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Bei einem Beschluss über Instandsetzungsmassnahmen muss auch ein Beschluss über deren Finanzierung ergehen; §§ 21 Abs. 5 Nr. 2, 22 Abs. 2, 22 Abs. 3 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 17/11, 28.03.2012
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LG Hamburg, AZ: 318 S 87/12, 10.04.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Instandsetzungsmassnahme Instandhaltungsmassnahme Finanzierung Sonderumlage Rücklage Bestimmtheit Bestimmung Beschluss Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Eigentümerversammlung Beschlussanfechtung Anfechtungsklage
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