Urteile zu Kategorie: Betriebskostenabrechnung / Nebenkostenabrechnung
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Hat der Mieterschutzverein einen Mieter falsch beraten und hat dieser unberechtigt Betriebskostenvorauszahlungen i.H.v. insgesamt zwei Monatsmieten nicht gezahlt, ist der Vermieter berechtigt, die Kündigung gegen diesen Mieter auszusprechen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 102/06, 25.10.2006
Für die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen ist die vorherige Abrechnung der Betriebskosten maßgeblich. Einen abstrakten Sicherheitszuschlag darf der Vermieter vom Mieter nicht verlangen. Über die Erhöhung des Mehrbetrages hinaus der sich aus der Abrechnung ergibt kann nur eine Anhebung der Vorauszahlungen begehrt werden, wenn ein Kostenanstieg bevorsteht.
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 294/10, 28.09.2011
Mieter von preisfreiem Wohnungsraum (Sozialwohnungen) haben keinen Anspruch auf Übersendung der Kopien der Betriebskostenabrechnung.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 78/05, 08.03.2006
Wenn es nicht anders im Mietvertrag steht, muss der Vermieter die Betriebskosten selber zahlen.
OLG Düsseldorf, AZ: I-10 U 96/11, 15.12.2011
Ist zwischen Mieter und Vermieter eine Betriebskostenpauschale vereinbart, hat der Mieter keinen Auskunftsanspruch gegen den Vermieter zur tatsächlichen Höhe der Betriebskosten. Für eine Offenlegung der Betriebskosten müssen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Kostensenkung vorliegen, umso eine eventuelle Ermäßigung der Betriebskostenpauschale zu erzielen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 106/11, 16.11.2011
Es handelt sich in einer Mieterinsolvenzsache um eine einfache Nachforderung, wenn die Betriebskostennachzahlung eines Mieters ansteht. Betrifft diese Nachforderung einen vor der Eröffnung liegenden Zeitraumes des Insolvenzverfahrens, handelt es sich auch dann um eine Insolvenzforderung im einfachen Sinne.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 295/10, 13.04.2011
Durch eine Falschabrechnung einzelner Positionen kommt es nicht zur Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 240/10, 18.05.2011
Bei Auflauf von Mietzins und Nebenkosten ist der Vermieter gegenüber dem Mieter berechtigt, gem. § 259 ZPO zukünftige Leistungen im Klagewege geltend zu machen, wenn der Rückstand in einer der Warmmiete mehrfach übersteigenden Höhe entstanden ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 146/10, 04.05.2011
Ist das Mietverhältnis beendet, kann der Mieter bei Vorliegen einer formell unwirksamen Betriebskostenabrechnung die Betriebskostenvorauszahlungen zurückfordern, wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von mehr als einem Jahr und bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht abgerechnet worden ist.
AG Bottrop, AZ: 8 C 270/11, 24.11.2011
Die Berufung gegen die Entscheidung AG Bottrop 8 C 270/11 wurde zurückgenommen. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist somit rechtskräftig.
LG Essen, AZ: 15 S 357/11, 30.01.2012
Ein Mieter kann nach Beendigung des Mietverhältnisses unmittelbar auf Rückerstattung der Nebenkostenvorauszahlung klagen, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung zur Erteilung der Abrechnung nicht innerhalb der Frist von längstens einem Jahr nachkommt.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 57/04, 09.03.2005
Macht ein Mieter wegen undichter Fenster eine Mietminderung wegen erhöhter Heizkosten geltend, kann er im Rahmen der späteren Heizkostenabrechnung wegen desselben Mangels nicht auch noch Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn diese schon durch die Mietminderung hinreichend abgegolten sind.
AG Bottrop, AZ: 8 C 264/12, 08.11.2012
Dem Mieter kann bei Beendigung des Mietverhältnisses im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen nur insoweit zugebilligt werden, als er während der Dauer des Mietverhältnisses nicht die Möglichkeit hatte, den Abrechnungsanspruch durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Vorauszahlungen durchzusetzen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 315/11, 26.09.2012
Es ist unerheblich, ob und gegebenenfalls wie die monatlich einbehaltenen Beträge auf die Nettomiete einerseits und die Betriebskostenvorauszahlung andererseits angerechnet werden.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 223/10, 13.04.2011
Eine Staffelmietvereinbarung, in der die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung für die ersten zehn Jahre in einem Geldbetrag und erst für die nachfolgenden Jahre in einem Prozentsatz ausgewiesen ist, ist gemäß § 139 BGB nicht insgesamt unwirksam, sondern für die ersten zehn Jahre wirksam.
Zur Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung, in der keine Vorauszahlungen des Mieters in Ansatz gebracht worden sind.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 197/11, 15.02.2012
Beansprucht er für einen Monat weniger als die volle Miete und sind Betriebskostenvorschüsse vereinbart, hat er unter Zulässigkeitsgesichtspunkten klarzustellen, ob und in welchem Umfang er Zahlung auf die Grundmiete oder auf den Betriebskostenvorschuss beansprucht, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
OLG Brandenburg, AZ: 3 W 18/06, 08.05.2006
Der Minderungsausschluss der Miete stellt keine unangemessene Benachteiligung des Mieters i.S.v. § 307 Abs. 2 BGB dar. Der Mieter wird insoweit in zulässiger Weise auf einen Bereicherungsanspruch verwiesen (BGH, NJW 1984, 2404; OLG Karlsruhe, OLGR 2006, 38; OLG Düsseldorf, GE 2005, 799 = MDR 2005, 1045; Senat WuM 1995, 392).
OLG Düsseldorf, AZ: I-10 U 120/05, 02.03.2006
Aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB folgt nicht, dass die auf die gewerbliche Nutzung entfallenden Betriebskosten stets vorweg abzuziehen sind (vgl. BGH Urteil vom 08. März 2006 - VIII ZR 78/05 - GE 2006, 502).
KG Berlin, AZ: 8 U 224/05, 24.07.2006
Bei der Abrechnung der Betriebskosten kann sich der Vermieter die Nachberechnung einzelner Positionen vorbehalten, wenn er ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Abrechnung gehindert ist, §§ 556 Abs. 3, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 264/12, 12.12.2012
Der Vermieter darf die von ihm durch eigenes Personal erbrachten Hausmeisterdienste und Gartenpflegearbeiten gemäß § 1 Abs.1 Satz 2 BetrKV nach den fiktiven Kosten (ohne Umsatzsteuer) abrechnen, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten (ein Unternehmen) entstanden wären.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 41/12, 14.11.2012