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Urteile zu Kategorie: Jahresabrechnung

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Eine Sonderumlage, die für ein rückwirkendes Wirtschaftsjahr beschlossen wird, begründet eine Zahlungspflicht, wenn dieser Beschluss bestandskräftig geworden ist.

Die Begründung einer Sonderumlage ist nicht zweckgebunden, so dass die Kosten, für die die Sonderumlage gebildet wurde, in der Jahresabrechnung den Wohnungseigentümern ernuet in Rechnung gestellt werden können.
AG Bottrop, AZ: 20 C 2/21, 16.07.2021
Bei Zahlungseinpässen wegen geleisteter Instandsetzungskosten des Vorjahres kann nur eine Sonderumlage für das laufende Wirtschaftsjahr beschlossen werden, nicht aber eine Sonderumlage für das bereits abgelaufene Jahr.

Ein derartiger Beschluss ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.
LG Dortmund, AZ: 1 S 153/2021, 01.03.2022
Gefasste Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind einer Auslegung zugänglich. Die Auslegung ergibt vorliegend, dass die Eigentümer nur über die sich aus den Rechenwerken ergebenen Zahlungspflichten entscheiden wollten, nicht über den nunmehr zu erstellenden Vermögensbericht gem. § 28 Abs. 4 WEG n.F.. Dieses Ergebnis folgt zwanglos aus allgemein geltenden Auslegungsregeln, wonach im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Eigentümer keinen rechtswidrigen Beschluss fassen wollten.

Die tatsächlich erfolgten Zahlungen auf die Rücklage sind als Einnahmen zu verbuchen und müssen als solche in der Abrechnung erscheinen .
AG Bottrop, AZ: 20 C 21/21, 25.03.2022
Im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Abs. 1 S. 2 WEG genügt bei der Formulierung des Beschlussersetzungsantrages die Angabe des Rechtsschutzziels, eines bestimmten Antrages bedarf es nicht.

Aufgrund des im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatzes ist es dabei Sache des Klägers, dem Gericht durch vorbereitende Beibringung sämtlicher ermessensrelevanten Tatsachen eine ausreichende Wissensgrundlage zu verschaffen.

Weil das Gericht anstelle der Eigentümer entscheiden soll, fordert der Beibringungsgrundsatz die Vorlage sämtlicher Unterlagen. So kommt es zum Beispiel auf die Einzelabrechnungen auch der anderen Eigentümer, in denen die jeweilige Beitragsleistung festgelegt wird, entscheidend an.

Sind Abrechnungsmängel behebbar und eine Korrektur nicht ausgeschlossen, kann vor Erhebung einer Beschlussersetzungsklage eine nochmalige Befassung der Wohnungseigentümer Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage sein.
AG Bottrop, AZ: 20 C 15/21, 22.04.2022
Auch ein ausgeschiedener Wohnungseigentümer ist klagebefugt für eine Anfechtungsklage, wenn er jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war.

Die Beschlussfassung über ein Jahresabrechnung ist nichtig, wenn diese zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht vorlag.

Enthält die vorgelegte Jahresabrechnung nicht die Sollbeträge für die Hausgeldvorschüsse, sondern die Ist-Beträge der geleisteten Hausgeldzahlungen, die bereits im beschlossenen Wirtschaftsplan tituliert wurden, ist die Abrechnung wegen einer unzulässigen Doppelbelastung nichtig.
AG Recklinghausen, AZ: 90 C 49/21, 26.04.2022
Das Inkrafttreten des neuen Rechts zum 01.12.2020 stellt keinen Grund für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses für eine Anfechtungsklage dar.

Eine beschlossene Jahresabrechnung entspricht nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Abrechnung den Wohnungseigentümern im Vorfeld der Versammlung nicht zur Verfügung gestellt worden ist.

Für eine schlüssige Jahresgesamtabrechnung reichen die Angaben von Anfangs- und Endstand der Gemeinschaftskonten sowie der nach Kostenarten aufgegliederten Einnahmen und Ausgaben aus.
LG Landau i. d. Pfalz, AZ: 5 S 16/21, 17.12.2021
Den Wohnungseigentümern bleibt es unbenommen, gegenüber dem alten Verwalter Rechnungslegung oder Auskunft zu verlangen hinsichtlich der ungeklärten Positionen. Sollte ein Mehrheitsbeschluss unter Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung nicht zustande kommen, kann auch der einzelne Wohnungseigentümer Rechnungslegung bzw. Auskunft fordern.

Es liegt kein Verstoß gegen das Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung darin, dass die Wohnungseigentümer trotz noch bestehender Fragen gegenüber dem früheren Verwalter nunmehr eine Abrechnung anhand der vorliegenden Kontoauszüge für die länger zurückliegenden Jahre genehmigen wollten, um eine Arbeitsgrundlage für die folgenden Jahre zu haben.
LG Aurich, AZ: 1 S 70/20, 11.02.2021
Eine über das Kalenderjahr hinausgehende Abrechnung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Auch ein Wirtschaftsplan, der nicht das Kalenderjahr umfasst, widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung, da er gegen die gesetzliche Regelung des § 28 Abs. 1 S. 2 WEG versößt.

Ohne Kenntnis des konkreten Sanierungsvorhabens haben die Eigentümer keine Möglichkeit, Kriterien wie Zweckmäßigkeit, Dringlichkeit oder Wirtschaftlichkeit gegeneinander abzuwägen und Argumente für oder gegen eine Durchführung der Maßnahme zu sammeln.

