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Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung ist wegen Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98 / 6/ EG keine Bagatelle mehr und somit abmahnfähig; §§ 2 PAngV; 4 Nr. 11, 5a Abs. 2 und 4 UWG
OLG Hamm, AZ: I-U 70/11, 09.02.2011
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LG Hamburg, AZ: 327 O 196/11, 24.11.2011
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Abmahnung Preise Preisangaben wahrheit Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Klarheit Endverbraucher Letztverbraucher
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