Urteile zu Kategorie: Mangel/Mängelhaftung
Einträge 1 - 20 von 57
Ein beauftragter Werkunternehmer hat gegenüber dem Auftraggeber eine umfassende Hinweis- und Aufklärungspflicht auch in bezug auf fehlerhafte Vorarbeiten eines anderen Werkunternehmers.
Eine Leistung ist mangelhaft i.S.d. § 633 II 1 BGB, wenn die Funktionstauglichkeit des Werkes nicht gewährleistet ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 183/05, 08.11.2007
Beim Privatverkauf eines Hundes kann ein gesetzlicher Gewährleistungsausschluss vereinbart werden, § 444 BGB. Allein aus ärztlichen Befundberichten kann nicht zwingende der Schluss gezogen werden, dass dem Verkäufer bekannt war, dass der Hund vor dem Verkauf erhebliche Krankheiten aufwies. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer als Privatmann die Erkrankungen nicht hätte erkennen können und müssen.
AG Essen-Borbeck, AZ: 6 C 104/09, 08.07.2009
Hat sich der Auftraggeber vorher sachkundig beraten lassen, kann regelmäßig die Fremdnachbesserungskosten verlangen, die ihm aufgrund dieser Beratung entstanden sind. Der Auftragnehmer hat die Kosten selbst dann zu erstatten, wenn sich die zur Mängelbeseitigung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen.
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 119/10, 07.03.2013
Der bauaufsichtsführende Architekt ist im Verhältnis zum Bauunternehmer regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn, denn dieser schuldet dem Unternehmer nicht dessen Beaufsichtigung.
OLG Hamm, AZ: 12 U 75/12, 12.04.2013
Eine WC-Anlage ohne Fenster ist mangelhaft ist, wenn eine entsprechende Belüftungsanlage fehlt, § 50 Abs. 3 LBauO NRW.
Wird der Einbau einer Entlüfung bei der Planung und Ausführung vergessen, trifft einer als Werkunternehmer beauftragte Fachfirma (Meisterbetrieb) nur ein geringes Mitverschulden mit der Folge, dass der Bauherr als Besteller des Werkvertrages kein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann, wenn er die angebotene Nachbesserung wegen der entstehenden - von ihm anteilig zu übernehmenden - Mehrkosten nicht übernehmen will (sehr str.: a.A. LG Essen 15 S 268/139).
AG Bottrop, AZ: 8 C 466/12, 24.10.2013
Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen.
Die Vermutung des § 476 BGB ist grundsätzlich auch auf den Tierkauf anzuwenden. Sie kann jedoch wegen der Art des Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein; bei einer saisonal sichtbaren Allergie - hier: Sommerekzem eines Pferdes - ist dies nicht der Fall.
Zur Widerlegung der Vermutung des § 476 BGB bei einer Tierkrankheit.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 173/05, 29.03.2006
Stellen sich die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten als unverhältnismäßig dar, so kann der Käufer von dem Verkäufer nur Ersatz des mangelbedingten Minderwerts der Sache verlangen.
Ob die Kosten unverhältnismäßig sind, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 439 Abs. 3 BGB genannten Kriterien festzustellen.
Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass die Kosten der Mängelbeseitigung unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts übersteigen.
Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Kosten kommt es auf den Beginn der Mängelbeseitigung durch den Käufer an. Stellt sich während deren Ausführung heraus, dass die Kosten höher als erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht nur entgegen, wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde bzw. fortgeführt hätte.
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 275/12, 04.04.2014
Der mit der Grundlagenermittlung beauftragte Architekt hat den Besteller hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens vollständig und richtig zu beraten. Verletzt der Architekt diese Pflicht und erklärt sich der Besteller aus diesem Grund damit einverstanden, dass der Architekt ein anderes Gebäude als das ursprünglich gewollte plant, ist der Architekt dem Besteller zum Schadensersatz gemäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB verpflichtet.
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 55/13, 10.07.2014
Erledigt ein beauftragter Handwerker unentgeltlich eine zusätzliche Arbeit nebenbei, die in keinem Zusammenhang mit den beauftragten Arbeiten steht, so entsteht lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis.
Auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich über einen Haftungsausschluss gesprochen haben, dass die Haftung des Beklagten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei, ergibt sich dies im vorliegenden Fall aus den Gesamtumständen. Eine solche Haftungsmilderung kommt in Betracht, wenn der Geschädigte sich aufgrund besonderer Umstände einem ausdrücklichen Ansinnen des Schädigers nach einer solchen Haftungsmilderung billigerweise nicht hätte verschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2003, III ZR 87/02; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2007, 13 U 62/05).
OLG Celle, AZ: 5 U 168/13, 03.04.2014
er Unternehmer, der durch die mangelhafte Leistung und die Weigerung der Mängelbeseitigung innerhalb der ihm gesetzten Frist das Risiko gesetzt hat, dass im Rahmen der dann durch den Besteller veranlassten Mängelbeseitigung auch Maßnahmen ergriffen werden, die sich in einer nachträglichen Bewertung als nicht erforderlich erweisen, trägt das sog. Einschätzungs- und Prognoserisiko.
OLG Hamm, AZ: 24 U 43/13, 25.11.2014
Der Anwendungsbereich des § 213 BGB ist auch dann eröffnet, wenn der Käufer - wie hier die Klägerin - von einem der in § 437 Nr. 2 BGB wahlweise vorgesehenen Gestaltungsrechte der Minderung oder des Rücktritts Gebrauch macht, verjährungshemmende Maßnahmen aber nur hinsichtlich des anderen Gestaltungsrechts ergreift.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 180/14, 29.04.2015
Ein Besteller, der einem Werkunternehmer regelmäßig Geräte zum Einbau überlässt, trägt nach Beendigung des Werkvertrages die Darlegungslast für abhanden gekommene Geräte.
Den Werkunternehmer trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn der primär darlegungspflichtige Kläger die außerhalb seiner Wahrnemung liegenden Geschehensabläufe über den Verbleib der klägerseits zur Verfügung gestellten, einzubauenden Geräten nicht kennt.
LG Essen, AZ: 19 O 28/14, 22.09.2015
Im Hinblick auf die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung einer von Sach- und Rechtsmängeln freien Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Käufer bei behebbaren Mängeln, auch wenn sie geringfügig sind, grundsätzlich berechtigt, gemäß § 320 Abs. 1 BGB die Zahlung des (vollständigen) Kaufpreises und gemäß § 273 Abs. 1 BGB die Abnahme der gekauften Sache bis zur Beseitigung des Mangels zu verweigern.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 211/15, 26.10.2016
Ein VW-Vertragshändler, der einen selbstgenutzten PKW 15 Monate nach der Erstzulassung als Gebrauchtwagen veräußert, ist verpflichtet, dem Käufer vor Vertragsabschluss auf drei in dieser Zeit festgestellte gleichartige Motorschäden hinzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn die Motoschäden repariert wurden.
LG Essen, AZ: 19 O 234/15, 17.03.2017
Unabhängig davon, inwieweit die Besteller eines Werkes Mitwirkungsobliegenheiten im Sinne des § 642 BGB verletzt haben, setzt § 643 BGB eine Fristsetzung voraus, die erkennen lässt, dass bei einem Untätigbleiben des Bestellers die Aufhebung des Vertrages für die Zukunft nur noch vom Ablauf der Frist abhängt.
Zwar begründete der Umstand, dass ein Sachverständiger zuvor als Privatgutachter der Kläger tätig war, einen Ablehnungsgrund im Sinne des § 406 ZPO. Unterlässt eine Partei jedoch die Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes, kann dieser grundsätzlich später auch nicht mehr als Verfahrensfehler im Sinne des § 404 ZPO geltend gemacht werden
OLG Frankfurt a. M., AZ: 29 U 169/16, 03.04.2017
Grundsätzlich ist ein Verkäufer auf eBay gemäß § 145 BGB an sein Angebot gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Ausnahme ist jedoch, wenn nach Beginn der Auktion ein Mangel an dem zu versteigernden Gegenstand auftritt, den der Anbieter nicht zu vertreten hat.
