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Mieter hat zur Prüfung der Betriebskostenabrechnung umfassendes Einsichtsrecht in die Unterlagen des Vermieters; §§ 273 Abs. 1, 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB; 9 Abs. 2 HeizkostenVO
LG Berlin I, AZ: 65 S 141/12, 12.07.2013
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1. Die Angabe unterschiedlicher Gesamtwohnflächen in einer Betriebskostenabrechnung beeinträchtigt grundsätzlich auch nicht deren Nachvollziehbarkeit, da sich die Verteilung der Betriebskostenarten auch in einem solchen Fall regelmäßig ohne gedankliche und rechnerische Schwierigkeiten aufgrund der in der Abrechnung angegebenen Werte nachvollziehen lässt (vgl. BGH, WuM 2011, 367).

2. Ist in der Heizkostenabrechnung der Umrechnungsfaktor für die von Einheitsskalen abgelesenen Wärmeverbrauchswerte unter Hinweis auf die DIN EN 834/835 ausgewiesen, so ist die Abrechnung formell wirksam.

3. Dem Mieter steht gegenüber der Nachforderung des Vermieters ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB zu, solange der Vermieter ihm nicht die Überprüfung der Abrechnung ermöglicht. Dazu zählen z.B. auch Verträge des Vermieters mit Dritten, soweit deren Heranziehung zur sachgerechten Überprüfung erforderlich ist (vgl. BGH, WuM 2012, 276) sowie die Verbrauchszahlen der übrigen Mieter.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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