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Urteile zu Kategorie: Beschlußanfechtung

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Die Eigentümergemeinschaft ist nicht Partei in einem Anfechtungsverfahren.

Der Eigentümergemeinschaft steht daher auch keine Beschlusskompetenz über die Einlegung eines Rechtsmittels in einem Anfechtungsverfahren gem. § 46 WEG zu.
AG Erfurt, AZ: 2 C 46/12, 19.09.2013
Ist nach der Teilungserklärung eine Änderung der Gemeinschaftsordnung mit 4/5 aller vorhandenen Stimmen möglich, führt lediglich ein Verstoß gegen den sachlichen Anwendungsbereich der vereinbarten Öffnungsklausel zur Nichtigkeit eines entsprechenden Eigentümerbeschlusses.

Soweit allein das erforderliche Quorum nicht erreicht wurde, der Versammlungsleiter jedoch dennoch einen positiven Beschluss verkündet hat, führt dies nur zur Anfechtbarkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit des gefassten Beschlusses (BGH 10.06.2011 - V ZR 2/10, NJW-RR 2011, 1165; LG München I, Az.: 36 S 12740/10, ZWE 2011, 140).

Das Erfordernis der ggfs. nochmaligen Übersendung des bereits vorliegenden Einzelwirtschaftsplans stellt dann keine bloße Förmelei dar, wenn schon unklar ist, welcher Wirtschaftsplan beschlossen sein soll.

Die Genehmigung eines Wirtschaftsplanes ohne Einzelwirtschaftspläne ist auf Antrag hin für ungültig zu erklären (vgl. BGH NJW 2005, 2061).
LG München I, AZ: 1 S 1817/13, 13.01.2014
Ein Wohnungseigentümer kann auch dann die Beschlüsse auf einer durch eine unzuständige Person einberufene Eigentümerversammlung erfolgreich anfechten, wenn er sich im Vorfeld bereit erklärt hat, an den zu beschließenden Abstimmungen mitzuwirken.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Mitwirkung an den Beschlussfassungen (hier: Erstellung der Jahresabrechnungen der letzten 8 Jahre) mit erheblichem Aufwand verbunden ist.
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 127/13, 20.03.2014
Bildet ausweislich der Teilungserklärung die Tiefgarage eigenständige Teileigentumseinheiten, ist es erforderlich, für jede dieser einzelnen Teileigentumseinheiten eine Einzelabrechnung zu erstellen, wie dies im Übrigen für die einzelnen Wohnungen auch zu geschehen hat.
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 98/12, 25.07.2013
Die Entlastung des Verwalters, auf welche kein Anspruch besteht, entspricht grundsätzlich nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Denn für die Beantwortung dieser Frage kommt es nicht auf die Interessen des Verwalters, sondern alleine auf das wohlverstandene Interesse der Wohnungseigentümer an (a.A.: BGH NJW 2003, 3124).
AG Kerpen, AZ: 15 II 54/03, 28.11.2003
Werden Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplan insgesamt angegriffen, so ist bei Berechnung des Gesamtinteresses auf den vollen Abrechnungsbetrag abzustellen.

Nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. In § 49 a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG werden weitere Ober- und Untergrenzen festgelegt.
LG Rostock, AZ: 1 T 133/12, 09.01.2013
Eine mangels „demnächst“ erfolgter Zustellung nicht rechtzeitig i.S. des § 46 Abs. 1, 2 Halbs. 1 WEG erhobene Anfechtungsklage führt wegen Fristversäumnis zur Unbegründetheit der Klage.

Nach § 62 Abs. 1 ZPO werden bei einer notwendigen Streitgenossenschaft, wenn ein Termin oder eine Frist von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen durch die nicht säumigen als vertreten angesehen.

Alle Prozesshandlungen des nicht säumigen Wohnungseigentümers entfalten auch für die Säumigen Wirkung.
AG Bernau, AZ: 34 C 1/08, 28.08.2008
Ein Wohnungseigentümer unterliegt in entsprechender Anwendung von § 25 Abs. 5 Alt. 2 WEG einem Stimmverbot, wenn er einen Rechtsstreit gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft führt und verfahrensbezogene Maßnahmen Gegenstand der Beschlussfassung sind.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 85/13, 06.12.2013
Das Sicherungsinteresse an funktionierenden Raucwarnmeldern gebietet nicht, dass seitens der Gemeinschaft für sämtliche Wohnungen neue Rauchwarnmelder angeschafft werden und dass die Gemeinschaft dann für diese Geräte einen einheitlichen Wartungsvertrag abschließt. Ebenso ist es möglich, dass der jeweilige Wohnungseigentümer, der bereits Rauchwarnmelder angeschafft hat, der Verwaltung gegenüber nachweist, dass die betreffenden Geräte den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und dass die Wartung in dem erforderlichen Umfang durchgeführt wird.
LG Braunschweig, AZ: 6 S 449/13, 07.02.2014
Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht.

Die Beschlusskompetenz umfasst auch Entscheidungen über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 238/11, 08.02.2013
Bei Anträgen im Wege der Verfahrensstandschaft ist diese innerhalb der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG offen zu legen (KG NJW-RR 1995, 147).

