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Urteile zu Kategorie: Mietmängel

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Ein in einer Wohnung vorhandener Wasserschaden führt ebenso zu einer verminderten Miete wie eine Wohnungstemperatur von maximal 20 Grad in einer Wohnung, die durch eine defekte Heizung und kalte Zugluft bedingt sind, entschied das Gericht Bonn mit diesem Urteil.

Gleichzeitig hat das AG Bonn entschieden, dass eine fehlende Prüfplakette an einem Feuerlöscher ebenso wenig wie die ausbleibende Wartung einer Abluftanlage keinen die Mietminderung begründende Mietmängel darstellen, da hierdurch die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung nicht eingeschränkt wird.
AG Bonn, AZ: 206 C 18/19, 26.01.2021
Ein Mietmangel wegen Verfärbungen der Außenfassade eines Mietobjekts kommt nur in Betracht, wenn hierdurch der Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt ist.

Eine Verfärbung der Innenwände eines Mietobjekts ist imstande, einen Mietmangel zu begründen, wenn die Verfärbung schimmelbedingt ist.
AG Paderborn, AZ: 55 C 91/18, 23.04.2021
Setzt sich ein vom Geschädigten abgestellter Fahrzeuganhänger, dessen Halter ein Dritter ist, selbstständig in Bewegung und beschädigt hierdurch ein dem Geschädigten gehörendes Fahrzeug, so muss der Geschädigte gem. § 286 Abs. 1 ZPO darlegen und beweisen, dass der Hergang auf Versagen der Bremsvorrichtung beruhte und nicht auf einer nicht angezogenen Handbremse.
LG Koblenz, AZ: 3 O 14/19, 29.05.2020
Der Mieter einer Wohnung wird seines Minderungsrechts verlustig, wenn er die Ausbesserung eines Mangels durch den Vermieter mit der Begründung verweigert, es müsse der ursprüngliche optische Zustand wiederhergestellt werden. Dies gilt im Besonderen dann, wenn die durch den Vermieter bezweckte optische Veränderung eine Anpassung an den modernen Zeitgeschmack ist, ohne modisch zu sein oder eine stimmige Komposition ungünstig aufzubrechen.
AG Stuttgart, AZ: 32 C 2842/11, 08.11.2011
Ob nachteilige Umstände im Umfeld des Mietobjekts einen Mangel der Mietsache begründen können richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den vertraglichen Vereinbarungen, den Kenntnissen der Vertragsparteien, der Art und Intensität der Beeinträchtigungen sowie deren Üblichkeit im Hinblick auf die Lage des Mietobjekts.

Dabei ist eine Risikoverteilung zwischen dem vom Mieter selbst zu tragenden allgemeinen Lebensrisiko und dem speziellen Risiko des Einstehenmüssens für Umfeldmängel, soweit es den Vermieter trifft, vorzunehmen.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 2 U 174/14, 11.02.2015
Weist bei der Miete von Geschäftsräumen die Mietfläche eine Größe auf, die um weniger als 10 % unter der im Mietvertrag vereinbarten Fläche zurückbleibt, ist eine Mietminderung zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Mieter hat in diesem Fall jedoch konkret darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass durch die Flächenabweichung der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt wird.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZR 40/19, 25.11.2020
Wurde ein altes, nicht renoviertes Haus vermietet, kann der Vermieter nach Mietende nicht diejenigen Kosten geltend machen, die eine völlige Neuherstellung kosten würde.

Vielmehr sind nur solche Kosten berücksichtigungsfähig bei der Bemessung des Schadensersatzes, welche die Differenz zwischen dem ursprünglich bei Mietbeginn übernommenen Zustand sowie einer üblichen Abnutzung der Mietsache während der Mietzeit zu einer Neuherstellung ausmachen.

Der Vermieter kann nicht die Kosten für die Wohnungsabnahme von dem Mieter verlangen, da das Dokumentationsinteresse beim Vermieter liegt.
AG Wesel, AZ: 27 C 27/18, 11.11.2019
Sämtliche materiell-rechtlichen Einwände, auch der des Annahmeverzuges, können im Verfahren nach § 887 ZPO nicht berücksichtigt werden und unterfallen dem Anwendungsbereich des § 767 ZPO. Die Aufklärung etwaiger materiell-rechtlicher Einwände bleibt - abseits der Erfüllung - dem Verfahren nach § 767 ZPO vorbehalten.
LG Essen, AZ: 7 T 219/22, 19.10.2022
Das Vorbringen der Vermieterin, die streitgegenständlichen Schimmelbildungen sowie der Umstand, dass die Ursachen dafür aus der Risikosphäre der Vermieterin stammten, seien zwischen den Parteien unstreitig, läßt das rechtliche Interesse des Mieters an der Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens nicht entfallen; ebensowenig das Vorbringen der Vermieterin, sie sei zur vollständigen Beseitigung der streitgegenständlichen Mängel bereit.
LG Essen, AZ: 10 T 21/22, 24.11.2022
in unerheblicher Mangel liegt vor, wenn er leicht erkennbar ist und
schnell mit geringen Kosten beseitigt werden kann oder wenn wegen der
geringfügigen Beeinträchtigung eine Mietminderung gegen Treu und
Glauben verstoßen würde.
AG Tecklenburg, AZ: 13 C 171/20, 27.05.2022
Das Versterben in der Mietwohnung stellt keine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs dar.
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, AZ: 15 C 59/20, 24.11.2020
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