Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

§ 940a Abs. 2 ZPO auf Gewerbemietraum nicht anwendbar
KG Berlin, AZ: 8 W 64/13, 05.09.2013
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Gegen eine Erstreckung des Anwendungsbereiches von § 940 a Abs.2 ZPO auch auf sonstige Mieträume spricht bereits der klare Wortlaut der Norm, der ausdrücklich von “Räumung von Wohnraum“ spricht.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zu § 940a Abs. 2 ZPO (Drucksache 17/10485 vom 15. August 2012, Seite 1,2, 33 und 34) wird damit begründet, dass nach heutiger Rechtsprechung (Mit-)Besitzer der Wohnung nicht nur derjenige sei, der den Mietvertrag abgeschlossen habe, sondern jeder Dritte, der (Mit-)Besitz an der Wohnung oder Teilen davon begründet habe.

Anders als der Vermieter von Gewerberaum hatte der Vermieter von Wohnraum beim Betreiben der Räumung nicht nur mit einem ihm nicht bekannten Untermieter, sondern darüber hinaus mit in der Wohnung lebenden Ehegatten, Lebensgefährten, Angehörigen oder sonstigen nicht nur vorübergehend in die Wohnung aufgenommenen Dritten zu rechnen.

Der Vermieter von Wohnraum hatte nach der bis zur Einführung von § 940 a Abs.2 ZPO geltenden Rechtsprechung zu ermitteln, ob neben dem Mieter eine oder mehrere dieser vorgenannten Personen (Mit-) Besitz an der zu räumenden Wohnung haben und hatte die Räumungsklage auch auf diese (mit-) besitzenden Personen zu erstrecken.

Daraus folgt, wie auch das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 12. Juni 2013 - 1 T 147/13 - zutreffend ausgeführt hat, dass es sich bei § 940a Abs.2 ZPO um eine auf Wohnraum zugeschnittene Spezialvorschrift handelt.
Die Entscheidung des KG (ebenso LG Köln 1 T 147/13) ist nicht unumstritten.

§ 940a ZPO wollte vor der Gesetzesreform die Räumung von Wohnraum per einstweiliger Verfügung erschweren, nicht ermöglichen. Durch die Einführung von § 940a Abs. 2 und 3 ZPO sollte eine Erleichterung des einstweiligen Rechtsschutzes des Vermieters von Wohnraum geschaffen werden.

Dies bedeutet aber nicht, dass einstweilige Räumungsverfügungen im Gewerbemietrecht faktisch ausgeschlossen sein sollen. Vielmehr dürfte für gewerblich vermietete Räume die allgemeinen Regeln des Verfügungsrechts gelten.

Insoweit verbleibt aber ein Wertungswiderspruch, wenn aufgrund des neu geschaffenen § 940a Abs. 2 ZPO eine einstweilige Verfügung im Wohnraummietrecht leichter durchzusetzen ist als im Gewerbemietrecht, der diese Vereinfachung eines Verfügungsgrundes nicht vorsieht.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Räumung gewerbliches Mietrecht analog Analogie Räumungsprozess Mieter Mietrückstand Zwangsvollstreckung einstweilige verfügung anordnung vorläufiger rechtsschutz rechtschutz Wohnung Gewerberaum Ladenlokal Geschäftsraummietvertrag Geschäftsraum gewerblicher Mietvertrag