Urteile zu Kategorie: Nutzungsänderung
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Ein Beschluss der Wohnungseigentümer, welcher die Haltung von Hunden und Katzen mit Ausnahme der bereits vorhandenen Tiere in einer Wohnanlage generell verbietet, ist nicht nichtig
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 500/08, 17.01.2011
Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung, nicht auch durch bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluß begründet werden. Der Wohnungseigentümerversammlung fehlt hierzu die absolute Beschlußkompetenz (teilweise Aufgabe von BGHZ 54, 65 sowie Abgrenzung zu BGHZ 127, 99 und 129, 329).
Durch Beschlußfassung können nur solche Angelegenheiten geordnet werden, über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder nach einer Vereinbarung die Wohnungseigentümer durch Beschluß entscheiden dürfen, anderenfalls bedarf es einer Vereinbarung.
§ 23 Abs. 4 WEG, wonach ein Beschluß nur ungültig ist, wenn er für ungültig erklärt wurde, setzt voraus, daß die Wohnungseigentümer überhaupt durch Beschluß entscheiden durften. Ein trotz absoluter Beschlußunzuständigkeit gefaßter Beschluß ist nichtig.
Der Beschluß in einer Angelegenheit, welche die Regelung des Gebrauchs (§ 15 WEG), der Verwaltung (§ 21 WEG) und der Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 22 WEG) betrifft, aber nicht mehr eine "ordnungsmäßige" Maßnahme zum Inhalt hat, ist nur anfechtbar.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 58/99, 20.09.2000
Der möglicherweise unter Verstoß gegen § 22 I WEG zustande gekommene Beschluss ist lediglich anfechtbar, nicht aber nichtig.
AG Ratingen, AZ: 10 C 396/10, 29.07.2011
Wird kein Wohnungseigentümer völlig von der Nutzungsmöglichkeit eines Stellplatzes ausgeschlossen, und wird den zu bestimmten Tageszeiten parkberechtigten Eigentümern kein bestimmter Stellplatz zugewiesen, liegt hierion eine durch Mehrheitsbeschluss zu treffende Gebrauchregelung und keine Neubegründung von Sondernutzungsrechten.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 403/05, 19.06.2007
Das größere Störpotential der Nutzung einer Einheit als Wohnung gegenüber einer Nutzung als Abstell- bzw. Hobbyraum ergibt sich schon daraus, dass Letztere wie auch sonstige Nebenräume bei einer Wohnung nicht zu dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (BGH ZMR 2004,278 = NJW 2004, 364; BayObLG ZWE 2001, 432; Senat, Beschl. v. 08.03.2010 -20 W 324/2006).
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 319/08, 27.07.2011
Die Einrichtung und der Betrieb eines Schnellimbisses sind mit der Zweckbestimmung der Räume in der Teilungserklärung als Laden nicht zu vereinbaren. Es kommt nicht darauf an, ob Immissionen auftreten oder nicht. Maßgebend ist vielmehr, dass sich die Unterschiede im Charakter und Ausmaß der Emissionen, mit denen erfahrungsgemäß gerechnet werden muss, begriffsprägend auf die in der Teilungserklärung verwendete Bezeichnung als Laden auswirken.
OLG Zweibrücken, AZ: 3 W 150/05, 06.12.2005
Die Vermietung der Wohnung an einen ständig wechselnden Personenkreis geht über eine Wohnnutzung hinaus. Eine Wohnnutzung ist durch das auf Dauer angelegte Bewohnen durch denselben Nutzer geprägt, der an seiner baulichen und sozialen Umgebung ein Mindestmaß an Interesse aufbringt und seine Haushaltsführung mehr oder weniger selbst gestaltet.
KG Berlin, AZ: 24 W 276/06, 31.05.2007
Für den Änderungsanspruch eines Wohnungseigentümers nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG ist allein die Kostenmehrbelastung (mindestens 25 %) desjenigen Wohnungseigentümers maßgebend, der eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels verlangt.
Die Regelung der Kostenverteilung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG wird der Entscheidung der Wohnungseigentümer überlassen, in dem der Eigentümerversammlung eine Beschlusskompetenz zur Änderung der Gemeinschaftsordnung eingeräumt wird.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 174/09, 10.06.2010
In der näheren Bezeichnung eines Sondereigentums in der Teilungserklärung liegt eine die Nutzung des Sondereigentums einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß den §§ 5 Abs. 4, 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG.
Für Gemeinschaftseigentum, das lediglich einem Sondernutzungsrecht unterliegt, kann hinsichtlich der Auswirkung einer Zweckbestimmung nichts anderes gelten als für Sondereigentum.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 119/06, 10.04.2008
Auch wenn es sich bei der Bezeichnung als "Waschraum" um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter handeln würde, wäre ein von dieser Zweckbestimmung abweichender Gebrauch durch Aufstellen eine Gefrierschrankes nur dann unzulässig, wenn er bei der gebotenen typisierender Betrachtungsweise, die auf die typischen Nutzungsmöglichkeiten und die damit verbundenen Störungen abstellt, die generell erwartet werden können, stärker stören kann.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 259/07, 03.11.2008
Eine entspricht Beschlussfassung zur Vermietung von Stellplätzen an Wohnungseigentümer grundsätzlich dem ordnungsgemäßen Gebrauch nach § 15 Abs. 2 WEG, wenn zugleich für eine gerechte Verteilung der Plätze gesorgt wird.
