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Urteile zu Kategorie: Beschlußanfechtung

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Ein Beschluss ist anfechtbar, wenn er die Anforderungen an eine ausreichende Information der Wohnungseigentümer zu dem zu behandelnden Beschlussgegenstand nicht erfüllt.

Aber auch, wenn die Gemeinschaft über die Berufung eines Urteils entscheiden soll, muss der wesentliche Inhalt der Berufung bzgl. Inhalt, Ausgang, Forderungshöhe, Erfolgsaussichten und Umfang dargelegt werden.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 1/13, 20.05.2016
Soll auf einer Eigentümerversammlung über die Berufung einer gerichtlichen Entscheidung abgestimmt werden, muss den Wohnungseigentümern das Urteil und eine Einschätzung der Erfolgsaussichten der Berufung mit der Einladung übermittelt werden.
AG Offenbach am Main, AZ: 310 C 57/12, 28.11.2012
Ein Wohnungseigentümer kann nur aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses gemeinschaftsbezogene Schadensersatzansprüche gegen den (Vor-)Verwalter geltend machen.

Eine Notgeschäftsführung gem. § 21 Abs. 2 WEG kommt nicht in Betracht.

Insoweit muss der Wohnungseigentümer fremde Ansprüche im eigenen Namen im Wege der Prozessstandschaft geltend machen.
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 50/15, 30.05.2016
Um die rechnerische Schlüssigkeit der Abrechnung überprüfen zu können, sind für das Wirtschaftsjahr die Anfangs- und Endbestände der Bankkonten anzugeben.

Fehlt die Angabe des Anfangskontobestandes, so ist unabhängig vom Bestehen eines evtl. Ergänzungsanspruchs der Beschluss über die Genehmigung der Abrechnung insgesamt für ungültig zu erklären.

Werden die Mindestanforderungen an eine Jahresabrechnung aufgrund der fehlenden Darstellung der Bankkontenentwicklungen nicht erfüllt, ist von einem groben Verschulden im Sinne des § 49 Abs. 2 WEG auszugehen, so dass der Verwalterin die Kosten des Rechtstreits aufzuerlegen sind.
AG Rastatt, AZ: 20 C 244/15, 25.02.2016
Gemäß § 24 Abs.4 S.2 WEG soll die Frist zur Einberufung einer Eigentümerversammlung, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen.

Das bei der Frist eingeräumte Ermessen ist gerichtlich nachprüfbar, insbesondere daraufhin, ob die Abkürzung der Frist durch die Dringlichkeit der Maßnahme gerechtfertigt war und ob durch die Fristverkürzung ein Wohnungseigentümer an der Ausübung seines Stimmrechts behindert worden ist.
AG Krefeld, AZ: 14 C 23/15, 05.08.2015
Wird eine erstmalige Verwalterbestellung mangels Vorlage von drei Vergleichsangeboten erfolgreich angefochten, kann die Bestellung durch eine Wiederholungswahl nicht geheilt werden, wenn auf der Wiederholungsversammlung nicht mindestens drei Verwalterangebote vorgelegen haben.

Es können keine Sondervergütungen für typische Aufgaben des Verwalters beschlossen werden.
LG Dortmund, AZ: 1 S 455/15, 14.06.2016
Eine pflichtwidrige Weigerung des Verwalters liegt nur dann vor, wenn er trotz der entsprechenden Aufforderung durch die Wohnungseigentümer oder den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats überhaupt nicht tätig wird.

Es genügt nicht, wenn eine einberufene Versammlung wegen der Belegung des Tagungsortes zeitlich verlegt werden muss.
AG Schwäbisch hall, AZ: 5 C 144/15, 06.10.2015
Ein Beschluss, der die individuellen Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber einem Miteigentümer auf Entfernung seines Wintergartens auf die Wohnungseigentümergemeinschaft überträgt, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.

Denn es hätte insoweit einer ausdrücklichen Beschlussfassung betreffend die Vergemeinschaftung der Befugnis zur Ausübung der Individualrechte im eigenen Namen auf den rechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümer im Sinne einer bloß gesetzlichen Prozessstandschaft bedurft.
AG Ratingen, AZ: 8 C 294/15, 02.03.2016
Die Umfirmierung eines Einzelkaufmanns in eine GmbH & Co KG stellt einen Identitätswechsel dar.

Dies hat zur Folge, dass der Verwalter neu gewählt werden muss.
AG Bottrop, AZ: 20 C 5/16, 01.07.2016
Der unberechtigte Ausschluss eines Eigentümers von der Wohnungseigentümerversammlung steht einer Nichtladung gleich, so dass die dort gefassten Beschlüsse für unwirksam zu erklären sind.

