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Verjährungsfrist kann nach ordnungsbehördlicher Aufforderung zur Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes neu aufleben; §§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG, 195 BGB
LG Köln, AZ: 29 S 159/10, 30.06.2011
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Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere der gültigen Brandschutzvorschriften, entspricht ordnungsgemäßer Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, welche gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG zur ordnungsgemäßen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört.

Haben die Miteigentümer zum Ausdruck gebracht, dass sie es generell ablehnen, für einen zweiten Fluchtweg zu sorgen, da dies Sache der Kläger sei und ein Anspruch gegen die übrigen Eigentümer auch verjährt sei, ist die grundsätzlich erforderliche Vorbefassung auf einer Eigentümerversammlung als reine Förmelei anzusehen.

Wird ein Eigentümer seitens der zuständigen Baubehörde erstmals offiziell zur Beseitigung des ordnungswidrig bestehenden Zustandes aufgefordert, ist eine deutliche Konkretisierung und Vertiefung der Pflicht zur Einrichtung eines zweiten Rettungsweges eingetreten, welcher es gerechtfertigt, auf diesen Zeitpunkt für einen Neubeginn der Verjährungsfrist abzustellen.
Der BGH (V ZR 177/11) hat mittlerweile die Entscheidung des LG Köln aus anderen Gründen aufgehoben und festgestellt, dass der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltungeine ständig neu entstehende Dauerverpflichtung ist, welcher nicht verjähren kann. Damit kam es auf das Wiederaufleben einer neuen Verjährungsfrist nicht mehr an.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verjährung Rechtsanwalt Frank DOhrmann bauliche Veränderung Umbau Baubehörde Einschreiten ordnungsgemäße Verwaltung erstmalige Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes