Urteile zu Kategorie: Rücktritt
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Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen.
Die Vermutung des § 476 BGB ist grundsätzlich auch auf den Tierkauf anzuwenden. Sie kann jedoch wegen der Art des Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein; bei einer saisonal sichtbaren Allergie - hier: Sommerekzem eines Pferdes - ist dies nicht der Fall.
Zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB bei einer Tierkrankheit.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 173/05, 29.03.2006
Der Anwendungsbereich des § 213 BGB ist auch dann eröffnet, wenn der Käufer - wie hier die Klägerin - von einem der in § 437 Nr. 2 BGB wahlweise vorgesehenen Gestaltungsrechte der Minderung oder des Rücktritts Gebrauch macht, verjährungshemmende Maßnahmen aber nur hinsichtlich des anderen Gestaltungsrechts ergreift.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 180/14, 29.04.2015
Ein Vertragshändler muss sich aber aus Gründen des Rechtsscheins als 100%-ige Konzerntochter behandeln und das Wissen des Autoherstellers V.-AG zurechnen lassen. Sie hat durch ihr Auftreten (Verwendung des Firmenlogos, Slogan: “Gemeinsame Wurzeln“) besonderes Vertrauen als Konzerntochter in Anspruch genommen.
Daran muss sie sich nun auch festhalten, soweit die V. AG bewusst unrichtige Angaben zu Schadstoffemissionen des streitgegenständlichen Motors gemacht hat, die unstreitig Gegenstand der Anpreisungen des Verkaufsmitarbeiters des Vertragshändlers und mitursächlich für die Kaufentscheidung des Klägers waren.
LG München II, AZ: 23 O 23033/15, 14.04.2016
Ein VW-Vertragshändler, der einen selbstgenutzten PKW 15 Monate nach der Erstzulassung als Gebrauchtwagen veräußert, ist verpflichtet, dem Käufer vor Vertragsabschluss auf drei in dieser Zeit festgestellte gleichartige Motorschäden hinzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn die Motoschäden repariert wurden.
LG Essen, AZ: 19 O 234/15, 17.03.2017
Falls bei einem Hautürgeschäft die Widerrufserklärungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, müssen sie des Weiteren farblich Hervorgehoben werden um eine ausreichende Warnfunktion zu gewähren.
LG Frankfurt (Oder), AZ: 11 O 102/07, 19.10.2007
Grundsätzlich ist ein Verkäufer auf eBay gemäß § 145 BGB an sein Angebot gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Ausnahme ist jedoch, wenn nach Beginn der Auktion ein Mangel an dem zu versteigernden Gegenstand auftritt, den der Anbieter nicht zu vertreten hat.
Falls ein Verkäufer dazu berechtigt ist, sein Angebot zurückzuziehen, wenn der Artikel ohne sein Verschulden beschädigt worden ist, so hat er dem zum Moment des Abbruchs am Höchstbietenden keinen wirksamen Vertrag geschlossen und ist auch nicht schadenersatzpflichtig.
LG Bochum, AZ: 9 S 166/12, 18.12.2012
Der Anspruch eines Klägers auf Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen entsprechenden VW-Verkäufer ist nicht gemäß § 3a Abs. 1 ARB wegen Mutwille ausgeschlossen.
Mutwilligkeit liegt gem. § 3a Abs. 1 b) ARB dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versicherungsgemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
Wenn der gesamte Kaufvertrag rückabgewickelt wird steht das rechtliche Interesse nicht mit dem angestrebten Erfolg in einem groben Missverhältnis, als wenn nur die Sachmängel an einem entsprechenden Wagen behoben werden.
LG Essen, AZ: 18 O 68/16, 14.07.2016
Nach § 346 Abs.1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben, wenn dem Erklärenden ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht.
Ein betroffenes Fahrzeugtäuscht mithin im Prüfstand einen niedrigeren Stickoxidausstoß vor, als er im Fahrbetrieb entsteht. Ein Durchschnittskäufer darf erwarten, dass die in der Testphase laufenden stickoxidverringernden Prozesse auch im realen Fahrbetrieb aktiv bleiben und nicht durch den Einsatz einer Software deaktiviert bzw. nur im Testzyklus aktiviert werden.
Ein solches Fahrzeug entspricht den objektiv berechtigten Erwartungen nicht, und ist deshalb mangelhaft im Sinne des § 434. Der Käufer kann Rücknahme des Fahrzeuges und Rückgabe des Kaufpreises vom Verkäufer verlangen.
LG Arnsberg, AZ: 2 O 234/16, 24.03.2017
Ein Käufer der versehentlich ein Emissionen-verfälschendes Auto kauft, erleidet Schaden unter § 826 BGB, da unter lebensnaher Betrachtung kein durchschnittlich informierter und wirtschaftlich vernünftig denkender Verbraucher ein Fahrzeug erwerben würde, welches mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist.
Eine solch Software, die den Schadstoffausstoß reduziert, ist sittenwidrig, da sie einen gesetzlichen Umweltstandard vorspielt und somit den Zeitgeist der Umweltfreundlichkeit und Umweltverträglichkeit eines entsprechenden Fahrzeug zu vermarkten.
