Urteile zu Kategorie: Sanierung
Allein der Vermieter entscheidet, ob und wann etwas im Haus modernisiert wird.
Der Vermieter darf Modernisierungen auch dann verweigern, wenn sie auf Kosten der Mieter durchgeführt werden.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 10/11, 14.09.2011
Möchte ein Vermieter Modernisierungsmaßnahmen durchführen und muss der Mieter dazu Bauarbeiten in seiner Wohnung dulden, muss der Vermieter diese spätestens drei Monate vorher bei dem Mieter ankündigen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 242/10, 28.09.2011
Die Modernisierungsmaßnahme von Wohnraum ist dem Mieter seitens des Vermieters anzuzeigen. Für eine Mieterhöhung, die aufgrund erfolgter Modernisierungsmaßnahmen folgt, bedarf es jedoch keiner vorherigen Ankündigung gem. § 554 Abs. 3 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 164/10, 02.03.2011
Ein Vermieter verhält widersprüchlich, wenn er einerseits dem Mieter erlaubte, die Mietsache auf eigene Kosten zu modernisieren, und andererseits bei einer späteren eigenen Modernisierung den auf diese Weise vom Mieter geschaffenen rechtmäßigen Zustand unberücksichtigt lassen wollte.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 110/11, 20.06.2012
Bei der Bemessung des Schadensersatzes für die Beschädigung oder Zerstörung einer durch Gebrauch und Zeitdauer im Wert gesunkenen oder schon vorher schadhaften Gebäudes ist grundsätzlich ein Abzug zwecks Berücksichtigung des Unterschiedes von alt und neu zu machen.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 90/58, 24.03.1959
Auch nach der Neugestaltung des Verjährungsrechts durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz genügt weder die Erhebung einer negativen Feststellungsklage durch den Schuldner noch die Verteidigung des Gläubigers hiergegen, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 86/11, 15.08.2012
Wird dem Mieter einer gewerblichen Einheit durch umfangreiche Bauarbeiten die vertragsgemäße Nutzung der angemieteten Räume entzogen, stellt diese Gebrauchsentziehung eine zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigende Pflichtverletzung der Beklagten dar, auch wenn es sich bei den Arbeiten überwiegend um Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache und zur Schaffung neuen Wohnraums handelt, für die grundsätzlich gemäß § 554 BGB eine Duldungspflicht des Mieters bestehe.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 126/12, 31.10.2012
Dem Mieter steht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 858 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB zu, wenn ihn bauliche Maßnahmen des Vermieters in seinem Besitz stören. Ausreichend sind insoweit bereits nicht lediglich unerhebliche Lärm-, Geruchs- und Staubimmissionen oder sonstige nicht lediglich unwesentlichen Gebrauchsbeeinträchtigungen.
Die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung gehört zur Darlegungs- und Beweislast des Störers, also der Vermieterin und Veranlasserin der streitgegenständlichen Maßnahmen.
LG Berlin I, AZ: 67 S 105/14, 13.05.2014
Werden mit einer Modernisierungsmaßnahme fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart, kann der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil nicht auf den Wohnraummieter umgelegt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 149/03, NJW 2004, 1738 unter II 2 d).
Aus der Modernisierungsmieterhöhungserklärung muss deshalb hervorgehen, in welchem Umfang durch die durchgeführten Maßnahmen fällige Instandsetzungskosten erspart wurden. Erforderlich ist es, den ersparten Instandsetzungsaufwand zumindest durch Angabe einer Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten nachvollziehbar darzulegen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 88/13, 17.12.2014
Ein Mieter muss auch dann die Anbringung von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter in seiner Wohnung dulden, wenn er selber bereits Rauchwarnmelder hatte installieren lassen.
Dabei muss der Mieter die Anbringung von Rauchwarnmeldern auch in Räumen dulden, für die die Landesbauordnung eine Anbringung von Rauchwarnmeldern nicht vorgesehen hat.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 216/14, 17.06.2015
Die Verletzung der Pflicht des Mieters, Instandsetzungs- oder Modernisierungsarbeiten (im weitesten Sinne) zu dulden, kann den Ausspruch einer fristlosen (oder fristgemäßen) Kündigung rechtfertigen.
Die Nebenpflicht des Mieters beschränken sich auf das Ermöglichen und die Duldung der Besichtigung; eine direkte Terminabstimmung mit Vertragspartnern des Vermieters besteht nicht.
LG Berlin I, AZ: 65 S 202/16, 11.08.2016
Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist während der Mietzeit unverjährbar.
Regelmäßig wird auch der Zustand der Mietsache bei Vertragsschluss Aufschluss über die "Vertragsgemäßheit" geben. Der Vermieter ist gehalten, den ursprünglichen Zustand der Mietsache möglichst zu erhalten bzw. etwa nach Beseitigung von Mängeln wiederherzustellen.
LG Berlin I, AZ: 65 S 315/15, 07.09.2016
Das LG Wuppertal hat mit diesem Urteil entschieden, dass sich ein Mieter gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig macht, wenn der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses von ihm angelegte Dübellöcher (ca. 120 Stück) sowie kräftige Latexfarben an verschiedenen Wänden der Wohnung vor Auszug aus der Wohnung nicht beseitigt.
LG Wuppertal, AZ: 9 S 18/20, 16.07.2020
Den Mieter trifft durch § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 HeizkostenVO eine Duldungspflicht nicht nur beim erstmaligen Einbau von Messgeräten zur Erfassung des Verbrauchs von Wärme und Warmwasser, sondern eine solche auch dann, wenn funktionsfähige Messgeräte durch ein anderes (modernes) Ablesesystem ersetzt werden sollen.
Eine längere Vorankündigungsfrist als eine Woche ist aufgrund der Geringfügigkeit des Eingriffs nicht erforderlich.
AG Konstanz, AZ: 4 C 163/21, 21.10.2021