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Bauabnahme in einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft durch einen vom Bauträger bestimmten Erstverwalter ist in AGB unzulässig; §§ 9 Abs. 1 AGBG; 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZR 308/12, 12.09.2013
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Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam.

Als teilender Eigentümer hat der Bauträger die Möglichkeit, den ersten Verwalter bereits in der Teilungserklärung zu bestellen. Dabei kann der Bauträger einen Erstverwalter bestellen, der mit ihm wirtschaftlich oder rechtlich verbunden ist.

Das begründet im Hinblick auf die Abnahme für die Erwerber die Gefahr, dass ein solcher Verwalter die Voraussetzungen der Abnahmefähigkeit des Gemeinschaftseigentums nicht neutral prüft, sondern zugunsten des Bauträgers verfährt, wodurch dieser entscheidenden Einfluss auf die Abnahme nehmen könnte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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