Der Hersteller solcher Auto muss den Käufer so darstellen, als hätte dieser niemals einen solchen Vertrag geschlossen, er muss das Fahrzeug vom Käufer zurücknehmen und anhand der gefahrenen Kilometern Schadenersatz leisten.
LG Paderborn, AZ: 2 O 118/16, 07.04.2017
Bei Kauf einen Fahrzeuges mit eingebauter „Schummel-Software“, welche den Schadstoffaustausch verfälscht, haftet der Verkäufer, wenn er ein anderer als der Herstelle ist, und keine Wissenszurechnung in einem Vertretungsverhältnis in Betracht kommt.
OLG Hamm, AZ: 2 U 74/17, 29.06.2017
Trotz dem Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 434 BGB kann sich der Verkäufer auf die Einrede der Verjährung berufen. eine Beschaffenheitsvereinbarung beinhaltet keine stillschweigende Verlängerung oder gar Abbedingung der Gewährleistungsfrist und keinen Verzicht der Verkäuferin, sich wegen dieses Mangels auf die Verjährung zu verzichten.
Eine Arglistige Täuschung durch dem Fahrzeughersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer, ist dem Fahrzeugverkäufer nicht zurechenbar, weil diese nach gefestigter Rechtsprechung nicht ihre Erfüllungsgehilfin bei der Erfüllung der Pflicht zu mangelfreier Lieferung ist (BGH, Urt. v. 02.04.2014, VIII ZR 46/13)
OLG Hamm, AZ: 28 U 201/16, 05.01.2017
Dadurch, dass die Beklagte ihre Zahlung mit dem Zusatz „aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ verbunden hat, berühmt sie sich keines Rückzahlungsanspruchs, dessen Nichtbestehen im Wege einer negativen Feststellungsklage zu klären wäre.
Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
OLG Hamm, AZ: 28 U 182/16, 20.07.2017
Dem Verkäufer von Fahrzeugen mit eingebauter „Schummel-Software“, welche die Emissionswerte verfälscht, ist keine arglistige Täuschung durch den Hersteller solcher Autos zuzurechnen.
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag setzt zunächst eine Aufforderung auf Nachbesserung seitens des Käufers gegenüber des Verkäufers voraus. Ist diese nicht erfolgt, kann der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten.
OLG Hamm, AZ: 28 U 65/17, 27.07.2017
Die Einrede des § 320 BGB hat die Funktion, die geschuldete Gegenleistung zu erzwingen, und setzt deshalb voraus, dass derjenige, der sich auf sie beruft, seinerseits erfüllungsbereit ist. Derjenige, der deutlich gemacht hat, dass er nicht am Vertrag festhalten will, kann sich die Einrede nicht zunutze machen.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 163/12, 17.07.2013
1. Der Käufer hat nur einen Anspruch auf Nacherfüllung einer mangelhaften Sache gem. § 439 BGB, wenn er den Verkäufer eine Möglichkeit zur Nachbesserung geboten hat. Falls er dies nicht tut, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar.
2. Der Käufer kann keine Nachbesserung mit der Begründung verweigern, dass entsprechender Mangel wieder auftreten kann.
3. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 310/08, 10.03.2010
Verträge, durch deren Abschluss beide Vertragspartner ein gesetzliches Verbot verletzen, sind regelmäßig nichtig. Betriffl das Verbot hingegen nur eine der vertragschließenden Parteien, so ist ein solcher Vertrag in der Regel wirksam.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn es mit Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen und wenn das Gesetz die Nichtigkeit des verbotswidrigen Geschäffes erfordert, weil der Gesetzeszweck nicht anders erreicht werden und das betreffende Geschäft nicht hingenommen werden kann.
LG Essen, AZ: 13 S 13/18, 18.04.2018
Die Abgrenzung, ob den Erklärungen der Parteien ein Wille zur rechtlichen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer außerrechtlichen Gefälligkeit handeln, ist, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu bewerten. Ob bei einer Partei ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste.
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 12/05, 18.12.2008
Bereits die Existenz des SIS-Eintrags als solchem, d. h. ungeachtet der dem SIS-Eintrag zugrundeliegenden Umstände genügt für die Annahme eines Rechtsmangels, weil der staatliche Eingriff einen den Gebrauch der Kaufsache nachhaltig und erheblich beeinträchtigenden Umstand darstellt.
OLG München, AZ: 21 U 3016/15, 02.05.2016
Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall einer Schwiegereltern Schenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB , es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist nach § 196 BGB gilt.
BGH Karlsruhe, AZ: XII ZB 516/14, 16.12.2015
Grundsätzlich steht kein Widerrufsrecht bei Rechtsgeschäften die einer Spekulation unterliegen vor. Der Käufer soll sich nicht einseitig zulasten des Verkäufers vom Vertrag lösen können, wenn der Kurs sinkt.
AG Borken, AZ: 15 C 290/13, 26.02.2014