Urteile zu Kategorie: Jahresabrechnung
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Ein Eigentümerbeschluss, der von dem in der Gemeisnchaftsordnung festgelegten Kostenverteilungsschlüssel abweicht, ist bei rechtzeitiger Anfechtung für ungültig zu erklären.
LG Essen, AZ: 9 T 99/06, 09.11.2007
Geringfügige fehlerhafte Einzelpositionen in einer Jahresabrechnung oder eines Wirtschaftsplanes führen nur zu einer Teilunwirksamkeit der fehlerhaften Positionen, § 139 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 193/11, 11.05.2012
Ein einzelner Wohnungseigentümer kann den Verwalter auf Erstellung einer Jahresabrechnung verklagen (Versäumnisurteil).
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 9/11, 07.04.2011
Wohngeldrückstände sind kein zulässiger Bestandteil einer Jahresabrechnung im Sinne des § 28 Abs. 3 WEG. Diese ist auf die Abrechnung der Kosten des abgelaufenen Wirtschaftsjahrs unter Berücksichtigung der von den Eigentümern geleisteten Vorschüsse beschränkt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 147/11, 09.03.2012
Besteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft sowohl aus Wohnungseigentümern, als auch aus Teileigentümern und ist in der Teilungserklärung bei den Bestimmungen über die Kostentragung nur von Wohnungseigentümern die Rede, so bedeutet dies nicht, dass die Teileigentümer von der Kostentragungspflicht ausgenommen sind.
AG Bottrop, AZ: 20 C 41/12, 30.11.2012
Das Einsichtsrecht eines einzelnen Wohnungseigentümers beschränkt sich grundsätzlich auf die Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des Verwalters. Der Auskunftsanspruch gegen den Verwalter betreffend einer Jahresabrechnung steht grundsätzlich der Gemeinschaft und nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu, § 28 Abs. 3 und 5 WEG.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 66/10, 11.02.2011
Eine unvollständige oder fehlerhafte Eigentümerliste kann grundsätzlich auch noch nach dem Zeitpunkt gemäß § 44 I 2 WEG nachgereicht werden. Die Nachbenennung ist selbst noch in der Berufungsinstanz zulässig.
LG München I, AZ: 1 S 22360/10, 09.05.2010
1. In die Jahresabrechnung sind auch solche Ausgaben einzustellen, die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt hat.
2. Sind nach einer Regelung in der Teilungserklärung bestimmte Kosten von dem jeweiligen Sondereigentümer zu tragen, geht diese Bestimmung dem allgemeinen Umlageschlüssel vor
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 156/10, 04.03.2011
Erstreckt die Klage sich auf die Ungültigerklärung des gesamten Beschlusses und ist dieser nur bezüglich einer Teilregelung mangelhaft, so ist der Beschluss entsprechend § 139 BGB zwar grundsätzlich in seiner Gesamtheit für ungültig zu erklären, es sei denn, die Wohnungseigentümer hätten den mangelfreien Teil auch ohne den ungültigen Teil beschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2012, V ZR 193/11)
LG Dortmund, AZ: 1 S 247/11, 15.01.2013
1. Die Regelungen der Heizkostenverordnung gelten für die Wohnungseigentümergemeinschaft unmittelbar; einer Vereinbarung oder eines Beschlusses über ihre Geltung bedarf es nicht.
2. In die Jahresgesamtabrechnung sind alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Brennstoff stehen, aufzunehmen. Für die Verteilung in den Einzelabrechnungen sind dagegen die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs maßgeblich. Der Unterschiedsbetrag ist in der Abrechnung verständlich zu erläutern.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 251/10, 17.02.2012
Den Wohnungseigentümern steht nach § 21 Abs. 7 WEG die Kompetenz zu, über die Art und Weise der Zahlungen mit Mehrheit zu beschließen. Das betrifft auch die Möglichkeit, über die Verrechnung von Guthaben mit künftigen Vorschüssen oder anderen Zahlungspflichten zu entscheiden.