Das Feststellungsbegehren eines Wohnungseigentümers, wonach ein Negativbeschluss doch zustande gekommen sei, entfällt, wenn andere Gründe vorliegen, die zur Rechtswidrigkeit des Negativbeschlusses führen, denn diese gründe haben unmittelbare Auswirkung auch auf den sodann festzustellenden Beschluss.
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 9/16, 23.05.2016
Die Fortführung eines ohne die vorherige Willensbildung der Gemeinschaft begonnenen Prozesses durch nachträgliche Genehmigung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Eine solche dient lediglich dem Interesse derjenigen, denen ohne die nachträgliche Ermächtigung der Prozessverlust droht.
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 24/15, 07.10.2015
Lässt eine Einladung zu einer Eigentümerversammlung nicht eindeutig erkennen, dass zu einem Tagesordnungspunkt ein Beschluss gefasst werden soll und ergeben die sonstigen Umstände auch keinen Anlass zu einer beabsichtigten Beschlussfassung, so ist ein so gefasster Beschluss gem. § 23 Abs. 2 WEG rechtswidrig.

Wird ein Beschluss wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 2 WEG erfolgreich angefochten, sind dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits gem. § 49 Abs. 2 WEG aufzuerlegen.
AG Germersheim, AZ: 4 C 13/15 WEG, 04.05.2016
Wird jedoch auf eine bereits erfolgte Abstimmung zwischen Verwaltung und Verwaltungsbeirat Bezug genommen und den Eigentümern das Ergebnis dieser Konsultation als Beschlussempfehlung unterbreitet, ist eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Eigentümer nur dann gewährleistet, wenn bereits im Einladungsschreiben eine zumindest schematische Darstellung der Entscheidungsgrundlagen erfolgt.

Die Angebote müssen inhaltlich vergleichbar sein. Daran fehlt, wenn eine völlig andere Technik Grundlage verschiedener Angebote ist.
AG Augsburg, AZ: 31 C 1980/15, 17.02.2016
Zu der Erhebung einer Klage im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist der Verwalter nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG nämlich nur berechtigt, soweit er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit ermächtigt ist.

Hat ein Wohnungseigentümer erfolglos einen Beschluss angefochten, durch den der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen ihn ermächtigt worden ist, bestimmt sich der Wert seiner Beschwer deshalb grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 – V ZB 182/12).
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 17/15, 09.06.2016
Ficht ein Wohnungseigentümer den Beschluss der Eigentümerversammlung, mit dem es abgelehnt worden ist, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter zu verfolgen, erfolglos an, bemisst sich seine Rechtsmittelbeschwer daher allein nach seinem individuellen vermögenswerten Interesse an einer Geltendmachung von Schadensersatzforderungen. Maßgeblich ist hierfür der auf ihn entfallende Teil an der behaupteten Schadensersatzforderung.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 211/11, 09.02.2012
Auf Grund seiner Befugnis im § 27 Abs. 2 Nr. 2 ist der Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentum berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie insbesondere einen Rechtsstreit gemäß § 43 Nr. 4 WEG, also einen Anfechtungsrechtsstreit, auf der Passivseite zu führen.

Welche Maßnahmen er dabei im Einzelnen ergreift und ob er Rechtsmittel (Berufung) einlegt, ist im Grundsatz seinem pflichtgemäßen Ermessen zu überlassen.

Der Verwalter ist nur soweit und solange in seinem pflichtgemäßen Ermessen frei, den Rechtsstreit zu führen, als ihm nicht von einem einzelnen Eigentümer mit Wirkung für und gegen diesen alleine eine andere Weisung erteilt wird.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 17/15, 11.09.2015
Nimmt ein Beschluss der Wohnungseigentümer auf ein Dokument Bezug, das weder Teil des Beschlusstextes noch des Protokolls ist, erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt ist.

Die Publizität der auch gegen Sonderrechtsnachfolger wirkenden Beschlüsse wird dadurch gewährleistet, dass das in Bezug genommene Schriftstück auch in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen ist, wenngleich dies keine konstitutive Wirkung für das Zustandekommen des Beschlusses hat.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 104/15, 08.04.2016
Ein durch Ablauf der Bestellzeit ausgeschiedener Verwalter ist nicht mehr berechtigt, eine Eigentümerversammlung einzuberufen.

Wird die Verwaltung durch eine GmbH ausgeübt, dürfen nur Mitarbeiter der GmbH zur Eigentümerversammlung einladen und daran teilnehmen.
AG Lemgo, AZ: 16 C 69/15, 22.03.2016
Wird anlässlich einer Verwalterwahl der Bestellzeitraum nicht angegeben, ist der Beschluss zu unbestimmt und damit anfechtbar, wenn eine Auslegung des Beschlusses nach objektiven Kriterien nicht möglich ist.
AG Lemgo, AZ: 16 C 28/15, 01.08.2016
Haben einzelne Wohnungseigentümer der Hausverwaltung für eine Eigentümerversammlung eine Vertretungsvollmacht erteilt, muss den anwesenden Wohnungseigentümern die Gelegenheit gegeben werden, die Vollmachtsnachweise auf der Eigentümerversammlung zu prüfen, ohne von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen zu werden.
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 27/16, 22.07.2016
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