Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Urteile zu Kategorie: Beschlußanfechtung

Einträge 561 - 580 von 702
Stehen größere Instandsetzungsmaßnahmen an, widerspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn bei nicht ausreichend gebildeter Rücklage eine (Teil-)Rückzahlung der Rücklage an die Eigentümer erfolgt.

Bei nicht ausreichender Dämmung (Schallschutz) unter Missachtung der DIN-Vorschriften ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, Abhilfe zu schaffen.

Der Verwaltungsbeirat darf auch dann wiedergewählt werden, wenn er bei der Prüfung der Jahresabrechnung Fehler übersehen und nicht beanstandet hat.

Für die Vergabe einer externen Treppenhausreinigung sind drei Vergleichsangebote nicht zwingend erforderlich.
AG Schwerin, AZ: 13 C 349/16, 15.10.2021
Ein Beschluss, der das Abstellen von Elektroautos in der Tiefgarage einer Eigentümergemeinschaft untersagt, verstößt gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.

Dies gilt selbst dann, wenn man zu Gunsten der Beklagten die behauptete besondere Brandgefahr von Elektrofahrzeugen als wahr unterstellt.
AG Wiesbaden, AZ: 92 C 2541/21, 04.02.2022
Ein gefasster Beschluss zum Verzicht auf die Berichtigung der Jahresabrechnungen 2014 bis 2018 und die Freistellung der Verwaltung von diesbezüglichen Schadensersatzansprüchen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn nicht darlegt ist, aus welchem Grund eine Korrektur der Jahresabrechnungen aus den Jahren 2014 bis 2018 nicht möglich oder unwirtschaftlich seien soll.

Es muss aus dem Beschluss heraus nachvollziehbar, welche Schadensersatzansprüche gegen die Verwaltung ausgeschlossen werden sollen und welche Konsequenz dies für den einzelnen Eigentümer haben soll.
AG Wuppertal, AZ: 95b C 20/21, 29.09.2021
§ 46 WEG ermöglicht die Anfechtung von Beschlüssen einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine Teilanfechtung eines Beschlusses ist danach grundsätzlich ausgeschlossen. Sie wird nur dann für zulässig erachtet, soweit abtrennbare Teile mit eigenständigem Regelungsgehalt betroffen sind.

Die in der Teilungserklärung festgelegten Flächenangaben sind für die Abrechnung nach Wohnflächen maßgeblich, so dass eine Änderung der Teilungserklärung, dass es keine festgelegten Wohnflächen mehr gäbe, nicht der ordnungsgemäßen Verwaltung entspräche.
AG Lörrach, AZ: 5 C 1385/18 WEG, 02.07.2019
Das Vorliegen einer unbilligen Benachteiligung gemäß § 20 Abs. 4, 2. Alt. WEG, welche einer Beschlussfassung entgegenstünde, ist nicht gegeben, wenn mit dem Einbau der Klimaanlage als solcher noch keine Nachteile entstehen.

Da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Genehmigung des Klimagerätes die konkreten Auswirkungen auf die umliegenden Wohnungen naturgemäß nicht bekannt sind, ist der Umfang der tatsächlichen Nutzung des Klimagerätes gegebenenfalls nachgelagert zum Einbau zu regeln, um unbillige Benachteiligungen anderer Miteigentümer zu vermeiden.
AG Ludwigshafen am Rhein, AZ: 2p C 88/21, 26.01.2022
Eine Instandhaltung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nummer 2 WEG a.F. liegt dann vor, wenn der bestehende Zustand erhalten werden soll und hier für pflegende, erhaltende und für vorsorgende Maßnahmen zu Beschlussfassung anstehen.

Die Erneuerung eine Aufzugsanlage intendiert nicht Erhaltungsmaßnahmen in Bezug auf die zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung in ihrem damaligen Bestand, sondern zielt auf eine neue Herstellung, was keine Instandsetzung darstellt, wenn dies nicht durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen geboten war.
AG Kassel, AZ: 800 C 4204/19, 07.04.2022
Eine über das Kalenderjahr hinausgehende Abrechnung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Auch ein Wirtschaftsplan, der nicht das Kalenderjahr umfasst, widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung, da er gegen die gesetzliche Regelung des § 28 Abs. 1 S. 2 WEG versößt.

Ohne Kenntnis des konkreten Sanierungsvorhabens haben die Eigentümer keine Möglichkeit, Kriterien wie Zweckmäßigkeit, Dringlichkeit oder Wirtschaftlichkeit gegeneinander abzuwägen und Argumente für oder gegen eine Durchführung der Maßnahme zu sammeln.

Ein Wohnungeigentümer kann die Erstellung eines Vermögensberichtes verlangen, wenn der Verwalter infolge der Gesetzesreform keine Zeit hatte, den Vermögensbericht 18 Monate nach dessen Fälligkeit zu erstellen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 28/21, 26.07.2022
Wird ein angefochtener Beschluss im Umlaufbeschluss durch die Gemeinschaft wieder aufgehoben, so ist bezogen auf das Anfechtungsbegehren Erfüllung eingetreten.

Ein Umlaufbeschluss ist festgestellt und verkündet, wenn das allstimmige Beschlussergebnis allen Eigentümern mitgeteilt wurde. Das genügt, da durch diese Verfahrensweise die Kenntnisnahme durch alle Beteiligte sicher gestellt ist.
AG Bottrop, AZ: 20 C 27/21, 26.07.2022
Wurde die Eigentümerversammlung durch eine nichtberechtigte Person einberufen und nimmt diese auch an der Versammlung teil, führen diese Formmängel nicht zur Ungültigkeit der Beschlüsse, wenn sich dieser Mangel nicht kausal auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat.

