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Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung muss der Zwangsverwalter auch für bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume keine Betriebskostenabrechnung erstellen; §§ 154 S. 1, 155 S. 1 ZVG; 556 Abs. 3 Satz 1 BGB
LG Potsdam, AZ: 13 S 153/12, 28.02.2013
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Hat der Zwangsverwalter pflichtwidrig die Erstellung der Betriebskostenabrechnung in dem Zeitraum unterlassen, in dem er zur Abrechnung verpflichtet war und ist er mit dem Zeitpunkt der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens und der Beschlagnahme des Grundstücks hierzu nicht mehr berechtigt und verpflichtet, fällt die Abrechnungspflicht - von dem hier nicht vorliegenden Fall, dass den Ersteher/Erwerber die Pflicht zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung trifft, abgesehen – an den bisherigen Vermieter zurück.

Dies gilt auch dann, wenn die Aufhebung der Zwangsverwaltung im Anschluss an die Versteigerung des Grundstücks erfolgt (so für die Mietkaution BGH NZM 2010, 698).

Die Pflicht zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung trifft nur denjenigen, der im Zeitpunkt des Entstehens des Abrechnungsanspruchs die Vermieterstellung innehat. Den Zwangsverwalter trifft die Abrechnungspflicht für die laufenden Abrechnungszeiträume sowie für einen im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsverwaltung bereits angebrochenen Zeitraum, wenn eine Nachforderung von der Beschlagnahme erfasst wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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