Eine nachträglich übersandte Vollmacht ist nicht mehr geeignet, die fehlende Legitimation des Antragstellers zur Anfechtung nachträglich zu heilen, da es sich bei der Antragsfrist des § 23 Abs. 4 WEG um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, sodass die für den Zivilprozess vertretene Ansicht der Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung nicht gilt.
OLG Celle, AZ: 4 W 352/99, 15.02.2000
Von einer Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses ist dann auszugehen, wenn einzelne Wohnungseigentümer vorsätzlich von ihrer Mitwirkung in der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden sollen und deshalb die Ladung unterbleibt.

Bei einer versehentlich unterbliebenen Ladung kommt es entscheidend darauf an, ob der Einberufungsmangel beachtlich ist, wenn mithin die Beschlussfassung auf dem Mangel beruht.
OLG Celle, AZ: 4 W 152/01, 19.06.2001
Der einzelne Wohnungseigentümer kann den Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums gegen einen Miteigentümer ohne Ermächtigung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen.

Hat die Eigentümerversammlung den Antrag eines Eigentümers auf Duldung einer sich auf der Gemeinschaftsfläche befindlichen Hecke abgelehnt und der Verwalter als Versammlungsleiter den Ablehnungsantrag verkündet, handelt es sich um einen sog. Negativbeschluss, der bestandskräftig werden kann.

Wird dieser Beschluss nicht fristgerecht angefochten, kommt es für den Beseitigungsanspruch nicht mehr auf die Feststellung einer Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer gem. §§ 14, 22 WEG an.
OLG Braunschweig, AZ: 3 W 1/07, 08.02.2007
Der neue Wohnungseigentümer muss die im Wege einer Sonderumlage beschlossenen Mittel zur Beseitigung von Liquiditätsschwierigkeiten auch dann bereitstellen, wenn die Rückstände schon vor dem Erwerb des Wohnungseigentums beim Voreigentümer entstanden ist (OLG Düsseldorf vgl. NZM 2001, 1039).
OLG Celle, AZ: 4 W 217/03, 05.01.2004
Gemäß § 22 Absatz 1 Satz 2 WEG ist die Zustimmung eines Wohnungseigentümers dann nicht erforderlich, wenn er durch die bauliche Veränderung nur unwesentlich beeinträchtigt ist.

Die Errichtung einer gemeinschaftlichen Fernseh-Satellitenempfangsanlage als Ersatz für eine vorhandene Kabelempfangsanlage stellt eine unwesentliche Beeinträchtigung dar und kann mehrheitlich beschlossen werden.
LG Stade, AZ: 9 T 299/04, 22.12.2004
Ein Beschluss der Eigentümerversammlung ist nichtig, wenn es diesem an der erforderlichen Klarheit und Bestimmtheit mangelt, sich also auch durch Auslegung kein Sinn ermitteln lässt (hier: Änderung des Kostenverteilerschlüssels).

Eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels setzt zumindest voraus, dass für die Änderung ein sachlicher Grund gegeben ist und der einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem vorigen Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt wird.

Einen Wohnungseigentumsverwalter können die Kosten eines Verfahrens auferlegt werden, wenn dieser den Anfall der gerichtlichen Kosten wegen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten zu vertreten hat und nach materiellem Recht kostenerstattungspflichtig ist.
OLG Oldenburg, AZ: 5 W 194/04, 05.04.2005
Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Informationsfreiheit findet ihre Schranken in dem Eigentumsrecht der anderen Wohnungseigentümer aus Art. 14 Abs. 1 GG.

Kann ein türkischsprachiger Wohnungseigentümer aber unter sechs bzw. bei höheren Höhen mit einem Zusatzdecoder neun türkisch-sprachigen Programmen wählen und auch Nachrichten empfangen werden, ist das durchschnittliche Informationsinteresse befriedigt.
OLG Celle, AZ: 4 W 89/06, 10.07.2006
Aufgrund bestehender erheblicher Differenzen zwischen der einem Eigentümer und der Verwalterin muss die Mitgliederversammlung an einem neutralen Ort stattfinden und darf nicht in der Wohnung der Verwalterin und deren Ehemann durchgeführt werden.

Jedem Wohnungseigentümern muss zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 28 Abs. 5 WEG der Gesamtplan bzw. die Gesamtabrechnung sowie mindestens der Einzelplan bzw. die Einzelabrechnung für sein Wohnungseigentum mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übersandt werden.

Der Beschluss, wonach auf Wirtschaftspläne verzichtet werden könne, verstößt gegen § 28 WEG. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 WEG hat der Verwalter für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
AG Büdingen, AZ: 2 C 359/12, 07.04.2014
Für eine Beschlussanfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über eine Jahresrechnung ergibt sich eine Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts aus § 43 Nr. 4 WEG.

Dafür kommt es auf den Gegenstand der Streitigkeit und nicht darauf an, wer die Klage erhoben hat.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 56/12, 21.06.2012
Die Rückwirkung der Verwalterbestellung und Einberufungsmängel haben nicht dessen Nichtigkeit zur Folge, sondern können allenfalls eine Anfechtbarkeit begründen.

Die gerichtliche Geltendmachung von Hausgeldern durch den Verwalter setzt nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG eine Ermächtigung der Wohnungseigentümer voraus.

Der Wirtschaftsplan verliert durch eine spätere Jahresabrechnung nicht seine Bedeutung.
OLG Brandenburg, AZ: 13 Wx 9/07, 27.11.2007
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