Die Wirksamkeit von Klauseln oder einzelner vertraglicher Gestaltungen in einem Verwaltervertrag nicht im Rahmen einer Anfechtung der Verwalterbestellung überprüft werden kann, sondern bei Anwendung des Vertrages im Verhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter vorzunehmen ist.
LG Dortmund, AZ: 1 S 40/22, 30.08.2022
Ein nicht wirksam bestellter, nicht mehr bestellter oder vor der Einladung abberufener Verwalter ist nicht zur Einberufung berechtigt; auch dann nicht, wenn auf der Versammlung über seine erneute Bestellung beschlossen werden soll oder der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates mit der Ladung einverstanden war.
AG Essen, AZ: 196 C 142/21, 04.02.2022
Bei Klagen gegen verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaften wird der Verband durch die nicht klagenden Wohnungseigentümer vertreten.

Die insoweit den Verband vertretenen Wohnungseigentümer können daher nicht nur im Prozess wirksam Erklärungen für den Verband abgeben, sondern als notwendiges Hilfsgeschäft auch einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen des Verbandes beauftragen, wodurch ein Vertragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Verband begründet wird.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 T 32/22, 11.07.2022
Ein Beschluss, der vom Wortlaut her dem „Nutzer“ einer Wohnung Kosten auferlegt, ist mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft nichtig, weil auch ein Dritter, nämlich ein Mieter „Nutzer“ sein kann.

Nichtigkeitsgründe müssen nicht innerhalb der Klagebegründungsfrist ausdrücklich vorgebracht wurde, denn die Nichtigkeit ist kein fristgebundener Anfechtungsgrund.
AG Rosenheim, AZ: 8 C 1259/21, 25.02.2022
Sind in der Teilungserklärung zum Gemeinschaftseigentum gehörende Einrichtungen (hier. Sauna und Schwimmbad) aufgeführt, obliegt es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sie instandzuhalten.

Jede Beschlussfassung, die einer Vereinbarung widerspricht, kann nicht nach § 20 WEG beurteilt werden, sondern verstößt gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
AG Hamburg-Altona, AZ: 303c C 10/21, 11.01.2022
Die Gemeinschaft kann nur solche Erwägungen zur Grundlage von Gebrauchsregelungen machen, die unmittelbar die Interessen der Eigentümer berühren. Allgemeinpolitische Erwägungen sind als Grundlage eines Mehrheitsbeschlusses ebenso ungeeignet wie unstatthaft.
AG Dortmund, AZ: 303a C 7/21, 09.11.2021
Aus der Formulierung "Sollten Miteigentümer an der Versammlung zwingend teilnehmen wollen, weisen wird auf die Einhaltung der 3-G-Regelung hin und bitten darum, mit maximal 1 Person anwesend zu sein" geht vielmehr eindeutig und unmissverständlich hervor, dass eine persönliche Teilnahme an der Versammlung möglich ist.
LG Bremen, AZ: 4 S 93/22, 14.07.2022
Eine Eigentümerversammlung kann nur durch den Verwalter einberufen werden. Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich einzuberufen, darf der Beiratsvorsitzende einladen.

Existiert kein Beirat, darf ein Wohnungseigentümer nicht zur Versammlung einladen ohne vorher vom gericht hierzu ermächtigt worden zu sein.
AG Bottrop, AZ: 20 C 21/22, 16.09.2022
Allein die Eigentümerstellung berechtigt nicht zur ersatzweisen Einberufung einer Eigentümerversammlung, selbst wenn kein Verwalter und kein Verwaltungsbeirat bestellt sind und kein Eigentümer zur ersatzweisen Einberufung ermächtigt worden ist.

Bei Anordnung eines frühen ersten Termins muss die anerkennende Erklärung grundsätzlich innerhalb der Klageerwiderungsfrist abgegeben werden.
LG Karlsruhe, AZ: 11 T 17/22, 12.09.2022
1. Ein Wohnungseigentümer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bis dahin geltenden (bisherigen) Schlüssel umgelegt werden.

Eine Abweichung hiervon kommt nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt.

2. Bei Wohnungseigentumsbeschlüssen liegt eine Unwirksamkeit bzw. Ungültigkeit des gesamten Beschlusses vor, wenn der unbeanstandet gebliebene Teil allein sinnvollerweise keinen Bestand haben kann und nicht anzunehmen ist, dass ihn die Wohnungseigentümer so beschlossen hätten.
AG Bonn, AZ: 27 C 115/19, 14.12.2021
Nach Inkrafttreten des WEMoG ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG n.F. nur noch über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der Vorschüsse zu beschließen. Eine Beschlussfassung über die Gesamt- und Einzeljahresabrechnungen erfolgt nicht mehr.

Auch wenn materielle Ansprüche gegen einen Wohnungseigentümer im Raum stehen, rechtfertigt dies nur dann eine von dem maßgeblichen Verteilungsschlüssel abweichende Kostenverteilung, wenn der Anspruch tituliert ist oder sonst feststeht.
AG Berlin-Schöneberg, AZ: 770 C 56/21, 09.03.2022
Beschlüsse der Wohnungseigentümer im Sinne von § 23 WEG sind "aus sich heraus" - objektiv und normativ - anhand des Protokolls auszulegen.

Die Eigentümer können nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

Allerdings folgt daraus keine Kompetenz für eine generelle Veränderung des allgemeinen Verteilungsschlüssels. Die Wohnungseigentümer müssen bei der Beschlussfassung erkennen lassen, dass sie zumindest gruppenbezogen ein Ermessen hinsichtlich des neuen Schlüssels ausgeübt haben.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980a C 38/21 WEG, 13.05.2022
Rückwärts Vorwärts