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Urteile zu Kategorie: Jahresabrechnung

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Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber dagegen nicht zuzurechnen; das gilt auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung vorausgegangen ist. Ein überobligatorisches Tätigwerden des Abteilungsrichters kompensiert nicht die anschließende verzögerte Bearbeitung durch die Geschäftsstelle.

Ein Mehrheitseigentümer, der nicht professioneller Verwalter ist, darf sich grds. nicht gegen den Willen der Minderheit selbst zum Verwalter bestellen.

Eine Aufstellung von eigenen Aufwendungen des Mehrheitseigentümers wird nicht dadurch zu einer Jahresabrechnung, dass sie als solche bezeichnet wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 215/21, 21.07.2023
Eine Abrechnung ist fehlerhaft, wenn unzutreffende Verteilungsschlüssel verwendet werden. Fehlerhafte Beschlüsse können auch dann angefochten werden, wenn sich der Fehler nur geringfügig auf den Kläger auswirkt, zB weil es nur um Kleinbeträge geht.

Es besteht ein Anspruch auf Neuerstellung eines Vermögensberichtes, wenn eine Buchung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr erst zu Beginn den Folgejahres erfolgte und sich einzelne Buchungen im Vermögensbericht nicht in der Abrechnung wiederfinden.
AG Oberhausen, AZ: 334 C 2/23, 22.08.2023
Will der Wohnungseigentümer Nachbesserungsforderungen in einer Jahresabrechnung aufstellen, muss er die Aufnahme dieser Forderung als Tagesordnungspunkt verlangen, um dann einen möglichst positiven Beschluss der Gemeinschaft erwirken zu können.
LG Köln, AZ: 29 S 158/22, 19.01.2023
Eine Entlastung des Verwalters kann nur dann erteilt werden, wenn der Vermögensbericht (§ 28 Abs. 4 WEG) umfassend und zutreffend erstellt worden ist.

Der Bericht hat in einer Art und Weise zu erfolgen, dass einem durchschnittlichen Wohnungseigentümer ohne Zuhilfenahme fachlicher Hilfe ein Verständnis möglich ist.

Die Übersendung von Abrechnungsunterlagen ersetzt den Vermögensbericht gerade nicht.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 3/23, 09.11.2023
Das Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtungsklage entfällt nicht schon deshalb, weil die beschlossene Sanierungsmaßnahme bereits umgesetzt wurde.

Die bloße Übersendung eines einzigen Angebotes an die Wohnungseigentümer ist nicht ausreichend.

Fehlt ein Vermögensbericht, widerspricht die Entlastung der Verwaltung nicht schon deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, sondern es muss vorgetragen werden, welche möglichen Ersatzansprüche gegen den Verwalter in Betracht kommen.

Das Abhalten einer Eigentümerversammlung um 17.00 Uhr in einem von der Liegenschaft 14 km entfernten Ort, der innerhalb von 30 Minuten mit dem Pkw erreichbar ist, widerspricht noch ordnungsgemäßer Verwaltung.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 31/22 WEG, 01.12.2023
Einem aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Wohnungseigentümer stehen keine Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis mehr gegen die WEG zu.

Vielmehr haben Veräußerer und Erwerber eine Regelung über die zu tragenden Kosten zu treffen, die für den Verwalter allerdings bedeutungslos ist.

Soweit zunächst die Hausverwaltung verklagt und der Klageantrag auf die WEG umgestellt wurde, liegt ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite vor. Dementsprechend hat der Kläger auch die Kosten der beklagten Hausverwaltung nach § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen.
AG Tostedt, AZ: 5 C 123/22, 21.03.2023
Wird ein der Jahresabrechnung zugrunde liegender Beschluss über eine von dem Gesetz oder einer Vereinbarung abweichende Kostenverteilung rechtskräftig für ungültig erklärt, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu der Erstellung einer korrigierten Jahresabrechnung verpflichtet und kann jeder Wohnungseigentümer eine solche verlangen; über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse haben die Wohnungseigentümer auf der Grundlage der korrigierten Abrechnung neu zu beschließen.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 251/21, 16.06.2023
Auch nach dem In-Kraft-Treten des WoMEG zum 01.12.2020 ist bei der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen i.S.v. § 28 Abs. 2 WEG für die Bemessung des Gesamtinteresses weiterhin auf den Nennbetrag der (gesamten) Jahresabrechnung abzustellen.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 2/23 WEG, 20.03.2023
Bei einem Anspruch auf Erstellung der Jhresabrechnung muss der Kläger seinen auf Beschlussersetzung gerichteten Antrag so formulieren muss, dass konkrete Beträge für die jeweilige Einforderung von Nachschüssen und/oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse betreffend die streitbehafteten Wirtschaftsjahre auf der Basis eines den Vorgaben des § 28 Abs. 2 S. 2 WEG entsprechenden Zahlenwerks - und unter Einschluss der in der Gemeinschaft geltenden Verteilungsschlüssel - benannt werden.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger damit faktisch gezwungen wird, die an sich der jeweiligen Verwaltung obliegende Pflicht, für eine Beschlussreife zu sorgen, selbst übernehmen muss.
AG Hamburg-Mitte, AZ: 980a C 29/22 WEG, 03.04.2023
Nach Streichung des § 28 Abs. 5 WEG a.F. fehlt die Beschlusskompetenz für eine Beschlussfassung über die Gesamtjahresabrechnung. Beschlossen werden nur noch die Abrechnungsspitzen. Eine dennoch erfolgte Beschlussfassung führt zur Teilnichtigkeit.
LG Köln, AZ: 29 S 101/21, 25.11.2022
Ansprüche auf Nachbesserung einer Jahresabrechnung gegenüber dem Verwalter stehen seit dem 01.12.2020 nur noch und ausschließlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu.

Will der Wohnungseigentümer Nachbesserungsforderungen aufstellen, muss er die Aufnahme dieser Forderung als Tagesordnungspunkt verlangen, um dann einen möglichst positiven Beschluss der Gemeinschaft erwirken zu können.
LG Köln, AZ: 29 S 158/22 WEG, 19.01.2023
Ein Klageantrag auf künftige Leistung ist zulässig, wenn ein Wohnungseigentümer über mehrere Monate die Hausgelder nicht entrichtet. Aufgrund des Zahlungsverhaltens besteht die Besorgnis der künftigen Nichtleistung.

Gegenüber Ansprüchen Hausgeld kann grundsätzlich nicht mit gemeinschaftsbezogenen Gegenforderungen aufgerechnet bzw. ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 72 C 59/22, 01.06.2023
Wird eine Abstimmung in Bezug auf die Jahresabrechnung auf der Eigentümerversammlung zurückgestellt, weil die Verwaltung kurz vor der Versammlung darauf hingewiesen wurde, dass die Abrechnung in mehreren Punkten
falsch sei, kommt eine Entlastung von Verwaltung und Beirat nicht in Betracht.

Dies gilt auch für den Vorverwalter, wenn er die Abrechnung zwar nicht mehr erstellen muss, es aber unklar ist, ob die von der neuen Verwaltung zu erstellende Abrechnung Fehlbeträge oder unrechtmäßige Zahlungsabgänge aufweist.
LG Hamburg, AZ: 318 S 51/23, 26.06.2024
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