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 222/10, 10.02.2010
Eine Klausel im Verwaltervertrag, die bestimmt, dass die vom Verwalter erstellte Jahresabrechnung gegenüber dem Verwalter als genehmigt gilt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage Einwendungen erhebt, verstößt gegen §§ 9 AGBG, 28 Abs. 5 WEG, da von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen über den Verwaltervertrag abgewichen wird.
OLG München, AZ: 32 Wx 118/08, 25.09.2008
1. Die fehlende Einladung eines Wohnungseigentümers zur Eigentümerversammlung macht die gefaßten Beschlüsse allenfalls anfechtbar, nicht nichtig.
2. Der Ersteigerer einer Eigentumswohnung haftet für die Beitragsrückstände seines Vorgängers auch dann nicht, wenn der nach dem Eigentumswerwerb gefaßte Beschluß über die sie einbeziehende Jahresabrechnung bestandskräftig geworden ist.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 17/99, 23.09.1999
Scheidet ein Verwalter während oder zum Ende eines Wirtschaftsjahres aus, so hat daher grundsätzlich der neue Verwalter die Jahresabrechnung für dieses Wirtschaftsjahr zu erstellen, es sei denn, die Abrechnung war zum Zeitpunkt des Verwalterwechsels bereits fällig. Jedoch besteht ein Anspruch gegen den alten Verwalter auf Rechnungslegung, §§ 259, 666 BGB.
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 153/06, 11.05.2007
Die in § 28 Abs. 3 WEG normierte Verpflichtung entsteht mangels abweichender Bestimmung mit dem Eintritt der Fälligkeit des Abrechnungsanspruchs. Auf den Zeitpunkt eines Abrechnungsverlangens der Eigentümerversammlung oder einzelner Wohnungseigentümer kommt es nach dieser Vorschrift gerade nicht an.
OLG Celle, AZ: 4 W 107/05, 08.06.2005
Ein Wohnungseigentümer kann auf Antrag durch das Gericht analog § 37 Abs. 2 WEG ermächtigt werden, eine Eigentümerversammlung einzuberufen, wenn weder ein Verwalter noch ein Verwaltungsbeirat existiert.
AG Bottrop, AZ: 20 C 55/11, 02.03.2012
Erstellt der Verwalter trotz eines Titels gegen ihn die Jahresabrechnung nicht, kann der vollstreckende Wohnungseigentümer einen Hausverwalter mit der Erstellung der Abrechnungen beauftragen, § 887 Abs. 1 ZPO und hierfür einen Vorschuss über die voraussichtlichen Kosten gem. § 887 Abs. 2 ZP0 beantragen, welche als Geldforderung zu vollstrecken ist.
Der Verwalter ist ferner verpflichtet, die zur Erstellung der Jahresabrechnung notwendigen Unterlagen an den Gläubiger vorübergehend herauszugeben.
AG Bottrop, AZ: 20 C 55/11, 01.08.2012
Einem Wohnungseigentümer steht kein Selbsthilferecht gem. § 910 BGB bei überhängenden Zweigen und Ästen der Bepflanzung eines Miteigentümers zu.
Im Falle einer Beeinträchtigung des Überwuchses gem. §§ 13, 14 22 WEG muss er erst die Gerichte gem. §§ 43 WEG anrufen.
OLG Düsseldorf, AZ: 3 Wx 79/01, 27.12.2001
Die Aufrechnung gegenüber Wohngeldforderungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Grund für eine weitgehende Aufrechnungsbeschränkung liegt darin, dass das reibungslose Funktionieren der Wohnungseigentümergemeinschaft voraussetzt, dass ihr jederzeit ausreichende Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen.
OLG Hamm, AZ: 15 Wx 298/08, 22.09.2008
Tatsächliche und geschuldete Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage sind in der Jahresgesamt- und - einzelabrechnung weder als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu buchen. In der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage, die in die Abrechnung aufzunehmen ist, sind die tatsächlichen Zahlungen der Wohnungseigentümer auf die Rücklage als Einnahmen darzustellen und zusätzlich auch die geschuldeten Zahlungen anzugeben.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 44/09, 04.12.2009