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Zur Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Bußgeldbescheid wegen nicht mehr zu rekronstruierendem Sachverhalt und zur Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren durch die Verwaltungsbehörde; §§ 62 Abs. 2 OWiG; 467 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO analog
AG Kassel, AZ: 386 OWi 328/13, 13.11.2013
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Kann die Bußgeldbehörde den Sachstand eines Verfahren zu einem Aktenzeichen nicht mehr feststellen und ist daher nicht auszuschließen, dass derselbe Parkvorgang in einem anderen Verfahren mit einem an deren Aktenzeichen betroffen ist, liegt eine Doppelverfolgung vor. Hilfsweise greift auch der Einwand, der bereits erfolgten Zahlung, wenn durch den durch den Betroffenen vorgelegten Zahlungsnachweis die Begleichung der 15,00 EUR, die wie bereits ausgeführt nicht ausschließbar nur einmal entstanden sind, nachgewiesen ist. Hat der Betroffene - unstreitig - keine Rückerstattung erhalten, muss davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Verbuchung, ggf. auch Fehlbuchung, erfolgte.

Die Bußgeldbehörde kann sich hier auch nicht darauf zurückziehen, dass sie eines der Verfahren nicht mehr rekonstruieren kann. Dem Betroffenen ist dies, weil es außerhalb seiner Sphäre liegt, bereits schlechterdings nicht möglich.

Die Zwangsvollstreckung ist daher auf Antrag des Betroffenen für unzulässig zu erklären.
Es kommt in der Praxis immer wieder vor dass Behörden aus nicht rechtskräftigen Zahlungsbescheiden oder trotz erfolgter Zahlung die Zwangsvollstreckung betreiben. In diesen Fällen kann der Betroffene sofort einen Antrag auf Erklärung der Unzulässigkeit beim zuständigen Amtsgericht stellen. Beauftragt der Betroffene einen Rechtsanwalt, sind ihm im Falle der Einstellung der Zwangsvollstreckung auch die Rechtsanwaltskosten analog §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 4 StPO von der vollstreckenden Behörde zu erstatten.

Daher empfiehlt es sich bei einer unzulässigen Zwangsvollstreckung, sofort das zuständige Amtsgericht anzurufen und nicht erst die Verwaltungsbehörde zu kontaktieren, da diese sich in der Regel weigern wird, die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu erstatten.

Bei einer Kostenentscheidung des Gerichts zu Lasten der Behörde können die notwendigen Auslagen dann ohne Weiteres im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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