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Klagender obsiegender Eigentümer darf auch bei Forderungsausfall einzelner Beklagter nicht mit den Gerichtskosten im Wege einer Sonderumlage belastet werden / Zur Schätzung verbrauchsabhängiger Kosten; §§ 16 Abs. 2 und 8, 43, 49 WEG, 9a HeizkostenV
LG Dortmund, AZ: 1 S 374/12, 22.10.2013
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Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass eine verbrauchsabhängige Abrechnung aus dem Grunde nicht möglich war, dass zu einer Vielzahl von Wohnungen nach erfolgter Stilllegung ab dem 01.03.2006 des Wohnturmes kein Zugang mehr be­stand, rechtfertigt dies nicht eine Abrechnung nach Miteigentumsanteilen. Kann der anteilige Wasserverbrauch wegen eines Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, so ist der Verbrauch gemäß § 9 a HeizkostenV zu schätzen.

Durch die in der Jahresabrechnung eingestell­ten Forderungsausfallumlagen wurden die Kläger an Verfahrenskosten beteiligt, die sich auf Verfahren bezogen, in welchen die Kläger als kla­gende Partei aufgetreten waren. Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 43 WEG gehören jedoch nur dann zu den Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG, wenn es sich um Mehrkosten gegenüber der ge­setzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts aufgrund einer Vereinbarung über die Vergütung handelt, § 16 Abs. 8 WEG.

Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres kann ein Wirtschaftsplan für das zurückliegende Wirt­ schaftsjahr nicht mehr aufgestellt lind ein Wohnungseigentümer nicht auf­ grund eines rückwirkend geschlossenen Wirtschaftsplanes zu anteiligen Lasten- und Kostentragung herangezogen werden.

Soweit eine Wohnungseigentümerin ermächtigt worden ist, im eigenen Namen Auskunftsansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den ehemaligen Verwalter geltend zu machen, widerspricht diese Ermächtigung ordnungsgemäßer Verwaltung, weil es zu der gesetzlichen Aufgabe des Verbandes gehört, eigene Ansprüche auch selbst durchzusetzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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