Urteile zu Kategorie: Maklerrecht
Die nur vorübergehende Aufgabe der Absicht des Kunden eines Nachweismaklers, das angebotene Objekt zu erwerben, führt nicht zur Unterbrechung des notwendigen Ursachenzusammenhangs zwischen der Maklerleistung und dem Erfolgseintritt.
Eine Kongruenz ist auch dann zu bejahen, wenn der Maklerkunde das angebotene Objekt nicht alleine erwirbt.
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 163/07, 13.12.2007
Nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB steht dem Makler eine Vergütung nur zu, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande kommt. Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags mit anderem Inhalt, so entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt aber dann in Betracht, wenn der Kunde mit dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag wirtschaftlich denselben Erfolg erzielt.
Wenn ein Grundstück mit wesentlich wertbildender Bebauung angeboten wird und der Kaufvertrag sich wirtschaftlich gesehen nur auf ein unbebautes Grundstück bezieht und deshalb der Kaufpreis wie im vorliegenden Fall weniger als 50 % des vom Makler erbrachten Nachweises beträgt, kann der abgeschlossene Kaufvertrag nicht mehr als wirtschaftlich gleichwertig zu dem vom Makler nachgewiesenen möglichen Grundstücksgeschäft angesehen werden.
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 131/13, 06.02.2014
Ruft ein Kaufinteressent ein Objekt aus dem Bestand eines Maklers ab, dürfe er davon ausgehen, dass den Makler schon ein Maklervertrag mit dem Verkäufer verbinde und dieser nicht auch noch einen weiteren Maklervertrag mit ihm, dem Kaufinteressenten abschließen wolle.
Eine Passage im Maklervertrag welche den Maklerkunden mit dem Makler vertraglich ist bindet, sobald sich jeder mit diesem in Verbindung setzt ist nicht geeignet, den Abschluss eines Maklervertrages zu bewirken. Sie seien - wenn nicht schon gemäß § 308 Nr. 5 Buchst. a BGB - nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Es handele sich um einer Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abwichen und den Maklerkunden unangemessen benachteiligten.
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 57/06, 16.11.2006
Erhält der Maklerkunde vom Verkäufer während der Vertragsverhandlungen und während der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags die unzutreffende Auskunft, das Grundstück sei nicht restitutionsbefangen, und schließt er deshalb den Kaufvertrag ab, steht ihm wegen der Verletzung von Pflichten des durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstandenen Schuldverhältnisses, sofern er hierdurch einen Schaden erlitten hat, ein Schadensersatzanspruch zu, der den Verkäufer nach § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Käufer so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht geschlossen.
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 224/06, 17.01.2008
Nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Versicherungsvertreter (nur) dann keinen Anspruch auf Provision, wenn und soweit der Unternehmer das vermittelte Geschäft aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht ausführt.
Die Nichtausführung eines Versicherungsvertrags ist vom Unternehmer nur dann nicht zu vertreten im Sinne des § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB, wenn er sich in ausreichender Weise um die Rettung stornogefährdeter Verträge bemüht hat.
Er hat dabei zwar die Wahl, die Nachbearbeitung selbst vorzunehmen oder sie dem Vertreter zu überlassen.
Der Versicherer muss dabei im Ausgangspunkt für jeden vermittelten Vertrag das Entfallen der unbedingt entstandenen Provision darlegen und beweisen. Er muss, wenn er sich zur Verteidigung gegen einen Provisionsanspruch auf § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB beruft, die Voraussetzungen dieser Regelung darlegen und beweisen.
OLG Düsseldorf, AZ: I-16 U 32/16, 13.01.2017
Nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Versicherungsvertreter nur dann keinen Anspruch auf Provision, wenn und soweit der Unternehmer das vermittelte Geschäft aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht ausführt.
Dem Versicherer obliegt es, nachdem er aus freien Stücken den ihm angetragenen Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen hat, sich im Wege der erforderlichen Nacharbeit um die Rettung des wegen ausbleibender Prämienzahlung auflösungsgefährdeten Vertrags ausreichend zu bemühen, selbst wenn es sich um die ausstehende Erstprämie handelt.
Er hat dabei zwar die Wahl, die Nachbearbeitung selbst vorzunehmen oder sie dem Vertreter zu überlassen.
Für den Zugang der Mitteilung bei dem Vertreter ist der Unternehmer verantwortlich.
OLG Düsseldorf, AZ: I-16 W 70/06, 21.02.2007
Gemäß § 92 Abs. 4 HGB hat der Versicherungsvertreter erst dann Anspruch auf Provision, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Versicherungsvertretervertrag berechnet.
