Urteile zu Kategorie: Sondereigentum / Gemeinschaftseigentum
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Es liegt in dem Ermessen der Sondereigentümer bei erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen einen Sanierungsplan oder die jeweiligen Einzelmaßnahmen zu beschließen.
Eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung begründet werden.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 161/11, 09.03.2012
In der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist geregelt, dass ein Wohnungseigentümer eine Gartenlaube bis zu einer Größe von 5 m² errichten darf. Überschreitet die errichtete Gartenlaube dieses Maß ist der Miteigentümer berechtigt, die Entfernung dieser Gartenlaube zu verlangen, da diese zumal auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des gesamten Erscheinungsbildes der Wohnungseigentumsanlage darstellt. Zudem gilt dies auch für die Errichtung eines Zaunes, der über den sondernutzungsberechtigten Gartenteil hinaus auf dem Gemeinschaftseigentum stehend errichtet wurde.
AG Bottrop, AZ: 20 C 52/11, 15.03.2012
Die Errichtung eines Lamellenzaunes stellt eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums dar. Diese optische Beeinträchtigung müssen die übrigen Wohnungseigentümer nicht dulden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 53/11, 15.03.2012
Die Erschwerung der Benutzung eines in der Teilungserklärung als Gemeinschaftsweg ausgewiesenen Weges durch Anbringung eines verschlossenen Tores ist nicht zulässig, §§ 14 Nr. 1, 22 WEG.
AG Bottrop, AZ: 20 C 49/11, 15.03.2012
Ein Miteigentümer kann von dem Wohnungseigentümer, der bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vorgenommen hat, die Beseitigung verlangen.
AG Bottrop, AZ: 20 C 51/10, 24.02.2011
Für die Änderung des Kostenverteilerschlüssels ist eine 2/3 Mehrheit aller Eigentümer erforderlich, wenn ein in das Ermessen der Wohnungseigentümer sachlich gerechtfertigter Grund für die Änderung vorliegt.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 2/10, 10.06.2011
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft, in welcher Teileigentum das nicht zu Wohnzwecken bestimmt ist, als Sonnenstudio genutzt wird, muss die Unterlassung der Nutzung dieses Studios außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten aufgrund erheblicher Lärmemissionen beachtet werden.
AG Bottrop, AZ: 20 C 16/12, 26.07.2012
Durch Vereinbarung können Wohnungseigentümer einer Wohnanlage die Aufgaben zur Instandhaltung sowie zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums auf die Gemeinschaftsmitglieder übertragen. Die übertragenen Aufgaben müssen jedoch deutlich bestimmt sein, sodass unzweifelhaft hervorgeht, welchen Aufgaben und Kosten den einzelnen Eigentümern treffen kann.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 174/11, 02.03.2012
Die Kosten einer Balkonsanierung ist auch dann von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen, wenn sie in der Teilungserklärung kostenmäßig dem Sondereigentümer zugeordnet ist (a.A. BGH Urt.v. 25.09.2009 - V ZR 33/09; BGH Urt. v. 16.11.2012 - V ZR 9/12 ).
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 127/11, 24.05.2012
1) Eine rückwirkende Änderung des Kostenverteilerschlüssels ist nicht zulässig.
2) Die Änderung einer Kostenverteilung bedarf der Darlegung.
3) keine Kostentragungpflicht für einen einer baulichen Veränderung nicht zustimmenden Wohnungseigentüme, § 16 VI WEG.
4) Ist in der Teilungserklärung geregelt, dass die Wohnungseigentümer die Instandhaltungskosten für nichtsondereigentumsfähige Gebäudeteile tragen müssen, fehlt der Eigentümergemeinschaft die Beschlusskompetenz zur Änderung einer anderen Kostenverteilung.
LG Düsseldorf, AZ: 16 S 57/09, 04.05.2010
Ein Betretungsrecht - mithin ein Recht, das Sondereigentum eines Wohnungseigentümers zu betreten - besteht nur unter engen Voraussetzungen. Dies deshalb, weil das Sondereigentum eines jeden Wohnungseigentümers durch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG geschützt ist. Die Voraussetzungen eines Betretungsrechtes sind § 14 Nr. 4 WEG zu entnehmen.
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 57/12, 17.01.2013
Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate, § 5 Abs. 2 WEG.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 176/10, 08.07.2011
1. Die Teilungserklärung und der Aufteilungsplan stehen einer Nutzung eines Kinderzimmers als Küche im Sondereigentum nicht entgegen, §§ 1004 Abs. 1 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG.
2. Erfolgte eine Mauerdurchbohrung an einer nicht tragenden Wand und der Anschluss der Wasser- und Abwasserleitungen außerhalb der im Gemeinschaftseigentum stehenden Steig- bzw. Fallleitungen, so sind diese Maßnahmen ohne weiteres hinzunehmen.
OLG Hamm, AZ: 15 W 163/05, 13.02.2006
Eine beschlossene neue Farbgebung der Außenfassade ist als bauliche Veränderung zu werten, wenn durch eine deutlich abgesetzte Farbgebung der Balkone und Pfeiler der architektonische Charakter der Fassade insgesamt nachhaltig verändert worden ist, §§ 21 Abs. 3-5, 22 Abs. 1 S. 2, 14 WEG.
OLG Hamburg, AZ: 2 Wx 103/04, 17.01.2005
Bestimmt die Teilungserklärung, dass Balkone, die zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind, auf dessen Kosten instandzusetzen und instandzuhalten sind, ist diese Bestimmung nicht einschränkend dahin auszulegen, dass hiervon Kosten ausgenommen sind, die die im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkonteile betreffen, §§ 5 Abs. 4 Satz 1 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 WEG.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 9/12, 16.11.2012
Zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz gehören die Leitungen nicht nur bis zu ihrem Eintritt in den räumlichen Bereich des, sondern jedenfalls bis zu der ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 57/12, 26.10.2012
Wird kein Wohnungseigentümer völlig von der Nutzungsmöglichkeit eines Stellplatzes ausgeschlossen, und wird den zu bestimmten Tageszeiten parkberechtigten Eigentümern kein bestimmter Stellplatz zugewiesen, liegt hierion eine durch Mehrheitsbeschluss zu treffende Gebrauchregelung und keine Neubegründung von Sondernutzungsrechten.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 403/05, 19.06.2007
Der Erwerb von Wohneigentum durch die Gemeinschaft entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn ganz gewichtige Gründe für den Erwerb sprechen.
Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Einheiten wirtschaftlich wertlos sind und ausschließlich die Gemeinschaft und damit letztlich den einzelnen Wohnungseigentümer finanziell belasten.
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 63/10, 12.08.2010
Ein Stellplatz steht im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer der genannten Wohnanlage. An diesem kann nur ein Sondernutzungsrecht begründet werden, welches zu seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch bedarf.
Mit jeder Fortsetzung der Nutzung alleinigen Nutzung entsteht der Unterlassungsanspruch immer wieder neu, so das eine Verjährung oder Verwirkung nicht in Betracht kommt.
KG Berlin, AZ: 24 W 201/05, 04.12.2006
Der innerhalb des Sondereigentums auf dem Estrich verlegte Bodenbelag (z. B. Teppich, Fliesen, Parkett) kann verändert oder beseitigt werden, ohne dass dadurch ein auf Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers beruhendes Recht über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt wird.
LG Halle, AZ: 2 T 31/09, 11.08.2009