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Fällen eines Baumes kann eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung darstellen; §§ 14 Nr. 1, 22 WEG, 139 BGB
LG Hamburg, AZ: 318 S 5/13, 29.05.2013
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1. Ob es sich bei einer gärtnerischen Maßnahme, die auf die Entfernung einer Pflanze im Gartenbereich gerichtet ist, um eine bauliche Veränderung oder lediglich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 4 und 5 Nr. 2 WEG, die mit Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob die betreffende Pflanze die Anlage entscheidend prägt bzw. charakteristisch für den optischen Eindruck der Wohnanlage ist.

2. Mit der Aufhebung eines Beschlusses ergibt es sich im Hinblick auf die Regelung in § 139 BGB von selbst, dass auch die Beschlussfassung zur Finanzierung einer Maßnahme unwirksam ist
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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