Ein Anspruch auf Provision besteht auch dann, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist; der Anspruch auf Provision entfällt im Falle der Nichtausführung aber, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.
OLG Düsseldorf, AZ: I-16 U 234/09, 25.11.2011
Ergreift ein Versicherungsunternehmen im Rahmen der Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge (§ 92 Abs. 2, § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB) eigene Maßnahmen der Stornogefahrabwehr, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein.
Im Falle einer Stornogefahrabwehr mittels Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht, wenn es die Stornogefahrmitteilung auf eine Weise versendet, dass bei normalem Verlauf mit deren rechtzeitigem Eingang bei dem Versicherungsvertreter zu rechnen ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 310/09, 01.12.2010
Im Fall der Stornoabwehr notleidender Versicherungsverträge mittels Stornogefahrmitteilung an den Versicherungsvertreter genügt das Versicherungsunternehmen seiner Nachbearbeitungspflicht nicht, wenn es den Versicherungsvertreter nicht unverzüglich auf die Gefahr einer Stornierung hinweist.
Die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Nachfolger des ausgeschiedenen Versicherungsvertreters ist keine ausreichende Maßnahme der Stornogefahrabwehr.
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 130/11, 28.06.2012
Wird Prozesskostenhilfe nach Ablauf der Rechtsmittelfrist verweigert, bleibt der Partei nach Bekanntgabe der Entscheidung noch eine Zeit von höchstens drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will.
Nach der Vorschrift des § 87 a Abs. 3 HGB besteht allerdings auch ein Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Versicherer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist.
Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrages ist schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es Not leidende Verträge in dem gebotenen Umfang nachbearbeitet hat.
OLG Brandenburg, AZ: 12 U 96/09, 07.10.2010
Grundsätzlich entsteht der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters erst mit der Zahlung der Prämie durch den Versicherungsnehmer (§ 92 Abs. 4 HGB). Allerdings schließt die Nichtzahlung der Prämie durch den Kunden den Provisionsanspruch nicht von vornherein aus.
Der Anspruch entfällt jedoch, wenn dem Versicherer die Ausführung des Geschäfts ohne sein Verschulden unmöglich oder unzumutbar wird.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft den Versicherer. Ihm obliegt es, vor Ablehnung von Provisionsansprüchen dem Versicherungsvertreter eine Stornogefahrmitteilung zukommen zu lassen oder jedenfalls selbst die notleidenden Verträge nachzuarbeiten.
OLG Schleswig, AZ: 14 U 86/10, 04.03.2011
Die Frage, ob dem Versicherungsvertreter eine Provison zusteht, obwohl das vermittelte Vertragsverhältnis nicht störungsfrei verläuft, ist grundsätzlich in den Absätzen 2 und 3 des § 87a HGB geregelt, die gemäß § 92 HGB auf das Versicherungsvertretungsverhältnis uneingeschränkt anwendbar sind.
Der Versicherer kann auch eine Stornogefahrmitteilung versenden, für deren Zugang des Schreibens er beweispflichtig ist.
OLG Köln, AZ: 19 U 174/04, 09.09.2005
Grundsätzlich tritt ein Wegfall des Provisionsanspruchs des Versicherungsvertreters ein (und entsteht mithin ein Rückzahlungsanspruch des Versicherers, der einen Vorschuss geleistet hat), wenn die Vertragsauflösung mit dem Versicherungsnehmer auf Umständen beruht, die der Versicherer nicht zu vertreten hat (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB).
Verlangt ein Versicherer wegen Stornierung von Versicherungsverträgen die Rückzahlung geleisteter Provisionsvorschüsse, so muss er in jedem Einzelfall nachvollziehbar dartun und (im Bestreitensfall) beweisen, seiner Pflicht zur Nachbearbeitung genügt zu haben.
OLG Zweibrücken, AZ: 8 U 158/08, 24.05.2011
Der Ablauf der Verjährungsfrist wird nicht durch einen Mahnbescheid gehemmt, wenn eine Mehrheit von Forderungen geltend gemacht wurden und nicht alle im Mahnbescheid individualisiert wurden, ohne aufgeschlüsselt zu werden.
Macht ein Versicherer Forderungen wegen der Rückerstattung geleisteter Provisionen gegen einen Versicherungsvertreter geltend, genügt die bloße Vorlage einer tabellarischen Übersicht in der Anlage, welche lediglich pauschal und nur beispielhaft erläutert wird, bereits nicht einem substantiierten Vortrag.
LG Meiningen, AZ: 1 O 936/14, 23.03.2016