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bei kostenintensiven Massnahmen muss ein gesonderter Finanzierungsbeschluss ergehen / Zur Ersatzvornahme einer fehlerhaften Jahresabrechnung durch einen Dritten; §§ 21 Abs. 4, 28 WEG; 634, 635 BGB
LG Hamburg, AZ: 318 S 87/12, 10.04.2013
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1. Maßnahme ist ordnungsmäßig, wenn sie den Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümer und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

2. Maßstab ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers, wobei den Wohnungseigentümern ein gewisser Ermessensspielraum zusteht; im Vordergrund steht das Gemeinschaftsinteresse, nicht das Sonderinteresse Dritter.

3. Die Beauftragung eines Dritten zur Erstellung der Abrechnungen ist nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil die Eigentümer zuvor die Vorverwaltung nicht zur Nacherfüllung im Sinne von §§ 634 Nr. 1, 635 BGB aufgefordert haben, wenn bereits drei Jahresabrechnungen in Folge ab der Bestellung der Verwaltung zu erstellen gewesen waren, gerichtlich für ungültig erklärt worden waren und die korrigierten Abrechnungen erneut fehlerhaft sind.

4. Bei kostenintensiven Maßnahmen muss ein gesonderter Finanzierungsbeschluss ergehen (vgl. OLG München, ZMR 2008, 233; Kammer, ZWE 2013, 31). Dabei bedarf es zur ermessensfehlerfreien Entscheidung der Eigentümerversammlung grundsätzlich einer ausdrücklichen Regelung dazu, wie die mit der Durchführung der Maßnahmen verbundenen Kosten gegenfinanziert werden, ob also Mittel aus der Instandhaltungsrücklage entnommen werden, eine Sonderumlage als Ergänzung zum Wirtschaftsplan erhoben wird oder das (nicht auf die Rücklage) entfallende - liquide -Verwaltungsvermögen ausreicht.
LG Hamburg, Urteil vom 10.04.2013, Az.:10.04.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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