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Verjährungsfrist kann nach ordnungsbehördlicher Aufforderung zur Beseitigung eines baurechtswidrigen Zustandes neu aufleben; §§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG, 195 BGB
LG Köln, AZ: 29 S 159/10, 30.06.2011
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Der BGH (V ZR 177/11) hat mittlerweile die Entscheidung des LG Köln aus anderen Gründen aufgehoben und festgestellt, dass der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltungeine ständig neu entstehende Dauerverpflichtung ist, welcher nicht verjähren kann. Damit kam es auf das Wiederaufleben einer neuen Verjährungsfrist nicht mehr an.
Verbundene Urteile
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 177/11, 27.04.2012
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 104/09, 17.02.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verjährung Rechtsanwalt Frank DOhrmann bauliche Veränderung Umbau Baubehörde Einschreiten ordnungsgemäße Verwaltung erstmalige Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes
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