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Änderung der BGH-Rechtsprechung: alternative Klagehäufung im gewerblichen Rechtsschutz ohne Bestimmung der Prüfungsreihenfolge unzulässig; §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 15 Abs. 2 und 3 MarkenG; 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 108/09, 24.03.2011
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Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und werden die Grenzen der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) bestimmt. Dies erfordert auch der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (vgl. BGHZ 154, 342, 349 – Reinigungsarbeiten). Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands.

Dazu gehört bei mehreren Streitgegenständen auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden. Der Bundesgerichtshof sieht es deshalb als unabdingbar an, dass bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben ist, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen.

Nichts anderes hat bei der Verfolgung eines einheitlichen Klagebegehrens zu gelten, das aus mehreren Schutzrechten oder mehreren wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen hergeleitet wird, sofern sie verschiedene prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) bilden und nicht kumulativ verfolgt werden.
Unklar ist die Beantwortung der Frage geblieben, wie die Gerichte zu verfahren haben, wenn für zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen verschiedene Gerichte zuständig sind. Dies ist insbesondere bei Ansprüchen aus §§ 823, 1004 BGB im Verhältnis zu Ansprüchen aus § 7 UWG der Fall. Nach § 13 Abs. 1 UWG i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG sind die Kammern für Handelssachen unabhängig vom Streitwert für alle Ansprüche aus dem UWG zuständig, für Ansprüche wegen Eingriffe in den Gewerbebetrieb dagegen die Zivilgerichte (Amtsgericht oder Landgericht).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass trotz eines obsiegenden Urteils der Kläger künftig einen Teil der Verfahrenskosten tragen muss, wenn er mit einem vorrangig geltend gemachten Anspruch nicht durchdringt.

Wegen unterschiedlicher Streitgegenstände wird sich auch der Streitwert erhöhen, wodurch das Prozessrisiko steigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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