Ein Wohnungeigentümer kann die Erstellung eines Vermögensberichtes verlangen, wenn der Verwalter infolge der Gesetzesreform keine Zeit hatte, den Vermögensbericht 18 Monate nach dessen Fälligkeit zu erstellen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 28/21, 26.07.2022
Diese Vorgaben des BGH (NZM 2018, 444) zur "Saldoklage" im Mietrecht gelten im Wohnungseigentumsrecht entsprechend.

Bei der Auslegung der Erklärungen und Angaben des Klägers hat sich das Gericht in den Augen des VIII. Senats, sofern nicht wiederum Bestimmungen des Schuldners vorliegen, an § 366 Abs. 2 BGB zu orientieren.
LG München I, AZ: 6 S 2936/21 WEG, 11.11.2021
Eine fehlerhafte Abrechnung führt lediglich dazu, dass der Verband gem. § 28 Abs. 2 WEG einen Anspruch auf korrekte Abrechnung hätte, nicht jedoch dazu, dass die Eigentümergemeinschaft einen Anspruch auf Zahlung eines etwaigen Differenzbetrages zwischen dem Bestand des Festgeldkontos und dem ausgewiesenen Bestand der Instandhaltungsrücklage hätte.
LG Bremen, AZ: 4 O 185/21, 08.07.2022
Ein Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Vorlage eines neuen Vermögensberichtes, wenn die Gemeinschaft den Anspruch lediglich mangelhaft erfüllt hat.

Ein Vermögensbericht ist mangelhaft, wenn die vom Verwalter mitgeteilten Ein- und Ausgaben nicht mit den Anfangs- und Endbeständen der Bankkonten korrespondieren.

Wird die Instandhaltungsrücklage lediglich buchhalterisch geführt, muss aus dem Vermögensbericht selbst ersichtlich sein, woraus sich die Differenz des Liquiditätskontos ergibt.
LG Dortmund, AZ: 1 S 64/22, 13.09.2022
Nach Inkrafttreten des WEMoG ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n.F. nur noch über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der Vorschüsse zu beschließen. Eine Beschlussfassung über die Gesamt- und Einzeljahresabrechnungen erfolgt nicht mehr.

Auch wenn materielle Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer im Raum stehen, rechtfertigt dies nur dann eine von dem maßgeblichen Verteilungsschlüssel abweichende Kostenverteilung, wenn der Anspruch tituliert ist oder sonst feststeht.
AG Berlin-Schöneberg, AZ: 770 C 56/21, 09.03.2022
Es ist nicht ausreichend, den Vermögensbericht in der Eigentümerversammlung nur zur Einsicht vorzulegen.

Für die Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorschüsse ist es unbeachtlich, ob bei der Instandhaltungsrücklage und beim Girokonto der Anfangskontostand falsch angegeben wurde.
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 3463/21, 01.07.2022
Der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten (Abrechnungssumme), auch wenn der Abrechnungsbeschluss nach neuem Recht formal nur noch über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse befindet, zu bemessen ist.
LG Köln, AZ: 29 T 44/22, 13.06.2022
Der Streitwert für eine Anfechtungsklage einer Jahresabrechnung bestimmt sich nicht nach dem Abrechnungsbetrag, sondern nach der Abrechnungsspitze.

(aufgehoben durch LG Köln; Az.: 29 T 44/22)
AG Köln, AZ: 215 C 61/21, 19.05.2022
Enthält die Teilungserklärung keine Kostenregelung und hat die Gemeinschaft keine abweichende Kostenverteilung beschlossen, sind alle Kosten nach Miteigentumsanteilen zu verteilen.

Ob ein Anspruch auf Änderung des Kostenverteilerschlüssels gem. § 19 Abs. 2 WEG besteht, ist nicht im Anfechtungsverfahren zu prüfen.
AG Stuttgart, AZ: 59 C 172/22 WEG, 27.05.2022
Dem Verwaltungsbeirat ist die Entlastung zu versagen ist, wenn eine fehlerhafte Abrechnung vorlegt worden ist.

Ein Beschluss widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die damit ausgesprochene Bevollmächtigung der WEG-Verwaltung, "Mittel der Instandhaltungsrücklage zur Zwischenfinanzierung von gemeinschaftlichen Kosten zu verwenden", nicht ausreichend konkret genug umgrenzt worden ist.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 45/19 WEG, 25.09.2020
Es besteht ein Interesse des Rechtsverkehrs, die durch die Beschlussfassung eingetretenen Rechtswirkungen der Beschlussformulierung entnehmen zu können. Ein Beschluss muss mithin grundsätzlich so gehalten sein, dass sich zumindest im Wege der Auslegung ein eindeutiger Beschlussinhalt ermitteln lässt.
LG Berlin I, AZ: 85 S 3/22 WEG, 05.04.2022
Eine Beschlussfassung über die Einzel- und Gesamtabrechnung ist nach dem WoMEG nicht mehr möglich und führt zur Nichtigkeit der Beschlussfassung.

Auch wenn das Gericht die Einzelabrechnung für nichtig erklärt hat, berührt dies die Gültigkeit der Abrechnungsspitze nicht.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung einer möglicherweise zu gering bemessenen Abrechnungsspitze besteht nicht.
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 41/21, 16.09.2022
Enthält die Gesamtabrechnung Positionen, die nicht das abgerechnete Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr betreffen, widerspricht dies ordnungsgemäßer Verwaltung.

Haben die Wohnungseigentümer über eine beabsichtigte Maßnahme nicht nur über das „Ob“ entschieden, sondern auch schon die Kostenhöhe festgelegt, liegt kein Grundlagenbeschluss vor (sehr zweifelhaft Anm.d.R.).
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 19/19 WEG, 24.01.2020
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