OLG Köln, AZ: 16 Wx 85/08, 13.10.2008
Ein Stellplatz steht im Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentümer der genannten Wohnanlage. An diesem kann nur ein Sondernutzungsrecht begründet werden, welches zu seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch bedarf.
Mit jeder Fortsetzung der Nutzung alleinigen Nutzung entsteht der Unterlassungsanspruch immer wieder neu, so das eine Verjährung oder Verwirkung nicht in Betracht kommt.
KG Berlin, AZ: 24 W 201/05, 04.12.2006
Ein Kfz-Stellplatz dient zum vorübergehenden Abstellen eines im Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs, nicht aber zur dauerhaften – hier jahrelangen – Lagerung eines abgemeldeten und nicht fahrtüchtigen Kraftfahrzeugs.
Ein sich gestört fühlender Wohnungseigentümer hat gem. § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. §§ 15 Abs. 3, 13, 14 Ziff. 1 WEG einen Anspruch gegen seinen Miteigentümer auf Entfernung des Fahrzeugs.
LG Hamburg, AZ: 318 S 93/08, 04.03.2009
Das Sondereigentum schließt öffentlich-rechtliche Nachbarschutzrechte innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein- und desselben Grundstücks grundsätzlich aus. Für das Sondereigentum ergibt sich der Ausschluss öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche innerhalb der Miteigentümergemeinschaft aus der Ausgestaltung, die das Sondereigentum im Wohnungseigentumsgesetz gefunden hat.
VG München, AZ: M 8 K 10.3187, 10.01.2011
Stimmen einzelne Wohnungseigentümer einer Veräußerung von Teilen des gemeinschaftlichen Grundstücks nicht zu, können sie nicht durch einen Mehrheitsbeschluss dazu verpflichtet werden; weil die Veräußerung die sachenrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft betrifft, stellt sie keine Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 3 WEG dar und kann auch nicht Gegenstand einer Vereinbarung sein.
Beschlüsse, die einen Eigentümer zu der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung von Gemeinschaftseigentum verpflichten sollen, sind in Ermangelung einer Beschlusskompetenz nichtig.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 103/12, 12.04.2013
Ein Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum unter vollständiger Aufteilung der bisherigen Raumeinheit in mehrere in sich wiederum abgeschlossene Raumeinheiten in eine der Zahl dieser Raumeinheiten entsprechende Zahl von selbständigen Wohnungseigentumsrechten unterteilen, ohne dass er dazu nach dem Gesetz der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder Dritter bedarf (BGHZ 49, 250; 73, 150/152).
OLG München, AZ: 34 Wx 155/13, 05.07.2013
Einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht es, dass eine Anbringung von Briefkästen im Hauseingangsbereich durch diejenigen Wohnungseigentümer, die einen solchen für sich beanspruchen, zumindest solange zu dulden ist, bis sich die Wohnungseigentümer zu der Installation einer Briefkastenanlage für das gesamte Objekt entschlossen haben. Dies gilt auch bei einer Ferienwohnanlage.
LG Itzehoe, AZ: 11 S 98/12, 12.04.2013
Ist der Mieter eines Miteigentümers nach einem erlittenen Schlaganfall rechts halbseitig gelähmt und ohne einen zweiten Handlauf nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten möglich die Treppe hinuntergehend zu benutzen, so müssen die übrigen Wohnungseigentümer den zweiten Handlauf dulden, sofern dieser nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
LG Köln, AZ: 29 T 73/05, 31.07.2006
Die Eigentümergemeinschaft kann durch Beschlussfassung eine Parkplatzordnung aufstellen, die von allen Wohnungseigentümern zu beachten ist.
Verstößt ein Eigentümer gegen die bestehende Parkplatzordnung, kann auch die Eigentümergemeinschaft als Verband gem. § 10 Abs. 6 WEG den einzelnen Wohnungseigentümer auf Unterlassen in Anspruch nehmen.
AG Dortmund, AZ: 512 C 49/10, 11.01.2011
Bereits die Gefahr einer intensiveren Nutzung des Gemeinschaftseigentums, an dem einem Wohnungseigentümer hinsichtlich der Terrassen- und Gartenflächen ein Sondernutzungsrecht zusteht, stellt eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung im Sinn der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 NR. 1 WEG dar.
Vereinbarungen des Erwerbers einer Eigentumswohnung mit dem Verkäufer hat im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander keine rechtliche Bedeutung, solange sie nicht im Grundbuch durch Änderung des Aufteilungsplans als Bestandteil der Teilungserklärung gewahrt worden sind.
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 538/05, 24.07.2007