der Erwerber von Wohneigentum haftet für nach seiner Eintragung im Grundbuch beschlossene Jahresabrechnung auch für Wohngelder, die vor seinem Erwerb entstanden sind.
Er kann aber nur für die sogenannte Abrechnungsspitze in Anspruch genommen werden, d.h., die durch den Wirtschaftsplan bereits einmal fälligen Wohngelder vor Erwerb der Eigentumswohnung sind vom Voreigentümer zu tragen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 113/11, 02.12.2011
Eine Jahresabrechnung hat nach dem Prinzip der Einnahmen- und Ausgabenrechnung erfolgen, wonach die Abrechnung sämtliche in der betreffenden Abrechnungszeit geleisteten und erhaltenen Zahlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft enthalten und ausweisen muss.
Es gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Verwalters, den Wohnungseigentümern zum Zwecke der Absetzbarkeit bei der Einkommensteuererklärung haushaltsnahe Dienstleistungen zu bescheinigen.
AG Aachen, AZ: 86 C 1/07, 22.02.2008
Ein Wohnungseigentümerbeschluss, mit dem die rückwirkende Fortgeltung eines bereits abgelaufenen Wirtschaftsplanes angeordnet wird, ist nicht nichtig.
Wird dieser Beschluss nicht innerhalb der Monatsfrist des § 46 Abs. 2 Satz 2 WEG gerichtlich angefochten, so ist gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG grundsätzlich von der Gültigkeit dieses Beschlusses auszugehen, auch wenn er unter Umständen wegen des Vorrangs der Erstellung einer Jahresabrechnung anfechtbar ist.
LG Saarbrücken, AZ: 5 S 141/12, 21.06.2013
Enthält die Teilungserklärung eine anderweitige Kostenverteilung als die letztlich in der Abrechnung und im Wirtschaftsplan gewählte, widersprechen die Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3, Abs. 4 WEG, ohne dass es etwa der Konkretisierung durch einen weiteren Beschluss nach § 16 Abs. 3 WEG bedarf.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 72 C 54/13, 22.08.2013
1. Ein Wirtschaftplan kann nicht für ein abgelaufenes Jahr beschlossen werden.
2. Ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung wegen eines Geräteausfalls nicht möglich, so darf nicht nach Miteigentumsanteilen abgerechnet werden, sondern es muss eine Schätzung gem. § 9a HeizkostenV erfolgen.
3. Bei einem Forderungsausfall von zahlungsunfähigen Wohnungseigentümern dürfen die von den übrigen Eigentümern zu zahlenden Mehrkosten nur auf diejenigen Eigentümer umgelegt werden, welchen die Kosten durch das Gericht gem. § 49 WEG auferlegt wurden.
4. Ein Eigentümer kann grds. nicht ermächtigt werden, Ansprüche der Gemeinschaft geltend zu machen.
LG Dortmund, AZ: 1 S 374/12, 22.10.2013
Es entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, Vorauszahlungen auf die Instandhaltungsrücklage auf die laufenden Zahlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verrechnen. Dies erforderte erst ein Tätigwerden der Verwaltung im Rahmen einer Umbuchung, was mit der Bildung einer "eisernen Reserve" auf dem Konto für die laufenden Ausgaben nicht vereinbar.
LG Köln, AZ: 29 S 95/12, 13.12.2012
Zwar ist die Übersendung des Wirtschaftsplanes mit der Einladung zu einer erst im September stattfindenden Eigentümerversammlung spät und orientiert sich nicht am Wortlaut des § 14 Abs. 1 der Teilungserklärung, wonach der Wirtschaftsplan jeweils im Voraus zu erstellen ist.
Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass ein verspäteter Wirtschaftsplan überhaupt nicht aufgestellt werden dürfte, da dies dem Zweck, die finanzielle Planung für das neue Geschäftsjahr auszuweisen, zuwider liefe.
LG Dortmund, AZ: 1 S 200/10, 22.11.2011
Eine ordnungsgemäße Verwaltung der WEG hat auch darauf zu achten, dass (weiterer) Schaden von den Eigentümern ferngehalten wird. Diesem Ziel dient sicher kein Beschluss, der die Finanzausstattung der Verwalterin in so erheblicher Weise einschränkt, dass diese ihre Aufgaben in Zukunft nicht mehr wahrnehmen kann.
Zur Sicherung weiterer ordnungsgemäßer Verwaltung ist daher bis auf Weiteres die Geltung des Wirtschaftsplanes 2008 durch das Gericht einstweilen anzuordnen, § 21 Abs. 8 WEG i.V.m. § 935 ff ZPO.
Der Verwaltungsbeirat darf eine Eigentümerversammlung nur bei pflichtwidriger Weigerung der Verwaltung einberufen, § 24 Abs. 3 WEG. Daran fehlt es, wenn der Beirat den Verwalter zur Einberufung einer Eigentümerversammlung auffordert, ohne den Nachweis des Begehrens von einem Viertel der Eigentümer zu erbringen.
Eine vom zu Unrecht Beirat einberufene Eigentümerversammlung kann im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt werden.
AG Fürth, AZ: 391 C 10212/08, 04.11.2008
Bei der Vorbereitung der Neubestellung eines Verwalters ist die Einholung mehrerer Angebote erforderlich, um die Angemessenheit der Honorarvorstellungen der jeweiligen Leistungsanbieter überprüfen zu können (so Senat NZM 2003, 486 = ZWE 2002, 486).
Diese Vorbereitung der Verwalterwahl ist Aufgabe der einzelnen Wohnungseigentümer. Das Gesetz enthält keine Vorgaben dazu, wie diese Vorbereitung im Einzelnen durchzuführen ist.
Schätzungen der einzustellenden und umzulegenden Kosten sind nur im Rahmen der Höhe der voraussichtlich im bevorstehenden Wirtschaftsjahr entstehenden Kosten zulässig. Die Verteilung dieser Kosten hat jedoch zwingend nach den jeweils gültigen Verteilermaßstäben zu erfolgen.
OLG Hamm, AZ: 15 W 240/07, 03.01.2008
Massive Eingriffe in die Gestaltung des Außenbereichs (hier Verlegung Mülltonnen- und Briefkastenanlage) bedürfen der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer.
Die erstmalige Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung stellt im Allgemeinen keine modernisierende Instandsetzung, sondern eine bauliche Veränderung dar.
Bei einem Beschluss zur Erweiterung der Tagesordnung handelt es sich um eine Maßnahme der Geschäftsordnung (Organisationsbeschluss). Diese anzufechten fehlt i.d.R. das Rechtsschutzbedürfnis.
Ist der betroffene Wohnungseigentümer ausschließlich zur Kostentragung verpflichtet, so ist er auch allein berechtigt, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend zu machen.
OLG München, AZ: 34 Wx 76/05, 19.09.2005