Urteile zu Kategorie: AGB
Erwirbt der Fahrzeugkäufer gegen Entgelt eine zusätzliche Garantie, darf der Garantieanspruch nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Käufer seinen Pkw regelmäßig in einer Vertragswerkstatt warten läßt, wenn die Garantie auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Schaden ohne Verletzung der Obliegenheit genauso eingetreten wäre.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 206/12, 25.09.2013
Der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers wegen zu Unrecht verlangter Bearbeitungsgebühren entsteht nicht abschnittsweise, sondern in seinem vollen Umfang im Zeitpunkt der Valutierung und wird in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung vom Darlehensnehmer voll erfüllt (BGH NJW-RR 2005, 482, 484 f.; BGH NJW 1993, 3257).
LG Mönchengladbach, AZ: 2 S 48/13, 04.09.2013
Ein VW-Vertragshändler, der einen selbstgenutzten PKW 15 Monate nach der Erstzulassung als Gebrauchtwagen veräußert, ist verpflichtet, dem Käufer vor Vertragsabschluss auf drei in dieser Zeit festgestellte gleichartige Motorschäden hinzuweisen. Dies gilt auch dann, wenn die Motoschäden repariert wurden.
LG Essen, AZ: 19 O 234/15, 17.03.2017
Die Vertragspartei muss von der anderen Vertragspartei über die wesentlichen Vertragspunkte beim Vertragsschluss aufgeklärt werden, sonst mach sie sich schadenersatzpflichtig § 280 I, 241 II, 311 II.
LG Bonn, AZ: 10 O 441/13, 25.07.2015
Nach § 346 Abs.1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben, wenn dem Erklärenden ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht.
Ein betroffenes Fahrzeugtäuscht mithin im Prüfstand einen niedrigeren Stickoxidausstoß vor, als er im Fahrbetrieb entsteht. Ein Durchschnittskäufer darf erwarten, dass die in der Testphase laufenden stickoxidverringernden Prozesse auch im realen Fahrbetrieb aktiv bleiben und nicht durch den Einsatz einer Software deaktiviert bzw. nur im Testzyklus aktiviert werden.
Ein solches Fahrzeug entspricht den objektiv berechtigten Erwartungen nicht, und ist deshalb mangelhaft im Sinne des § 434. Der Käufer kann Rücknahme des Fahrzeuges und Rückgabe des Kaufpreises vom Verkäufer verlangen.
LG Arnsberg, AZ: 2 O 234/16, 24.03.2017
Dem Verkäufer von Fahrzeugen mit eingebauter „Schummel-Software“, welche die Emissionswerte verfälscht, ist keine arglistige Täuschung durch den Hersteller solcher Autos zuzurechnen.
Ein Rücktritt vom Kaufvertrag setzt zunächst eine Aufforderung auf Nachbesserung seitens des Käufers gegenüber des Verkäufers voraus. Ist diese nicht erfolgt, kann der Käufer nicht vom Vertrag zurücktreten.
OLG Hamm, AZ: 28 U 65/17, 27.07.2017
Klickt ein Anbieter im Rahmen einer Internetauktion eine vorformulierte Erklärung an, wonach er mit der Freischaltung seines Angebots gleichzeitig das höchste Gebot im Vorhinein annimmt, liegt keine invitatio ad offerendum vor, sondern eine bindende Willenserklärung, gerichtet auf einen Vertragsabschluss mit einer durch das Auktionsverfahren zu bestimmenden Person. Die Erklärung wird mit Zugang an das Auktionshaus als Empfangsvertreter für den Bietenden wirksam, unabhängig von der Ausgestaltung der Angebotsseite und der Auslegung der Erklärung unter Rückgriff auf die AGB des Auktionshauses.
Eine derartige Erklärung unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG, ebenso wenig wie entsprechende Klauseln in AGB des Auktionshauses.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 13/01, 07.11.2001
Bei einer Sperrung des Mobilfunkanschluss handelt es sich gem. §§ 320, 321 BGB um ein Zurückbehaltungsrecht, wegen im Voraus erbrachter Mobilfunkleistung. Jede Partei hat das Recht, der andren Partei die Leistung zu verweigern, wenn diese sie nicht erbringt.
Jedoch darf die eine Partei nicht ihre gesamte Leistung zurückbehalten, wenn nur ein verhältnismäßig geringfügiger Teil der Gegenleistung offen steht.
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 36/10, 17.02.2011
1. Eine AGB-Klausel, die eine Kündigungsfrist von 6 Tagen beschreibt, benachteiligt den Kunden nicht unangemessen. Dieser hat noch ausreichend Zeit, um sich an den Telefonanbieter zu wenden.
2. Bei Dienstverträgen muss in der Regel für beide Parteien die gleiche Kündigungsfrist gem. § 621 BGB gelten. Weichen die Kündigungsfristen von Kunden und Anbieter von einander ab, so ist eine solche Klausel unwirksam.
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 179/08, 12.02.2009
Ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines unentgeltlichen Spielnutzungsvertrages keine befristete Laufzeit angegeben, so können beide Parteien den Vertrag jederzeit wieder kündigen.
Da eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss eines Spielenutzungsvertrages nicht besteht, ist die Beklagte aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit nicht verpflichtet, mit dem Kläger einen neuen Spielenutzungsvertrag abzuschließen, so dass auch ein Anspruch des Klägers auf Aufhebung der Spielsperre bzw. auf Aufhebung des Spieleverbots nicht besteht.
AG Karlsruhe, AZ: 8 C 220/12, 24.07.2012
Ein Spielnutzungsvertrag entsteht durch Eröffnung eines Accounts durch Registrierung (Angebot) und Anmeldebestätigung (Annahme). Ein solcher Vertrag stellt keinen Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff. BGB dar, es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis über die Einräumung von Nutzungsrechten des Online-Services.
Eine AGB-Klausel, die die Nutzer von Bot-Programmen vom Spiel bannt, ist unter Beachtung der §§ 307-309 BGB wirksam. Das Schutzbedürfnis des Entwicklers überwiegt dem des einzelnen Spielers.
Das Nutzen von Bot-Programmen oder ähnlicher Software, die einen Vorteil im Spiel generieren, stört das ausbalancierte Spielgefüge. Dadurch werden regelkonforme Spieler vertrieben, was wiederum die Einnahmen des Entwicklers negativ beeinflusst.
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 208 C 42/11, 04.05.2012
Bei einer Beschädigung eines Fahrzeuges während des Waschvorgangs handelt es sich um keine mangelhafte Werkleistung im Sinne des § 633 I BGB, sondern um eine Pflichtverletzung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 I BGB.
Die Pflichtverletzung liegt hier nicht in der Wartung und Überprüfung der Waschanlage, sondern darin, dass der Betreiber nicht alle Vorkehrungen getroffen hat, um das Fahrzeug des Benutzers vor Schaden zu bewahren. Der Betreiber ist verpflichtet, den Benutzer über alle Beschädigungsrisiken durch Bedienungshinweis in Kenntnis zu setzen.
LG Köln, AZ: 9 S 437/04, 04.05.2005
Es kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet.
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 467/15, 26.04.2016
Auch bei Geschäften im Versandhandel übernimmt der Verkäufer grundsätzlich keine Bringschuld. Handelt es sich um eine Gattungsschuld, beschränkt sich deshalb mit der Übergabe an die Transportperson die Schuld des Verkäufers im Sinne von § 243 Abs. 2 BGB auf die übergebene Sache. Geht die verkaufte Sache auf dem Versandweg verloren, so wird der Verkäufer gemäß § 275 Abs. 1 BGB a. F. von seiner Verpflichtung zur Leistung frei.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 302/02, 16.07.2003
Nach § 390 BGB kann eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, nicht aufgerechnet werden. Dazu ist nicht erforderlich, dass die Einrede bereits erhoben worden ist; es genügt ihre bloße Existenz.
BGH Karlsruhe, AZ: II ZR 75/99, 09.10.2000
Eine Vertragsstrafenvereinbarung in einem Formularvertrag über die Lieferung von Arzneimitteln, die für Vertragsverletzungen von erheblich unterschiedlichem Gewicht ein und denselben Betrag vorsieht, ist nur wirksam, wenn dieser auch angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen ist.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 26/15, 20.01.2016
Ist ein bestimmter Betrag als pauschale Sanktion vorgesehen, ohne dass nach Art, Gewicht und Dauer der Vertragsverstöße differenziert wird, kann die Unangemessenheit schon daraus folgen; eine solche Sanktion wäre nur dann zulässig, wenn dieser Betrag auch angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen wäre.
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 308/16, 31.08.2017
Eine vorformulierte Bestätigung des Anlegers, die Risikohinweise in einem Emissionsprospekt zur Kenntnis genommen zu haben, ist gemäß § 309 Nr. 12 Halbsatz 1 Buchstabe b BGB unwirksam. Hierin liegt eine die Beweislast zu seinem Nachteil ändernde Bestimmung. Es genügt, wenn die Beweisposition des Anlegers verschlechtert wird; eine Umkehr der Beweislast ist nicht erforderlich.
BGH Karlsruhe, AZ: III ZR 109/17, 10.01.2019