Falls ein Verkäufer dazu berechtigt ist, sein Angebot zurückzuziehen, wenn der Artikel ohne sein Verschulden beschädigt worden ist, so hat er dem zum Moment des Abbruchs am Höchstbietenden keinen wirksamen Vertrag geschlossen und ist auch nicht schadenersatzpflichtig.
LG Bochum, AZ: 9 S 166/12, 18.12.2012
Wenn weiteres Zuwarten auf Mängelbeseitigung bei einem betroffenen Volkswagen für den Käufer unzumutbar ist, so muss der Verkäufer den Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag hinnehmen
Regelmäßig sind der beklagten Partei, die durch Erfüllung der streitgegenständlichen Ansprüche das erledigende Ereignis herbeigeführt hat, die Kosten des Verfahrens zu überbürden, da sie sich durch dieses Verhalten gleichsam freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
Ein „Blue-Motion“-Golf, der mit einer Software ausgestattet ist, die ausschließlich auf dem Rollenprüfstand einen anderen, niedrigeren Schadstoffausstoß generiert als er im Echtbetrieb zu erwarten wäre, mangelhaft im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ist. Die objektiv, berechtigten Erwartungen des Käufers sind nicht erfüllt worden.
OLG München, AZ: 3 U 4316/16, 23.03.2017
Ein Gebrauchtwagen der aufgrund einer „Schummel-Software“ die Emissionswerte verfälscht, ist nach § 434 II BGB mangelhaft, da es objektiven, berechtigten Erwartungen eines Durschnittkäufers nicht entspricht.
Eine Nachbesserung gemäß § 439 BGB durch ein Softwareupdate, wäre dem Käufer nicht zuzumuten, weil er berechtigte Zweifel, dass das Update zu Folgefehlern führen kann.
Auch wegen fehlenden Vertrauens in die Volkswagen AG kann der Käufer eine Nachbesserung nicht zugemutet werden. Aufgrund der tatsächlichen engen Verbindung zwischen dem Verkäufer als Vertragshändlerin und der Volkswagen AG im Rahmen des selektiven Vertriebssystems strahlt der Vertrauensverlust gegenüber dem Hersteller auch auf die Beziehung des Käufers zudem aus. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass einem Käufer die Nachbesserung durch den Verkäufer in der Regel nicht zumutbar ist, wenn dieser ihn arglistig über den Kaufgegenstand getäuscht hat.
LG Siegen, AZ: 1 O 118/17, 14.11.2017
Ein Fahrzeug bei dem die Emissionswerte verfälscht werden, entspricht nicht den objektiv, berechtigen Erwartungen eines Durchschnittskäufers oder eignet sich nicht für die vorausgesetzte Verwendung, ist solches Fahrzeug nach § 439 BGB mangelhaft ist.
Ein von den Parteien vorausgesetzter Zweck kann auch der Weiterverkauf sein.
Liefert der Verkäufer dem Käufer eine mangelhafte Sache, ist die Erheblichkeit der darin liegenden Pflichtverletzung nicht nur dann gegeben, wenn der Mangel darin besteht, dass der Kaufsache eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Vielmehr ist die Pflichtverletzung des Verkäufers in der Regel auch dann nicht i. S. des § 323 V 2 BGB unerheblich, wenn sich die Kaufsache nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
LG Bonn, AZ: 15 0 41/16, 07.10.2016
Ein Fahrzeug, welches die Emissionswerte verfälscht, entspricht nicht den objektiv, berechtigen Erwartungen eines Durchschnittskäufers und ist deswegen mangelhaft.
Der Autohersteller ist dazu verpflichtet, die Fahrzeuge aufgrund von sittenwidriger Schädigung zurückzugeben, wenn der Käufer nicht über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Fahrzeuges informiert (zB verfälschte Emissionswerte) worden ist.
LG Saarbrücken, AZ: 12 O104/16, 21.08.2017