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überhöhte Mietminderung kann fristlose Kündigung des Mietvertrages rechtfertigen, Zurückbehaltungsrecht muss ausgeübt werden; §§ 273, 320, 543 Abs. 2 Nr. 3 b, 546 BGB
AG Berlin-Neukölln, AZ: 6 C 540/12, 11.07.2013
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Das AG Neukölln hat sich der neueren und mittlerweile auch vom BGH (VIII ZR 138/11) vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen, wonach eine zu hohe Mietminderung stets vom Mieter zu verschulden ist und bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 543 Abs. 2 Nr. 3a, 3b; 569 Abs. 3 Nr. 1 zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigt.
Verbundene Urteile
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AG Bottrop, AZ: 15 C 58/12 PKH, 23.08.2012
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 138/11, 11.07.2012
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zurückbehaltungsrecht Gestaltungsrecht Ausübung Rechtsanwalt Frank doHRMANN Bottrop Mangel Mietmangel Vermieter Mieter Räumungsklage Räumungsanspruch Zahlungsverzug
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