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Keine fristlose Kündigung von Gewerberäumen bei Krebserkrankung
OLG Düsseldorf, AZ: I-24 W 53/08, 25.07.2008
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Eine fristlose Kündigung von gemieteten Gewerberäumen aufgrund einer Krebserkrankung ist unwirksam, denn der Mieter trägt i.S.d. § 537 BGB trotz Erkrankung und trotz des Umstandes, dass er die gemieteten Räume langfristig nicht mehr nutzen kann, das persönliche Verwendungsrisiko für die Räume.

Außerdem könne dieses Risiko u.a. dadurch begrenzt werden, dass man die Räume untervermietet.

Auch im Wohnungsmietrecht stellt eine Krebserkrankung keinen Grund für eine fristlose Kündigung dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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