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Änderung der BGH-Rechtsprechung: alternative Klagehäufung im gewerblichen Rechtsschutz ohne Bestimmung der Prüfungsreihenfolge unzulässig; §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 15 Abs. 2 und 3 MarkenG; 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
BGH Karlsruhe, AZ: I ZR 108/09, 24.03.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Streitgegenstand einheitlicher Klagehäufung Rechtsanwalt frank Dohrmann Zulässigkeit Bestimmung reihenfolge Berufung Verweisung WEG tüvurteil tüv-urteil
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Wegen unterschiedlicher Streitgegenstände wird sich auch der Streitwert erhöhen, wodurch das Prozessrisiko steigt.