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Fehlerhafter Verteilerschlüssel führt zur Anfechtung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan, §§ 10 Abs. 3, 16 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 3 und 4 WEG
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 72 C 54/13, 22.08.2013
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1. Vereinbarungen der Wohnungseigentümer i.S.d. § 10 Abs. 3 WEG, die im Grundbuch eingetragen sind, sind wie Grundbucheintragungen auszulegen. Das heißt, dass auf Wortlaut und Sinn des Eingetragenen abzustellen ist, wie es sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt. Umstände außerhalb der Urkunde und der Eintragungsbewilligung dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind.

2. Was unter dem Begriff „Betriebskosten“ zu verstehen ist, welche Positionen hierunter fallen, lässt sich unschwer auslegen, und zwar unter Heranziehung der entsprechenden Regelungen in § 556 BGB, § 2 BetrKV.

3. Enthält die Teilungserklärung eine anderweitige Kostenverteilung als die letztlich in der Abrechnung und im Wirtschaftsplan gewählte, widersprechen die Beschlüsse ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3, Abs. 4 WEG, ohne dass es etwa der Konkretisierung durch einen weiteren Beschluss nach § 16 Abs. 3 WEG bedarf.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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