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Zugangsbehinderung durch Baustelle kein Grund zur fristlosen Kündigung
OLG Düsseldorf, AZ: I-24 U 147/11, 01.12.2011
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Finden im Umfeld eines (gewerblich) Mietobjektes Bauarbeiten statt und sind die Zugänge zu dem Mietobjekte erschwert oder versperrt, so ist der Mieter trotzdem nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt. Der Mieter trägt prinzipiell das Risiko allein, dass Kunden fernbleiben. Warum sie fernbleiben ist nicht von Interesse.

In diesem Fall kommt noch erschwerend hinzu, dass die Bauarbeiten dem Mieter rechtzeitig bekannt gemacht wurden und und er mit den Störungen rechnen konnte.

Ausnahmsweise ist die fristlose Kündigung wirksam, wenn es sich um wirklich gravierende Beeinträchtigungen handelt. Dies hängt allerdings von den Umständen des Einzelfalles ab.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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