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Bei einem Beschluss über Instandsetzungsmassnahmen muss auch ein Beschluss über deren Finanzierung ergehen; §§ 21 Abs. 5 Nr. 2, 22 Abs. 2, 22 Abs. 3 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 17/11, 28.03.2012
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Den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung kann auch genüge getan werden, wenn über die durchzuführenden Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum vorab Beschluss gefasst wird, während über die Auftragsvergabe gesondert entschieden wird.

Jedenfalls bei größeren (Bau-)Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum, wozu sowohl (modernisierende) Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen gemäß den §§ 21 Abs. 5 Nr. 2, 22 Abs. 3 WEG als auch Modernisierungen im Sinne von § 22 Abs. 2 WEG zählen können, müssen die Eigentümer auch über deren Finanzierung Beschluss fassen, also darüber entscheiden, ob die Kosten der jeweiligen Maßnahme durch Erhebung einer Sonderumlage oder durch Rückgriff auf die gebildete Instandhaltungsrücklage gedeckt werden sollen und welcher Verteilungsschlüssel zur Anwendung gelangt.

Fehlt ein solcher Beschluss(-teil) ganz, widerspricht auch der Sanierungsbeschluss ordnungsgemäßer Verwaltung, weil dieser nicht ohne Finanzierungsregelung allein stehen bleiben kann.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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