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§ 16 Abs. 3 gestattet nur die Änderung des Kostenverteilerschlüssels, nicht aber die Begründung neuer Verbindlichkeiten
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 99/12, 06.03.2013
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1. § 16 Abs. 3 WEG räumt nur die Kompetenz ein, im Rahmen einer dem Grunde nach bereits bestehenden Kostentragungsverpflichtung einen anderen Verteilungsmaßstab zu wählen. Die Bestimmung begründet hingegen nicht die Befugnis, einen Wohnungseigentümer, der nach einer bestehenden Vereinbarung von der Tragung bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt befreit ist, durch Beschluss erstmals an den Kosten zu beteiligen (AG Bremen, NJW-RR 2010, 811, 812).

2. Eine Vereinbarung in der Teilungserklärung regelt allein die Kostentragungspflicht im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und verbietet der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht, einen Vertrag mit dem Verwalter abzuschließen, der auch Verwaltergebühren für diejenigen Wohnungseigentumseinheiten umfasst, die im Innenverhältnis der Wohnungseigentümer von der Kostentragungspflicht befreit sind.

3. Während eines laufenden Vertrages mit einem Wärmelieferanten und den einzelnen Wohnungseigentümern ist eine Änderung der Vertragskonstruktion im Wege des Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht möglich.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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